Rechtsprechung
BPatG, 13.04.2018 - 30 W (pat) 803/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Nr 1 GeschmMG 2004
Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Sportbrille" - abstrakter Hell-/Dunkelkontrast ohne Festlegung auf konkrete Farbtöne - hinreichend bestimmtes Merkmal - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bildliche Wiedergabe eines Hell/Dunkel-Farbkontrasts zulässige Darstellungsform bei Designanmeldung
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10
Weinkaraffe
Auszug aus BPatG, 13.04.2018 - 30 W (pat) 803/15
Zudem könne der Schutzgegenstand in Anwendung der BGH-Entscheidung "Weinkaraffe" (GRUR 2012, 1139) auch durch Auslegung unter Berücksichtigung der Beschreibung sowie der Erzeugnisangabe aus der "Schnittmenge" der gemeinsamen Merkmale ermittelt werden.Bei Unklarheiten der Anmeldung ist daher der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 23, 30 - Weinkaraffe; Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, a. a. O., § 37 Rn. 11).
Eine danach vorzunehmende Auslegung kann ergeben, dass der Schutzgegenstand durch die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen definiert, also gleichsam durch die Schnittmenge der den Darstellungen gemeinsamen Merkmale gebildet wird (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2012, 1139, Nr. 31 - Weinkaraffe); in diesem Fall ist der Schutzgegenstand des Designs auf das begrenzt, was durch die Darstellungen einheitlich wiedergegeben wird.
1 und 2 "umgekehrte" Anordnung des Hell/Dunkel-Kontrastes unter Beibehaltung der flächenmäßigen Verteilung der jeweiligen Kontrastfarbe offenbart, wird der maßgebliche Fachverkehr (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 23 - Weinkaraffe) darin keine widersprüchliche, mit den Abb.
a) Bei diesem Verständnis des angegriffenen Designs kommt es im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes "Sitz-Liegemöbel" (GRUR 2001, 503) sowie "Weinkaraffe" (GRUR 2012, 1139) darauf an, ob der Schutzgegenstand des Designs unter Außerachtlassung der Abweichungen in den Darstellungen durch die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen ("Schnittmenge") definiert werden kann.
Es gebe im geltenden Geschmacksmusterrecht keine dem § 1 Abs. 1 GeschmMG a. F. entsprechende Bestimmung, die dem Inhaber eines eingetragenen Musters ein ausschließliches Recht an einem Teil eines eingetragenen Musters zuerkenne (vgl. BGH GRUR 2012, 1139, Nr. 38 - Weinkaraffe).
- BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98
Sitz-Liegemöbel; Anmeldung eines Geschmacksmusters mit mehreren Fotografien
Auszug aus BPatG, 13.04.2018 - 30 W (pat) 803/15
Die Antragstellerin verkenne bereits, dass ein (einzelnes) Design nach der BGH-Entscheidung "Sitz-Liegemöbel" (GRUR 2001, 503) auch dann wirksam angemeldet sei, wenn die dazu eingereichten Darstellungen verschiedene Ausführungsformen zeigten.Eine danach vorzunehmende Auslegung kann ergeben, dass der Schutzgegenstand durch die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen definiert, also gleichsam durch die Schnittmenge der den Darstellungen gemeinsamen Merkmale gebildet wird (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 505 - Sitz-Liegemöbel; GRUR 2012, 1139, Nr. 31 - Weinkaraffe); in diesem Fall ist der Schutzgegenstand des Designs auf das begrenzt, was durch die Darstellungen einheitlich wiedergegeben wird.
a) Bei diesem Verständnis des angegriffenen Designs kommt es im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes "Sitz-Liegemöbel" (GRUR 2001, 503) sowie "Weinkaraffe" (GRUR 2012, 1139) darauf an, ob der Schutzgegenstand des Designs unter Außerachtlassung der Abweichungen in den Darstellungen durch die übereinstimmenden Merkmale der unterschiedlichen Abbildungen ("Schnittmenge") definiert werden kann.
c) Allerdings ist zu bedenken, dass die eine solche Auslegung des Schutzgegenstands eines Designs auf Grundlage der "Schnittmenge" der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale eröffnende "Sitz-Liegemöbel"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2001, 503) zu dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Geschmacksmustergesetz (GeschmMG a. F.) ergangen ist.
- BGH, 11.12.1997 - I ZR 134/95
"Lunette"; Schutz eines Teils einer Uhr
Auszug aus BPatG, 13.04.2018 - 30 W (pat) 803/15
Es war allgemein anerkannt, dass danach auch ein in sich geschlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Musterschutz teilnehmen konnte, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügte und eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufwies, die es überhaupt möglich machte, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination festzustellen (sog. abgeleiteter Teilschutz, vgl. BGH GRUR 1977, 602, 605 - Trockenrasierer m. w. N.; GRUR 1979, 705, 706 - Notizklötze; GRUR 1998, 379, 381 - Lunette).
- BGH, 21.05.1979 - I ZR 117/77
Notizklötze
Auszug aus BPatG, 13.04.2018 - 30 W (pat) 803/15
Es war allgemein anerkannt, dass danach auch ein in sich geschlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Musterschutz teilnehmen konnte, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügte und eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufwies, die es überhaupt möglich machte, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination festzustellen (sog. abgeleiteter Teilschutz, vgl. BGH GRUR 1977, 602, 605 - Trockenrasierer m. w. N.; GRUR 1979, 705, 706 - Notizklötze; GRUR 1998, 379, 381 - Lunette). - BGH, 21.01.1977 - I ZR 49/75
Trockenrasierer
Auszug aus BPatG, 13.04.2018 - 30 W (pat) 803/15
Es war allgemein anerkannt, dass danach auch ein in sich geschlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Musterschutz teilnehmen konnte, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügte und eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufwies, die es überhaupt möglich machte, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination festzustellen (sog. abgeleiteter Teilschutz, vgl. BGH GRUR 1977, 602, 605 - Trockenrasierer m. w. N.; GRUR 1979, 705, 706 - Notizklötze; GRUR 1998, 379, 381 - Lunette). - OLG Köln, 08.01.2010 - 6 U 128/09
Auszug aus BPatG, 13.04.2018 - 30 W (pat) 803/15
Der Gesamteindruck aber kann auch bei Übernahme der geschützten "Schnittmenge" durch Hinzufügung weiterer Merkmale im Einzelfall erheblich verändert werden (vgl. OLG Köln, 6 U 128/09 v. 8. Januar 2010; veröffentlicht in juris;… Klawitter in: Festschrift 50 Jahre Bundespatentgericht, S. 1071, 1079). - BGH, 24.03.2011 - I ZR 211/08
Schreibgeräte
Auszug aus BPatG, 13.04.2018 - 30 W (pat) 803/15
Denn der Gesamteindruck einer Erscheinungsform eines Erzeugnisses kann grundsätzlich durch eine Kombination heller und dunkler Farben als solcher mitbestimmt werden (vgl. BGH GRUR 2011, 1112, Nr. 52 - Schreibgeräte). - BGH, 12.03.2015 - I ZR 153/14
BMW-Emblem - Markenbenutzung im Ersatzteilgeschäft: Identität zwischen einer …
Auszug aus BPatG, 13.04.2018 - 30 W (pat) 803/15
Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei schwarz-weiß eingetragenen Marken Schutzgegenstand (allein) die Marke in der eingetragenen schwarz-weißen Form ist (vgl. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 15 - BMW-Emblem) mit der Folge, dass bei der Bestimmung des Schutzgegenstands eine Abstufung/Differenzierung nach Grautönen außer Betracht zu bleiben hat, kann dies nach Auffassung des Senats bei der Bestimmung des Schutzgegenstands eines Designs nicht gelten.