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   BPatG, 13.09.2006 - 29 W (pat) 45/06   

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BPatG, 13.09.2006 - 29 W (pat) 45/06 (https://dejure.org/2006,29537)
BPatG, Entscheidung vom 13.09.2006 - 29 W (pat) 45/06 (https://dejure.org/2006,29537)
BPatG, Entscheidung vom 13. September 2006 - 29 W (pat) 45/06 (https://dejure.org/2006,29537)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 13.09.2006 - 29 W (pat) 45/06
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).

    Einer Wortmarke fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft nur dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 13.09.2006 - 29 W (pat) 45/06
    Geht die Zusammensetzung einzelner Begriffe als Wortschöpfung dabei nicht über den beschreibenden Gehalt der einzelnen Wortbestandteile hinaus, fehlt dem neuen Gesamtbegriff dennoch jegliche Unterscheidungskraft (EuGH MarkenR 2004, 111 - BIOMILD).

    Unerheblich ist dabei, ob eine konkret angemeldete Wortzusammensetzung lexikalisch nachweisbar ist, da das Verständnis einer Wortverbindung nicht davon abhängt, dass sie in einem Wörterbuch verzeichnet ist (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111 - BIOMILD; BGH WRP 2002, 982, 984 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I).

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 13.09.2006 - 29 W (pat) 45/06
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 13.09.2006 - 29 W (pat) 45/06
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 13.09.2006 - 29 W (pat) 45/06
    Darin liegt keine für die Schutzfähigkeit relevante Mehrdeutigkeit, sondern lediglich eine von mehreren möglichen beschreibenden Bedeutungen des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 ff. - Rn. 32 - Doublemint; BGH GRUR 2000, 882 f. - Bücher für eine bessere Welt).
  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 1/04

    Bürogebäude

    Auszug aus BPatG, 13.09.2006 - 29 W (pat) 45/06
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

    Auszug aus BPatG, 13.09.2006 - 29 W (pat) 45/06
    Unerheblich ist dabei, ob eine konkret angemeldete Wortzusammensetzung lexikalisch nachweisbar ist, da das Verständnis einer Wortverbindung nicht davon abhängt, dass sie in einem Wörterbuch verzeichnet ist (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111 - BIOMILD; BGH WRP 2002, 982, 984 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 13.09.2006 - 29 W (pat) 45/06
    Darin liegt keine für die Schutzfähigkeit relevante Mehrdeutigkeit, sondern lediglich eine von mehreren möglichen beschreibenden Bedeutungen des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 ff. - Rn. 32 - Doublemint; BGH GRUR 2000, 882 f. - Bücher für eine bessere Welt).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 13.09.2006 - 29 W (pat) 45/06
    Einer Wortmarke fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft nur dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt, oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angesprochenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 13.09.2006 - 29 W (pat) 45/06
    Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

  • BGH, 27.06.2002 - I ZR 103/00

    Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche unter Anwendern der sog.

  • BPatG, 26.02.2018 - 26 W (pat) 75/13

    Verwechslungsgefahr und Schutzfähigkeit der eingetragenen Wortmarke und Bildmarke

    Aufgrund des phonetisch und begrifflich ähnlichen deutschen Wortes "mobil" für "beweglich, nicht an einen festen Standort gebunden" (www.duden.de) ist es dem Publikum im Zusammenhang mit den registrierten Mobilfunkdienstleistungen entweder in der Bedeutung "Mobiltelefon" oder "Handy" bekannt (vgl. BPatG 30 W (pat) 541/11 - style for mobile; 29 W (pat) 45/06 - sexonmobile) und gibt somit den Gegenstand und Bestimmungszweck der Dienstleistungen an.
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