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   BPatG, 13.06.2014 - 35 W (pat) 3/11   

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https://dejure.org/2014,15974
BPatG, 13.06.2014 - 35 W (pat) 3/11 (https://dejure.org/2014,15974)
BPatG, Entscheidung vom 13.06.2014 - 35 W (pat) 3/11 (https://dejure.org/2014,15974)
BPatG, Entscheidung vom 13. Juni 2014 - 35 W (pat) 3/11 (https://dejure.org/2014,15974)
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  • BPatG, 04.07.2006 - 5 W (pat) 3/06

    Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I des

    Auszug aus BPatG, 13.06.2014 - 35 W (pat) 3/11
    Im Falle eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens sind diese Regelungen entsprechend heranzuziehen (vgl. BPatGE 49, 29, 30 ff. = BPatG …
  • BPatG, 14.03.2013 - 35 W (pat) 3/10

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Kostenfestsetzung - zur

    Auszug aus BPatG, 13.06.2014 - 35 W (pat) 3/11
    Demnach kann das Allgemeininteresse in etwa mit den von der Anzahl aller Konkurrenten während der Laufzeit des Gebrauchsmusters fiktiv aufzubringenden bzw. durch die Löschung ersparten Lizenzzahlungen, also mit dem Betrag, der sich aus der Multiplikation des einschlägigen Lizenzsatzes mit dem in Deutschland erzielten bzw. zu erwartenden Gesamtumsatz ergibt, gleichgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2013, 35 W (pat) 3/10, veröffentlicht im Internet bei JURIS® Das Rechtsportal).
  • BGH, 08.09.2009 - X ZR 81/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BPatG, 13.06.2014 - 35 W (pat) 3/11
    Hierbei gilt allerdings, dass derjenige, der sich zu seinen Gunsten auf einen bestimmten, gebührenrechtlich relevanten Umstand beruft, hierfür auch einen hinreichend substantiierten Vortrag liefern muss (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 287 Rn. 11; zu den Substantiierungsanforderungen vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. September 2009, X ZR 81/08, [Rz. 12 ff.]).
  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus BPatG, 13.06.2014 - 35 W (pat) 3/11
    Das Löschungsverfahren vor einer Gebrauchsmusterabteilung des DPMA trägt zwar Züge eines justizförmigen Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - "Legostein"), gebührenrechtlich ist es aber als ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde anzusehen und der Gebührentatbestand Nr. 2300 gemäß RVG-VV daher durchaus einschlägig.
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