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   BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 8/99   

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BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 8/99 (https://dejure.org/2000,1409)
BPatG, Entscheidung vom 13.01.2000 - 25 W (pat) 8/99 (https://dejure.org/2000,1409)
BPatG, Entscheidung vom 13. Januar 2000 - 25 W (pat) 8/99 (https://dejure.org/2000,1409)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsfähigkeit von Marken; Widerspruch gegen die Markeneintragung "NEURO-FIBRAFLEX" durch den prioritätsälteren Inhaber der Marke "NEURO-VIBOLEX"; Gefahr der Verwechslung der sich gegenüberstehenden Marken; Verwechslungsgefahr nach der Ähnlichkeit im Klangbild und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht im Markenbeschwerdeverfahren - Darlegungslast des Widersprechenden - Anforderung an Glaubhaftmachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2000, 900
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 8/99
    Da die Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbenutzung der am 27. August 1982 eingetragenen Widerspruchsmarke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist (27. August 1987) zulässigerweise erstmals auch im Beschwerdeverfahren erheben konnte (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON) und diese auch nicht in zeitlicher Hinsicht auf einen der in § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG genannten benutzungsrelevanten Zeiträume beschränkt hat (vgl hierzu auch PAVIS PROMA, Knoll, 29 W (pat) 044/98 - PRODEA Dea), war von der Widersprechenden für die Zeiträume von fünf Jahren vor Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke (15. April 1994) und zusätzlich von fünf Jahren rückgerechnet vom Entscheidungsdatum über den Widerspruch (9. Dezember 1999) eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG für die eingetragenen Waren glaubhaft zu machen, um Ansprüche im Widerspruchsverfahren geltend machen zu können (vgl zur kumulativen Anwendung BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON; GRUR 1999 54, 55 - Holtkamp; MarkenR 1999, 297, 298 - HONKA).

    Der Benutzungsumfang, welcher regelmäßig durch die Angabe von Umsatz- oder Stückzahlen in einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht wird, ist aber zur Beurteilung einer ernsthaften Markenverwendung im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG unerläßlich und deshalb auch nach ständiger Rechtsprechung zwingend festzustellen (vgl zB BGH MarkenR 1999, 297, 298 re Spalte - HONKA; Althammer/Ströbele, aaO, § 43 Rdn 29).

  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 8/99
    Da die Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbenutzung der am 27. August 1982 eingetragenen Widerspruchsmarke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist (27. August 1987) zulässigerweise erstmals auch im Beschwerdeverfahren erheben konnte (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON) und diese auch nicht in zeitlicher Hinsicht auf einen der in § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG genannten benutzungsrelevanten Zeiträume beschränkt hat (vgl hierzu auch PAVIS PROMA, Knoll, 29 W (pat) 044/98 - PRODEA Dea), war von der Widersprechenden für die Zeiträume von fünf Jahren vor Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke (15. April 1994) und zusätzlich von fünf Jahren rückgerechnet vom Entscheidungsdatum über den Widerspruch (9. Dezember 1999) eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG für die eingetragenen Waren glaubhaft zu machen, um Ansprüche im Widerspruchsverfahren geltend machen zu können (vgl zur kumulativen Anwendung BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON; GRUR 1999 54, 55 - Holtkamp; MarkenR 1999, 297, 298 - HONKA).

    Hierbei beurteilt sich die Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke im Sinne der §§ 43 Abs. 1 Satz 2, 26 MarkenG und 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG ausschließlich nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und den von der Widersprechenden zur Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) vorgelegten präsenten Beweismitteln, da die Ausgestaltung des Benutzungszwanges im Widerspruchsverfahren dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz unterstellt ist (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON; Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 43 Rdn 3).

  • BGH, 11.06.1990 - II ZR 159/89

    Schadensersatz durch Konkurseröffnung und Vereinbarungen mit Konkursverwaltern

    Auszug aus BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 8/99
    Ist es aber aufgrund des im Rahmen der Benutzungsfrage geltenden Beibringungsgrundsatzes ausschließlich der Widersprechenden überlassen, die notwendigen Mittel zur Glaubhaftmachung einer Benutzung beizubringen und deshalb die andere Seite nicht gehalten, auf Mängel des Glaubhaftmachungsmaterials hinzuweisen (vgl BPatG GRUR 1996, 981, 982 aE - ESTAVITAL; allgemein BGH VersR 1990, 1254, 1255), so schließt dies gleichfalls aus, daß dieser Grundsatz dadurch umgangen wird, daß die Widersprechende über einen erbetenen Hinweis eine einseitige Hilfestellung seitens des Gerichts erlangt (vgl auch Reichold in ThomasPutzo ZPO, 22. Aufl, § 139 Rdn 10).
  • BPatG, 08.04.1998 - 28 W (pat) 31/98
    Auszug aus BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 8/99
    Diese Fürsorgepflicht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo - wie vorliegend - die darlegungs- und beweisbelastete Beteiligte ihrer Pflicht zur vollständigen Erklärung (§ 128 Abs. 2 ZPO) nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachkommt und sich darauf verläßt, daß das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Auswahl der Glaubhaftmachungsmittel ihr im wesentlichen die insoweit bestehende Verpflichtung abnimmt (vgl auch Hartmann in Baumbach/Lauterbach ZPO, 53. Aufl, § 139 Rdn 28; PAVIS PROMA, Knoll, 28 W (pat) 031/98 - Re-cap Secap) und insbesondere entsprechende Hinweise an eine Partei deren verfahrensrechtliche Stärkung und gleichzeitig eine Schwächung der anderen Partei nach sich ziehen würden (Althammer/Ströbele, aaO, § 43 Rdn 25).
  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96

    "Holtkamp"; Rechtserhaltende Benutzung einer kennzeichnungskräftigen Einwortmarke

    Auszug aus BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 8/99
    Da die Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede der Nichtbenutzung der am 27. August 1982 eingetragenen Widerspruchsmarke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist (27. August 1987) zulässigerweise erstmals auch im Beschwerdeverfahren erheben konnte (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON) und diese auch nicht in zeitlicher Hinsicht auf einen der in § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG genannten benutzungsrelevanten Zeiträume beschränkt hat (vgl hierzu auch PAVIS PROMA, Knoll, 29 W (pat) 044/98 - PRODEA Dea), war von der Widersprechenden für die Zeiträume von fünf Jahren vor Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke (15. April 1994) und zusätzlich von fünf Jahren rückgerechnet vom Entscheidungsdatum über den Widerspruch (9. Dezember 1999) eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG für die eingetragenen Waren glaubhaft zu machen, um Ansprüche im Widerspruchsverfahren geltend machen zu können (vgl zur kumulativen Anwendung BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON; GRUR 1999 54, 55 - Holtkamp; MarkenR 1999, 297, 298 - HONKA).
  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Auszug aus BPatG, 13.01.2000 - 25 W (pat) 8/99
    Ist es aber aufgrund des im Rahmen der Benutzungsfrage geltenden Beibringungsgrundsatzes ausschließlich der Widersprechenden überlassen, die notwendigen Mittel zur Glaubhaftmachung einer Benutzung beizubringen und deshalb die andere Seite nicht gehalten, auf Mängel des Glaubhaftmachungsmaterials hinzuweisen (vgl BPatG GRUR 1996, 981, 982 aE - ESTAVITAL; allgemein BGH VersR 1990, 1254, 1255), so schließt dies gleichfalls aus, daß dieser Grundsatz dadurch umgangen wird, daß die Widersprechende über einen erbetenen Hinweis eine einseitige Hilfestellung seitens des Gerichts erlangt (vgl auch Reichold in ThomasPutzo ZPO, 22. Aufl, § 139 Rdn 10).
  • BPatG, 03.02.2009 - 24 W (pat) 43/06

    Unwirksame Zustellung (BIO SUN)

    Da die Ausgestaltung des Benutzungszwangs im Widerspruchsverfahren dem Beibringungsund Verhandlungsgrundsatz unterstellt ist (vgl. BGH GRUR 1998, 938, 939 "DRAGON"; GRUR 2006, 152, 154 "GALLUP"), ist es grundsätzlich Sache eines Widersprechenden, von sich aus alle für eine rechtserhaltende Benutzung erforderlichen Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BPatGE 42, 195, 198 ff. "Neuro-Vibolex").
  • BPatG, 01.07.2014 - 27 W (pat) 36/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Turnschuh (Bildmarke)" - zur

    Der Senat sieht aber Hinweise als unzulässig an, wenn sie zu einer Verlagerung der Verpflichtung zur Beibringung geeigneter Tatsachen und Beweismittel führen würden (ähnlich BPatG GRUR 2000, 900 (902) - Neuro-Vibolex; BeckRS 2007, 02253 - VisionArena/@rena vision).

    Dem DPMA und dem BPatG ist es auch nicht gestattet, den Widersprechenden zur Glaubhaftmachung einer bestrittenen Markenbenutzung aufzufordern oder Hinweise zu den Erfordernissen bzw. Vollständigkeit der Glaubhaftmachungsmittel zu geben (BPatG GRUR 1994, 629 f. - Duotherm; GRUR 2000, 900 (902) - Neuro-Vibolex; BeckRS 2012, 22411; BeckRS 2007, 02253 - VisionArena/@rena vision; Ströbele/Hacker MarkenG § 43 Rn. 48).

  • BPatG, 09.02.2004 - 25 W (pat) 210/02
    Dies gilt ebenso für ein Verhalten oder Vorbringen der Beteiligten, welches den Schluss zulässt, dass sie nicht näher vortragen wollen oder können (vgl. Zöller ZPO 23. Aufl., § 139 Rdn 3 und Rdn 17 mwH), ihnen die Mängel des Vertrages also bewusst sind (vgl. Piepenbrock, Umfang und Bedeutung der richterlichen Hinweispflicht, NJW 1999, 1360, 1362 m.w.N.) oder ein Beteiligter sich darauf verlässt, dass ihm das Gericht die insoweit bestehende Verpflichtung zum vollständigen und rechtzeitigen Vortrag mittels entsprechender Hinweise abnimmt (vgl. BPatG GRUR 2000, 900, 902 [BPatG 13.01.2000 - 25 W (pat) 8/99] - Neuro-Viboiex m.w.N.).
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