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   BPatG, 13.04.2021 - 6 Ni 10/19 (EP)   

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https://dejure.org/2021,34738
BPatG, 13.04.2021 - 6 Ni 10/19 (EP) (https://dejure.org/2021,34738)
BPatG, Entscheidung vom 13.04.2021 - 6 Ni 10/19 (EP) (https://dejure.org/2021,34738)
BPatG, Entscheidung vom 13. April 2021 - 6 Ni 10/19 (EP) (https://dejure.org/2021,34738)
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  • BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08

    Sensoranordnung

    Auszug aus BPatG, 13.04.2021 - 6 Ni 10/19
    Die Patentfähigkeit der übrigen Ansprüche kann dahinstehen, da die Beklagte das erteilte Patent als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung).

    Die weiteren Patentansprüche der Hilfsanträge bedürfen, wie auch beim Hauptantrag, keiner weiteren isolierten Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie diese Anträge jeweils als geschlossene Anspruchssätze versteht und das Streitpatent jeweils als Ganzes verteidigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 - Sensoranordnung).

  • BGH, 24.02.1970 - X ZB 3/69

    Anthradipyrazol

    Auszug aus BPatG, 13.04.2021 - 6 Ni 10/19
    Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch geboten sein könnte, weil es auf fachlich-technische Fragen auf einem Teilgebiet des Fachgebiets, für den der Technische Beschwerdesenat zuständig ist, ankommt und die zur Entscheidung berufenen Richter über die zu deren erschöpfender Beurteilung erforderliche spezielle Sachkunde und gegebenenfalls Erfahrung nicht verfügen (BGH, Beschluss vom 24. Februar 1970, X ZB 3/69, BGHZ 53, 283 - Anthradipyrazol).
  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

    Auszug aus BPatG, 13.04.2021 - 6 Ni 10/19
    Die Aufgabe der Auslegung des Patentanspruchs darf somit nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen werden, sondern obliegt dem Gericht (BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - X ZR 153/05, GRUR 2008, 779 Rn. 30 - Mehrgangnabe m. w. N.).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BPatG, 13.04.2021 - 6 Ni 10/19
    Das auf dieser Grundlage zu klärende richtige Verständnis des Patentanspruchs kann hingegen nicht durch Sachaufklärung "festgestellt" werden, sondern ist das Ergebnis richterlicher Auslegung vor dem Hintergrund des festgestellten technischen Sachverhalts (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • LG Düsseldorf, 02.07.2020 - 4c O 14/19

    Intraokular-Einführpatrone 2

    Auszug aus BPatG, 13.04.2021 - 6 Ni 10/19
    Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf (vgl. Urteil v. 02.07.2020; Akz. 4C O 14/19) liege gemäß Merkmal 1.4.1 die Funktion des in Merkmal 1.4 beanspruchten peripheren Vorsprungs zum einen darin, das Einführen der Patronenspitze ihrer Länge nach zu begrenzen (Einführtiefe), und zum anderen darin, das Einführen des vollständigen Außendurchmessers der Patronenspitze in das Auge zu verhindern (vgl. a. a. O., Rn 46-47).
  • BGH, 13.02.2007 - X ZR 74/05

    Kettenradanordnung

    Auszug aus BPatG, 13.04.2021 - 6 Ni 10/19
    Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, inwieweit objektive technische Gegebenheiten, ein etwaiges Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, ihre üblicherweise zu erwartenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und die methodische Herangehensweise solcher Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm und in der Beschreibung verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 76/04, GRUR 2006, 131 - Seitenspiegel; Urteil vom 13. Februar 2007 - X ZR 74/05 -, GRUR 2007, 410 Rn. 18 - Kettenradanordnung).
  • BGH, 26.08.2014 - X ZB 19/12

    Kommunikationsrouter - Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine

    Auszug aus BPatG, 13.04.2021 - 6 Ni 10/19
    Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die technischen RichterInnen eines Nichtigkeitssenats des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in die Zuständigkeit des Senats fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen RichterInnen stellt, und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen über die zur Beurteilung der jeweils entscheidungserheblichen Fragen erforderliche technische Sachkunde verfügen (s.a. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - X ZB 19/12, GRUR 2014, 1235 Rn. 8 - Kommunikationsrouter m. w. N.).
  • BGH, 11.10.2005 - X ZR 76/04

    Seitenspiegel

    Auszug aus BPatG, 13.04.2021 - 6 Ni 10/19
    Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, inwieweit objektive technische Gegebenheiten, ein etwaiges Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, ihre üblicherweise zu erwartenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und die methodische Herangehensweise solcher Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm und in der Beschreibung verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 76/04, GRUR 2006, 131 - Seitenspiegel; Urteil vom 13. Februar 2007 - X ZR 74/05 -, GRUR 2007, 410 Rn. 18 - Kettenradanordnung).
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