Rechtsprechung
   BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6004
BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04 (https://dejure.org/2008,6004)
BPatG, Entscheidung vom 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04 (https://dejure.org/2008,6004)
BPatG, Entscheidung vom 13. August 2008 - 29 W (pat) 168/04 (https://dejure.org/2008,6004)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,6004) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Farbe Gelb nicht als Marke eintragungsfähig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Farbe Gelb nicht als Marke eintragungsfähig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 161
  • MMR 2009, 40
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04
    Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann ihr daher Unterscheidungskraft zukommen, etwa wenn die Zahl der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 65 f. - Libertel).

    Das eingereichte Farbmuster, die wörtliche Benennung der Farbe und die Angabe zweier Farbklassifikationsnummern erfüllen die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgestellten Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit abstrakter Farbmarken (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 29 ff. - Libertel).

    Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation und Energieversorgung erfüllen weder das Kriterium einer sehr beschränkten Zahl von Waren oder Dienstleistungen noch das eines sehr spezifischen Marktes (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 66 - Libertel).

    Eine sehr beschränkte Zahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und ein sehr spezifisches Marktsegment sind nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Gemeinschaften Beispiele außergewöhnlicher Umstände, die dazu führen können, dass der Verkehr einer Farbe abweichend von seiner gewöhnlichen Wahrnehmung als Warenfarbe oder dekoratives Element einen betrieblichen Herkunftshinweis beimisst (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 66 - Libertel).

  • BPatG, 16.03.2005 - 33 W (pat) 143/02
    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04
    Außergewöhnliche Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung sind daher regelmäßig nur anzunehmen, wenn die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen Teil eines in sich abgeschlossenen, von den Kennzeichnungsgewohnheiten anderer Branchen unabhängigen und somit spezifischen Marktsegments im wirtschaftlichen Sinne sind und aufgrund dessen in der Präsentation am Markt Besonderheiten aufweisen (vgl. BGH GRUR 2002, 538 - grün eingefärbte Prozessorengehäuse; BPatG GRUR 2005, 1056, 1058 - Dunkelblau/Hellblau; 33 W (pat) 143/02 - Zitzengummis für Melkanlagen).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04
    Maßgebliche Kriterien sind dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. EuGH GRUR 2006, 1022, Rn. 75 - Wicklerform; GRUR 2002, 804 , Rn. 60 - Philips; GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee).
  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04
    Maßgebliche Kriterien sind dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand für die Marke, der Anteil der angesprochenen Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. EuGH GRUR 2006, 1022, Rn. 75 - Wicklerform; GRUR 2002, 804 , Rn. 60 - Philips; GRUR 1999, 723, Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 07.05.2008 - 29 W (pat) 58/06

    Farbmarke Signalgelb

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04
    Er ist aber stets mit dem vollständigen Leistungsangebot konfrontiert und daher nicht in der Lage, den jeweiligen Internetauftritt hinsichtlich der einzelnen Dienstleistungen differenziert wahrzunehmen (vgl. BPatG 29 W (pat) 58/06, Beschluss vom 7. Mai 2008 - Signalgelb).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 24.07.2002 - 29 W (pat) 101/02

    Unterscheidungsfähigkeit der Farbzusammenstellung "magenta/grau" ist für

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04
    Die frühere Rechtsprechung des Senats zur Schutzfähigkeit abstrakter Farbmarken für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation (vgl. BPatG, Beschlüsse vom 24. Juli 2002, Mitt. 2003, 77 - abstrakte Farbmarke agenta (2); GRUR 2003, 149 - abstrakte Farbmarke magenta/grau II) berücksichtigt noch nicht das Problem, das durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 2003 zur Unterscheidungskraft abstrakter Farbmarken entschieden wurde.
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 13.08.2008 - 29 W (pat) 168/04
    Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

  • BGH, 19.09.2001 - I ZB 6/99

    Grün eingefärbte Prozessorengehäuse; Unterscheidungskraft einer Marke durch

  • BPatG, 14.10.2005 - 29 W (pat) 68/03

    Zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau

  • BGH, 19.11.2009 - I ZB 76/08

    Farbe gelb

    Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen (BPatG GRUR 2009, 161).
  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 19/05
    Dies sowohl im Hinblick darauf, dass die Behauptung von der fehlenden Gewöhnung stimmt, oder umgekehrt sich eine solche Gewöhnung belegen lässt, als auch im Hinblick auf Feststellungen zur konkreten Unterscheidungskraft der beanspruchten Farbe (BPatG GRUR 2009, 161, 162 -YELLO, Rechtsbeschwerdeverfahren I ZB 76/08; GRUR 2009, 167 -Sonnengelb; GRUR 2009, 170, 171 -Rapsgelb; GRUR 2008, 428, 429 -Rot; 29 W (pat) 64/06 -Giftgrün; 30 W (pat) 131/05 -Cadmiumgelb; 33 W (pat) 143/02 -Gelb).

    Sie ermöglichen daher keine Feststellungen zur Wahrnehmung abstrakter Farbmarken durch die angesprochenen Verbraucher (vgl. BPatG GRUR 2009, 161 -Yello).

  • BPatG, 06.05.2009 - 29 W (pat) 20/05
    Dies sowohl im Hinblick darauf, dass die Behauptung von der fehlenden Gewöhnung stimmt, oder umgekehrt sich eine solche Gewöhnung belegen lässt, als auch im Hinblick auf Feststellungen zur konkreten Unterscheidungskraft der beanspruchten Farbe (BPatG GRUR 2009, 161 -YELLO, in RB I ZB 76/08).

    Sie ermöglichen daher keine Feststellungen zur Wahrnehmung abstrakter Farbmarken durch die angesprochenen Verbraucher (vgl. BPatG GRUR 2009, 161 -Yello).

  • BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 134/05

    "My World" ist für Werbung und Marktforschung eintragungsfähig

    Einzelne Waren und Dienstleistungen können demzufolge allerdings in Kategorien oder Gruppen zusammengefasst geprüft werden im Sinne einer Warenoder Dienstleistungseinzelprüfung, soweit sie einem spezifisch einheitlichen Marktsegment im wirtschaftlichen Sinne zuordnenbar sind und sich deshalb eine einheitliche Verkehrsauffassung überhaupt ermitteln lässt (vgl. auch BPatG GRUR 2009, 161, Rdnr. 26 -Farbmarke Gelb-Yello).
  • BPatG, 14.10.2009 - 29 W (pat) 35/07

    Für Internet- und Printreklame "my choice" als Marke eintragungsfähig

    Einzelne Waren und Dienstleistungen können in Kategorien oder Gruppen zusammengefasst geprüft werden im Sinne einer Warenoder Dienstleistungseinzelprüfung, wenn sie einem spezifisch einheitlichen Marktsegment im wirtschaftlichen Sinne zuordenbar sind und sich diesbezüglich eine einheitliche Verkehrsauffassung ermitteln lässt (vgl. auch BPatG GRUR 2009, 161, Rdnr. 26 -Farbmarke Gelb-Yello).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht