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   BPatG, 13.08.2002 - 33 W (pat) 62/01   

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https://dejure.org/2002,25263
BPatG, 13.08.2002 - 33 W (pat) 62/01 (https://dejure.org/2002,25263)
BPatG, Entscheidung vom 13.08.2002 - 33 W (pat) 62/01 (https://dejure.org/2002,25263)
BPatG, Entscheidung vom 13. August 2002 - 33 W (pat) 62/01 (https://dejure.org/2002,25263)
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  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 13.08.2002 - 33 W (pat) 62/01
    Die umfassende, alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Beurteilung der Verwechslungsgefahr beruht auf der Würdigung aller in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch in ihrer Wechselbeziehung untereinander; so kann unter Umständen ein geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Waren ausgeglichen werden (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 Ez 16, 17, 18 - Canon; EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Ez 18, 19, 20 - Lloyd; BGH GRUR 1999, 241, 242 f - PATRIC LION; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).
  • BPatG, 19.02.2002 - 33 W (pat) 328/01
    Auszug aus BPatG, 13.08.2002 - 33 W (pat) 62/01
    Das Bestimmungswort "Digi-" für "digital" ist in Wortverbindungen schon seit längerer Zeit gebräuchlich und allgemein geläufig (vgl zB BPatG Mitt 1989, 94, 95 - DIGIPHON; Beschluß des Senats vom 19. Februar 2002 - 33 W (pat) 328/01 - digiMedia).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 13.08.2002 - 33 W (pat) 62/01
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen ist (vgl EuGH aaO Ez 25, 26 - Lloyd; EuGH Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99 Philips./.Remington, Ez 63).
  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 13.08.2002 - 33 W (pat) 62/01
    Vielmehr bewertet der Senat - ebenso wie schon die Markenstelle - die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als äußerst gering (vgl dazu: BGH MarkenR 2001, 307, 309 f - CompuNet/ComNet).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 13.08.2002 - 33 W (pat) 62/01
    Die umfassende, alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Beurteilung der Verwechslungsgefahr beruht auf der Würdigung aller in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch in ihrer Wechselbeziehung untereinander; so kann unter Umständen ein geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Waren ausgeglichen werden (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 Ez 16, 17, 18 - Canon; EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Ez 18, 19, 20 - Lloyd; BGH GRUR 1999, 241, 242 f - PATRIC LION; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 13.08.2002 - 33 W (pat) 62/01
    Die umfassende, alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Beurteilung der Verwechslungsgefahr beruht auf der Würdigung aller in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch in ihrer Wechselbeziehung untereinander; so kann unter Umständen ein geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Waren ausgeglichen werden (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 Ez 16, 17, 18 - Canon; EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Ez 18, 19, 20 - Lloyd; BGH GRUR 1999, 241, 242 f - PATRIC LION; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 13.08.2002 - 33 W (pat) 62/01
    Die umfassende, alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Beurteilung der Verwechslungsgefahr beruht auf der Würdigung aller in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch in ihrer Wechselbeziehung untereinander; so kann unter Umständen ein geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Waren ausgeglichen werden (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 Ez 16, 17, 18 - Canon; EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Ez 18, 19, 20 - Lloyd; BGH GRUR 1999, 241, 242 f - PATRIC LION; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA).
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