Rechtsprechung
   BPatG, 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17516
BPatG, 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17 (https://dejure.org/2018,17516)
BPatG, Entscheidung vom 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17 (https://dejure.org/2018,17516)
BPatG, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - 26 W (pat) 539/17 (https://dejure.org/2018,17516)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17516) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 61 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG, § 22 S 3 KunstUrhG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Harald Juhnke" - Zurückweisungsbeschluss des DPMA leidet an einem Begründungsmangel - Zurückverweisung - zur bösgläubigen Markenanmeldung - zum postmortalen Namensrecht - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Harald Juhnke" - Zurückweisungsbeschluss des DPMA leidet an einem Begründungsmangel - Zurückverweisung - zur bösgläubigen Markenanmeldung - zum postmortalen Namensrecht - Rückzahlung der Beschwerdegebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BPatG, 23.10.2017 - 26 W (pat) 518/17

    Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit des zur Eintragung als Marke

    Auszug aus BPatG, 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17
    Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Patentgerichts gehören, in der Sache die dem DPMA obliegende differenzierte Erstprüfung einer Anmeldung zu übernehmen (vgl. BPatG 24 W (pat) 524/15 - kerzenzauber; 26 W (pat) 518/17 - modulmaster).
  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 97/16

    Markenschutz: Unterscheidungskraft der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die

    Auszug aus BPatG, 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17
    Versteht der Verkehr eine Personenbezeichnung lediglich als eine Waren oder Dienstleistungen beschreibende Sachangabe oder als eine werbewirksame Aussage, so fehlt es an der für die Unterscheidungskraft erforderlichen Funktion, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH GRUR 2018, 301 Rdnr. 12 - Pippi-Langstrumpf-Marke).
  • BPatG, 07.04.2016 - 25 W (pat) 86/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Snowden" - keine bösgläubige Markenanmeldung

    Auszug aus BPatG, 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17
    ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Dienstleistungen das Leben oder Wirken von Harald Juhnke zum Gegenstand haben oder im künstlerischen Stil Harald Juhnkes erbracht werden sollen (vgl. BPatG 25 W (pat) 86/14 - Snowden).
  • BPatG, 02.11.2016 - 24 W (pat) 524/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "kerzenzauber (Wort-Bild-Marke)" - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BPatG, 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17
    Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Patentgerichts gehören, in der Sache die dem DPMA obliegende differenzierte Erstprüfung einer Anmeldung zu übernehmen (vgl. BPatG 24 W (pat) 524/15 - kerzenzauber; 26 W (pat) 518/17 - modulmaster).
  • BGH, 24.10.1961 - I ZR 92/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17
    Von einem wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist auszugehen, wenn es nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für die darauf beruhende Entscheidung des DPMA anzusehen ist (BGH GRUR 1962, 86, 87 - Fischereifahrzeug).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17
    b) Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen (EuGH GRUR 2007, 425 Rdnr. 32, 36 - MT&C/BMB; BGH GRUR 2009, 952 Rdnr. 9 - DeutschlandCard), wobei eine globale Begründung ausreicht, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen betreffen (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 - MT&C/BMB; GRUR 2008, 339 Rdnr. 91 - Develey/HABM).
  • BPatG, 24.04.2012 - 33 W (pat) 122/09

    soulhelp - Markenbeschwerdeverfahren - "soulhelp" - Voraussetzungen der

    Auszug aus BPatG, 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17
    Im Eintragungsverfahren müssen alle Voraussetzungen für eine Bösgläubigkeit, also auch der fehlende Benutzungswille, ohne umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen aus den zur Verfügung stehenden Informationsquellen feststellbar sein (BPatG GRUR 2012, 840, 841 - soulhelp).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus BPatG, 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17
    Diese Schutzfrist, die der Gesetzgeber für das Recht am eigenen Bild bestimmt hat, das zu den Erscheinungsformen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört (BGH GRUR 2000, 709, 712 ff. - Marlene Dietrich), beruht nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt (vgl. BVerfG NJW 1971, 1645, 1647), sondern schafft auch Rechtssicherheit und berücksichtigt das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können.
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BPatG, 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17
    Diese Schutzfrist, die der Gesetzgeber für das Recht am eigenen Bild bestimmt hat, das zu den Erscheinungsformen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört (BGH GRUR 2000, 709, 712 ff. - Marlene Dietrich), beruht nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt (vgl. BVerfG NJW 1971, 1645, 1647), sondern schafft auch Rechtssicherheit und berücksichtigt das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können.
  • EuGH, 15.02.2007 - C-239/05

    BVBA Management, Training en Consultancy - Marken - Richtlinie 89/104/EWG -

    Auszug aus BPatG, 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17
    b) Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen (EuGH GRUR 2007, 425 Rdnr. 32, 36 - MT&C/BMB; BGH GRUR 2009, 952 Rdnr. 9 - DeutschlandCard), wobei eine globale Begründung ausreicht, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen betreffen (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 - MT&C/BMB; GRUR 2008, 339 Rdnr. 91 - Develey/HABM).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

  • BPatG, 15.05.2013 - 29 W (pat) 75/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Mark Twain" - Name eines

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14

    Markenrecht: Vorwurf einer böswilligen Markenanmeldung - Glückspilz

  • BPatG, 22.04.2020 - 29 W (pat) 508/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "HELMUT RAHN" - Unterscheidungskraft - kein

    Obwohl die Markenstelle, ähnlich wie in dem vom 26. Senat entschiedenen Fall 26 W (pat) 539/17 - Harald Juhnke sowie in dem vom 29. Senat entschiedenen Fall 29 W (pat) 510/17 - Max Schmeling, ihre Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt hat, sieht der Senat vor allem aus Gründen der Prozessökonomie von einer.

    Die Frage, ob ein Personenname herkunftshinweisende Funktion hat, ist daher nach den für sämtliche Marken geltenden - oben aufgeführten - Grundsätzen zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Rn. 25 - Nichols plc/Registrar of Trade Marks [Nichols]; BGH a. a. O. - Pippi-Langstrumpf- Marke; BPatG, Beschluss vom 06.11.2019, 29 W (pat) 510/17 - Max Schmeling; Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 - Harald Juhnke; BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz).

    Ein genereller Benutzungswille wird grundsätzlich vermutet, solange keine Umstände vorliegen, aufgrund derer ein solcher von vorneherein auszuschließen ist (vgl. BPatG Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 - Harald Juhnke; Beschluss vom 08.07.2011, 29 W (pat) 30/10 - Kaupmann).

  • BPatG, 06.11.2019 - 29 W (pat) 510/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "MAX SCHMELING" - Unterscheidungskraft - kein

    Obwohl die Markenstelle, ähnlich wie in dem vom 26. Senat entschiedenen Fall 26 W (pat) 539/17 - Harald Juhnke, ihre Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt hat, sieht der Senat vor allem aus Gründen der Prozessökonomie von einer Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ab.

    Almsick; Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 - Harald Juhnke; BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz).

  • BPatG, 15.06.2020 - 29 W (pat) 21/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fritz Walter" - Unterscheidungskraft - kein

    Ob ein Personenname eine auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden - oben aufgeführten - Grundsätzen zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Rn. 25 - Nichols plc/Registrar of Trade Marks [Nichols]; BGH a. a. O. - Pippi- Langstrumpf-Marke; BPatG, Beschluss vom 22.04.2020, 29 W (pat) 508/20 - Helmut Rahn; Beschluss vom 06.11.2019, 29 W (pat) 510/17 - Max Schmeling; Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 - Harald Juhnke; BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz).
  • BPatG, 12.06.2023 - 28 W (pat) 1/20
    Die Frage, ob ein Personenname herkunftshinweisende Funktion hat, ist daher nach den für sämtliche Marken geltenden - oben aufgeführten - Grundsätzen zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Rn. 25 - Nichols plc/Registrar of Trade Marks [Nichols]; BGH a. a. O. - Pippi-Langstrumpf-Marke; BPatG, Beschluss vom 06.11.2019, 29 W (pat) 510/17 - Max Schmeling; Beschluss vom 22.04.2020, 29 W (pat) 508/20 - Helmut Rahn; Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 - Harald Juhnke; BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz).
  • BPatG, 17.01.2022 - 28 W (pat) 549/19
    Ob ein Personenname eine auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden - oben aufgeführten - Grundsätzen zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Rdnr. 25 - Nichols plc/Registrar of Trade Marks [Nichols]; BGH a. a. O. - Pippi-Langstrumpf-Marke; BPatG 29 W (pat) 508/20 - Helmut Rahn; 29 W (pat) 510/17 - Max Schmeling; 26 W (pat) 539/17 - Harald Juhnke; BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz).
  • BPatG, 17.12.2018 - 26 W (pat) 508/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Zirbelzauber" - Begründungsmangel - ungenügend

    26 W (pat) 539/17 - Harald Juhnke).
  • BPatG, 14.10.2020 - 29 W (pat) 31/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bascetta" - Unterscheidungskraft

    Ob ein Personenname eine auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinweisende Funktion hat, ist allerdings nach den für sämtliche Marken geltenden - oben aufgeführten - Grundsätzen zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2004, 946 Rn. 25 - Nichols plc/Registrar of Trade Marks [Nichols]; BGH a. a. O. - Pippi- Langstrumpf-Marke; BPatG, Beschluss vom 22.04.2020, 29 W (pat) 508/20 - Helmut Rahn; Beschluss vom 13.06.2018, 26 W (pat) 539/17 - Harald Juhnke; BPatG GRUR 2014, 79, 80 - Mark Twain; GRUR 2008, 512, 513 - Ringelnatz).
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 533/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "CP GATE Corporate Publishing (Wort-Bild-Marke)" -

    Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Patentgerichts gehören, in der Sache die dem DPMA obliegende differenzierte Erstprüfung einer Anmeldung zu übernehmen (vgl. BPatG 24 W (pat) 524/15 - kerzenzauber; 26 W (pat) 518/17 - modulmaster; 26 W (pat) 539/17 - Harald Juhnke).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht