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   BPatG, 13.01.2005 - 25 W (pat) 278/02   

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BPatG, 13.01.2005 - 25 W (pat) 278/02 (https://dejure.org/2005,30824)
BPatG, Entscheidung vom 13.01.2005 - 25 W (pat) 278/02 (https://dejure.org/2005,30824)
BPatG, Entscheidung vom 13. Januar 2005 - 25 W (pat) 278/02 (https://dejure.org/2005,30824)
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  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 13.01.2005 - 25 W (pat) 278/02
    Denn der Begriff der gedanklichen Verbindung stellt keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr dar, sondern bestimmt dessen Umfang nur näher, so dass die Fälle, in denen der Verkehr lediglich eine rein assoziative gedankliche Verbindung zwischen den Marken herstellt, weil die Wahrnehmung der einen Marke die Erinnerung an die andere Marke weckt, obwohl beide nicht miteinander verwechselt werden, nicht zur Begründung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr ausreicht (vgl EuGH, GRUR 1998, 387, 389 - Sabel/PUMA).
  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

    Auszug aus BPatG, 13.01.2005 - 25 W (pat) 278/02
    Diese setzt voraus, dass der Verkehr trotz des Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von der irrigen Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht, wie etwa eines Lizenzabkommens (vgl BGH MarkenR 2000, 134, 136 - ARD-1 mwH, EuGH GRUR 1994, 286, 287-288 Tz 36 - quattro/Quadra).
  • EuGH, 30.11.1993 - C-317/91

    Deutsche Renault / AUDI

    Auszug aus BPatG, 13.01.2005 - 25 W (pat) 278/02
    Diese setzt voraus, dass der Verkehr trotz des Erkennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung von der irrigen Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht, wie etwa eines Lizenzabkommens (vgl BGH MarkenR 2000, 134, 136 - ARD-1 mwH, EuGH GRUR 1994, 286, 287-288 Tz 36 - quattro/Quadra).
  • BGH, 09.05.1996 - I ZB 11/94

    "Sali Toft"; Selbständige Stellung eins Wort-Elements innerhalb eines

    Auszug aus BPatG, 13.01.2005 - 25 W (pat) 278/02
    Hingegen kommt es im Widerspruchsverfahren nicht darauf an, auf welche Weise eine etwa von der Eintragung abweichende Verwendung des zusammengesetzten Zeichens im geschäftlichen Verkehr oder eine isolierte Hervorhebung von Bestandteilen die Beurteilung der prägenden Bedeutung eines Bestandteils dieses Zeichens beeinflussen kann (vgl BGH, GRUR 1996, 775, 777 - Sali Toft).
  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus BPatG, 13.01.2005 - 25 W (pat) 278/02
    Ausgehend davon kann eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr wegen der unterschiedlichen Wortbestandteile - an denen sich der Verkehr bei mündlicher Benennung einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marke regelmäßig als einfachster Bezeichnungsform orientiert (st. Rspr.; vgl BGH, GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 434) - sowie eine bildliche Verwechslungsgefahr wegen der auffälligen Unterschiede in der grafischen Gestaltung der aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marken ausgeschlossen werden.
  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 24/96

    Schlüssel

    Auszug aus BPatG, 13.01.2005 - 25 W (pat) 278/02
    Können daher beide Marken ihrem Gesamteindruck nach begrifflich nicht als "Löwen"-Marke bezeichnet werden, kann deswegen zur Begründung einer begrifflichen Verwechslungsgefahr auch nicht auf die von der Widersprechenden ausdrücklich benannte BGH-Entscheidung "Schlüssel" (MarkenR 1999, 295) zurückgegriffen werden.
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 13.01.2005 - 25 W (pat) 278/02
    Selbst wenn man daher - entgegen der Auffassung des Senats - unterstellt, dass für den bildlichen Gesamteindruck der Widerspruchsmarke die Abbildung des Löwenkopfes im Vordergrund steht, bestehen in der Darstellung der jeweiligen Löwenkopfabbildungen derart erhebliche grafische Unterschiede, dass auch unter Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes beim optischen Vergleich (vgl dazu EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints) ein sicheres Auseinanderhalten selbst unter strengen Anforderungen an den Markenabstand jederzeit gewährleistet ist.
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