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   BPatG, 13.04.2010 - 27 W (pat) 33/09   

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BPatG, 13.04.2010 - 27 W (pat) 33/09 (https://dejure.org/2010,79437)
BPatG, Entscheidung vom 13.04.2010 - 27 W (pat) 33/09 (https://dejure.org/2010,79437)
BPatG, Entscheidung vom 13. April 2010 - 27 W (pat) 33/09 (https://dejure.org/2010,79437)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "F1 Top Quality alliance (Wort-Bild-Marke)/F1/F1-Shop/F1 POLE POSITION (Gemeinschaftsmarke)/F1 RACING SIMULATION/F1 CAFE/F1 PIT STOP CAFE/F1 Formula 1 (Wort-Bild-Marke/Gemeinschaftsmarke)/F1 RACING SIMULATION (IR-Marke)/F1 Formula 1 ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "F1 Top Quality alliance (Wort-Bild-Marke)/F1/F1-Shop/F1 POLE POSITION (Gemeinschaftsmarke)/F1 RACING SIMULATION/F1 CAFE/F1 PIT STOP CAFE/F1 Formula 1 (Wort-Bild-Marke/Gemeinschaftsmarke)/F1 RACING SIMULATION (IR-Marke)/F1 Formula 1 ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "F1 Top Quality alliance (Wort-Bild-Marke)/F1/F1-Shop/F1 POLE POSITION (Gemeinschaftsmarke)/F1 RACING SIMULATION/F1 CAFE/F1 PIT STOP CAFE/F1 Formula 1 (Wort-Bild-Marke/Gemeinschaftsmarke)/F1 RACING SIMULATION (IR-Marke)/F1 Formula 1 ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "F1 Top Quality alliance (Wort-Bild-Marke)/F1/F1-Shop/F1 POLE POSITION (Gemeinschaftsmarke)/F1 RACING SIMULATION/F1 CAFE/F1 PIT STOP CAFE/F1 Formula 1 (Wort-Bild-Marke/Gemeinschaftsmarke)/F1 RACING SIMULATION (IR-Marke)/F1 Formula 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 13.04.2010 - 27 W (pat) 33/09
    So kann etwa ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Dienstleistungen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life; BGH GRUR 2005, 326 - Il Patrone / Portone).

    Darüber hinaus kann nach der neueren Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt (EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 32 ff. - Thomson life; BGH GRUR 2006, 859 Rn. 21 - Malteserkreuz).

    In einem solchen Fall kann der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life).

    Deshalb genügt für die Feststellung von Verwechslungsgefahr, dass das Publikum den Inhaber der Widerspruchsmarke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten jüngeren Zeichen erfasst werden (EuGH GRUR 2005, 1042 - Thomson Life).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 13.04.2010 - 27 W (pat) 33/09
    Die hier gegebene hohe Kennzeichnungskraft von F1 wirkt sich daher nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass F1 dem Publikum einen Hinweis auf die Widersprechende gibt, auch wenn es ihm im angegriffenen Zeichen nicht isoliert begegnet (BGH GRUR 2003, 880 - City Plus; GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60 Rn. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, Rn. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888 - Euro Telekom; BPatG GRUR 2009, 96 - FlowParty/flow).

    Darüber hinaus kann nach der neueren Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt (EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 32 ff. - Thomson life; BGH GRUR 2006, 859 Rn. 21 - Malteserkreuz).

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 13.04.2010 - 27 W (pat) 33/09
    Bestehen Marken, wie hier das angegriffene Zeichen und einige der Widerspruchsmarken aus mehreren Bestandteilen, so ist er ebenso bei der Prüfung, welche Bestandteile kollisionsbegründend sind, zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze).

    Die hier gegebene hohe Kennzeichnungskraft von F1 wirkt sich daher nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass F1 dem Publikum einen Hinweis auf die Widersprechende gibt, auch wenn es ihm im angegriffenen Zeichen nicht isoliert begegnet (BGH GRUR 2003, 880 - City Plus; GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 60 Rn. 14 - coccodrillo; GRUR 2006, 859, Rn. 31 - Malteserkreuz; GRUR 2007, 888 - Euro Telekom; BPatG GRUR 2009, 96 - FlowParty/flow).

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