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   BPatG, 12.11.1998 - 23 W (pat) 57/97   

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BPatG, 12.11.1998 - 23 W (pat) 57/97 (https://dejure.org/1998,13522)
BPatG, Entscheidung vom 12.11.1998 - 23 W (pat) 57/97 (https://dejure.org/1998,13522)
BPatG, Entscheidung vom 12. November 1998 - 23 W (pat) 57/97 (https://dejure.org/1998,13522)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 1 § 42 Abs. 3
    Patentanmeldung - Offensichtlichkeitsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.06.1991 - X ZB 13/88

    Lehre zum technischen Handeln bei Datenverarbeitungsprogramm

    Auszug aus BPatG, 12.11.1998 - 23 W (pat) 57/97
    Dieser offen zutage tretende sachliche Gehalt der Anmeldungsunterlagen, auf die der Anmelder sein Patentbegehren bei Stellung eines Prüfungsantrages richten könnte (Schulte, PatG , 5. Aufl, § 38 RdNr. 6), reicht für einen ersichtlich technischen Charakter der angemeldeten Lehre aus (vgl hierzu BGH GRUR 1977, 152, 153 Abschnitt II 4 - "Kennungsscheibe" mwN); daß damit eine Lehre zum technischen Handeln vorliegt, hängt nicht davon ab, ob sie die Patentfähigkeitserfordernisse nach den §§ 3, 4 PatG erfüllt (BGH GRUR 1992, 33, 34 - "Seitenpuffer").
  • BGH, 01.07.1976 - X ZB 10/74

    Anspruch auf Eintragung eines Gebrauchsmusters - Anwendungsbereich des

    Auszug aus BPatG, 12.11.1998 - 23 W (pat) 57/97
    Dieser offen zutage tretende sachliche Gehalt der Anmeldungsunterlagen, auf die der Anmelder sein Patentbegehren bei Stellung eines Prüfungsantrages richten könnte (Schulte, PatG , 5. Aufl, § 38 RdNr. 6), reicht für einen ersichtlich technischen Charakter der angemeldeten Lehre aus (vgl hierzu BGH GRUR 1977, 152, 153 Abschnitt II 4 - "Kennungsscheibe" mwN); daß damit eine Lehre zum technischen Handeln vorliegt, hängt nicht davon ab, ob sie die Patentfähigkeitserfordernisse nach den §§ 3, 4 PatG erfüllt (BGH GRUR 1992, 33, 34 - "Seitenpuffer").
  • BGH, 05.10.1982 - X ZB 4/82

    Bestimmung der Zuständigkeit der Spruchkörper des Beschwerdegerichts durch

    Auszug aus BPatG, 12.11.1998 - 23 W (pat) 57/97
    Es kann dahinstehen, ob die der Klasse G 21 G 1/00 (Umwandlung chemischer Elemente) zugeordnete Patentanmeldung besser der IPC-Klasse G 09 B (zB G 09 B 23/00 bzw 23/20 Modelle für wissenschaftliche Zwecke bzw für die Atom- oder Kernphysik) zuzuordnen gewesen wäre; denn im Hinblick darauf, daß der Patentanspruch 1 nicht auf dort behandelte (gegenständliche) Modelle für wissenschaftliche, medizinische oder mathematische Zwecke beschränkt ist, sondern vielmehr auch ein (abstraktes) kernmechanisches Modell, welches die direkte Ableitung kern- und atomphysikalischer Parameter, insbesondere der magnetischen Dipolmomente und der gerichteten chemischen Bindungen ermöglichen soll, umfaßt, war die Zuordnung der vorliegenden Sache zur Klasse G 21 G 1/00 - mit der Folge der Zuständigkeit des 23. Senats - zumindest auch sachgerecht; insbesondere hält der erkennende Senat - nach der erfolgten Ablehnung eines Übernahmeangebots an den für die Klasse G 09 B zuständigen 31. Senat - seine Zuständigkeit insofern für gerechtfertigt, als sich die vorliegende Anmeldung wegen des physikalischen Zusammenhangs von Kernmodellen mit der Kernphysik und Kerntechnik bei objektiver Betrachtung dem die gesamte übergeordnete Klasse G 21 (Kernphysik; Kerntechnik) umfassenden Geschäftsbereich (vgl die Geschäftsverteilung des Bundespatentgerichts für das Geschäftsjahr 1998, veröffentlicht im BlPMZ 1998, 41, 44) des 23. Senats in sachlich vertretbarer, jedenfalls nicht willkürlicher Weise zuordnen läßt (vgl hierzu BGH GRUR 1983, 114, 115 - "Auflaufbremse"; BGH GRUR 1996, 346, 347 - "Fensterstellungserfassung").
  • BGH, 20.12.1988 - X ZB 30/87

    Aufhebung und Zurückverweisung im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BPatG, 12.11.1998 - 23 W (pat) 57/97
    Ein offensichtlicher Anmeldungsmangel - hier die gerügte fehlende technische Lehre - liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (und dieser folgend auch nach Abschnitt 2.4 der Prüfungsrichtlinien vom 2. Juni 1995) nur dann vor, wenn er als Mangel offen zutage tritt, dh wenn er dem Prüfer, also unter Zugrundelegung eines objektiven Prüfungsmaßstabs, auf Grund des ihm unterbreiteten Sachverhalts ohne weitere Sachprüfung - in technischer und rechtlicher Beziehung - zweifelsfrei erkennbar ist und als solcher "in die Augen springt" (BGH BlPMZ 1971, 371, 373 liSp - "Isomerisierung"; BGH GRUR 1990, 346, 348 liSp - "Aufzeichnungsmaterial"; Prüfungsrichtlinien BlPMZ 1995, 269, 270; Begründung zum Gemeinschaftspatentgesetz BlPMZ 1979, 276, 285 liSp (zu § 28)).
  • BGH, 20.01.1994 - X ZR 102/91

    "Muffelofen"; Erfassung des Gegenstandes eines Patents; Maßgeblichkeit der Sach-

    Auszug aus BPatG, 12.11.1998 - 23 W (pat) 57/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gegenstand einer patentfähigen Erfindung eine konkrete Lehre zum technischen Handeln, nicht aber die dazu gegebene theoretische Begründung, vgl hierzu BGH GRUR 1994, 357 Leitsatz 3, 358 rechte Spalte - "Muffelofen".
  • BGH, 23.01.1996 - X ZB 3/95

    "Fensterstellungserfassung"; Zuständigkeitsabgrenzung der technischen

    Auszug aus BPatG, 12.11.1998 - 23 W (pat) 57/97
    Es kann dahinstehen, ob die der Klasse G 21 G 1/00 (Umwandlung chemischer Elemente) zugeordnete Patentanmeldung besser der IPC-Klasse G 09 B (zB G 09 B 23/00 bzw 23/20 Modelle für wissenschaftliche Zwecke bzw für die Atom- oder Kernphysik) zuzuordnen gewesen wäre; denn im Hinblick darauf, daß der Patentanspruch 1 nicht auf dort behandelte (gegenständliche) Modelle für wissenschaftliche, medizinische oder mathematische Zwecke beschränkt ist, sondern vielmehr auch ein (abstraktes) kernmechanisches Modell, welches die direkte Ableitung kern- und atomphysikalischer Parameter, insbesondere der magnetischen Dipolmomente und der gerichteten chemischen Bindungen ermöglichen soll, umfaßt, war die Zuordnung der vorliegenden Sache zur Klasse G 21 G 1/00 - mit der Folge der Zuständigkeit des 23. Senats - zumindest auch sachgerecht; insbesondere hält der erkennende Senat - nach der erfolgten Ablehnung eines Übernahmeangebots an den für die Klasse G 09 B zuständigen 31. Senat - seine Zuständigkeit insofern für gerechtfertigt, als sich die vorliegende Anmeldung wegen des physikalischen Zusammenhangs von Kernmodellen mit der Kernphysik und Kerntechnik bei objektiver Betrachtung dem die gesamte übergeordnete Klasse G 21 (Kernphysik; Kerntechnik) umfassenden Geschäftsbereich (vgl die Geschäftsverteilung des Bundespatentgerichts für das Geschäftsjahr 1998, veröffentlicht im BlPMZ 1998, 41, 44) des 23. Senats in sachlich vertretbarer, jedenfalls nicht willkürlicher Weise zuordnen läßt (vgl hierzu BGH GRUR 1983, 114, 115 - "Auflaufbremse"; BGH GRUR 1996, 346, 347 - "Fensterstellungserfassung").
  • BPatG, 10.01.2008 - 6 W (pat) 15/05
    Offensichtlich ist ein Mangel wie der hier in Frage stehende der fehlenden Einheitlichkeit, wenn er für den Prüfer auf Grund des ihm unterbreiteten Sachverhalts ohne weitere Sachprüfung - in technischer und rechtlicher Beziehung zweifelsfrei als solcher erkennbar ist, d. h. als Mangel offen zutage tritt (vgl. BGH BlPMZ 71, 371, 373 - Isomerisierung; BGH BlPMZ 1972, 323 - Gelbe Pigmente; BGH GRUR 1990, 346, 348 - Aufzeichnungsmaterial; BPatGE 11, 47, 49; 26, 110; BPatGE 40, 254 - Kernmechanisches Modell; vgl. auch Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 42 Rn. 6 ff.; Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 42 Rn. 8 ff.; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 42 Rn. 26 ff.).
  • BPatG, 19.02.2004 - 17 W (pat) 63/02
    Ebenso liegt eine von dem Beschluss des Bundespatentgerichts - vom 12. November 1998 - 23 W (pat) 57/97 des Bundespatentgerichts abweichende Rechtsprechung, wie von der Anmelderin geltend gemacht, nicht vor.
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