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   BPatG, 13.09.2018 - 30 W (pat) 25/17   

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BPatG, 13.09.2018 - 30 W (pat) 25/17 (https://dejure.org/2018,33853)
BPatG, Entscheidung vom 13.09.2018 - 30 W (pat) 25/17 (https://dejure.org/2018,33853)
BPatG, Entscheidung vom 13. September 2018 - 30 W (pat) 25/17 (https://dejure.org/2018,33853)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "DVAG - Deutsche Verwaltungsagentur/DVAG" - zur Statthaftigkeit der Erinnerung - Erfordernis der Beschwer - Beschränkung des Widerspruchs auf eine Dienstleistungsklasse - vollumfängliche Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 13.09.2018 - 30 W (pat) 25/17
    Eine spätere "Rücknahme" dieser Beschränkung oder aber eine Erweiterung eines von vorneherein beschränkten Widerspruchs sei nicht möglich, sofern die Widerspruchsfrist - wie hier - bereits abgelaufen sei (unter Hinweis auf BGH GRUR 1998, 938 - DRAGON).

    Nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr zulässig ist dagegen eine Erweiterung des Widerspruchs bzw. die Rückgängigmachung einer früheren Einschränkung (BGH GRUR 1998, 938 - DRAGON; BPatG BlPMZ 2014, 63, 65 - - GIRODIAMANT/DIAMANT; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 49), so dass sämtliche späteren (hier zudem dem Beschluss der Markenstelle vom 1. August 2012 nachgehenden) Erklärungen der Widersprechenden, wonach unbeschränkt alle Dienstleistungen der jüngeren Marke angegriffen würden, für den Umfang des Widerspruchs unbeachtlich bleiben.

    Angesichts der Fristgebundenheit des Widerspruchs kann für den Umfang des Widerspruchs auch nichts daraus hergeleitet werden, dass der Erstprüfer die Beschränkung des Widerspruchs unbeachtet gelassen hat (vgl. so schon ausdrücklich BGH, GRUR 1998, 938 - DRAGON) bzw. dass die Widersprechende sich diese Entscheidung insoweit, freilich lange nach Ablauf der Widerspruchsfrist, zu eigen gemacht hat (BGH, a. a. O. - DRAGON).

  • BPatG, 02.07.2013 - 33 W (pat) 30/11

    GIRODIAMANT/DIAMANT - Markenbeschwerdeverfahren - "GIRODIAMANT/DIAMANT" -

    Auszug aus BPatG, 13.09.2018 - 30 W (pat) 25/17
    Nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr zulässig ist dagegen eine Erweiterung des Widerspruchs bzw. die Rückgängigmachung einer früheren Einschränkung (BGH GRUR 1998, 938 - DRAGON; BPatG BlPMZ 2014, 63, 65 - - GIRODIAMANT/DIAMANT; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 49), so dass sämtliche späteren (hier zudem dem Beschluss der Markenstelle vom 1. August 2012 nachgehenden) Erklärungen der Widersprechenden, wonach unbeschränkt alle Dienstleistungen der jüngeren Marke angegriffen würden, für den Umfang des Widerspruchs unbeachtlich bleiben.
  • BPatG, 11.04.2012 - 29 W (pat) 5/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ampelmännchen stehend" - Berichtigung des

    Auszug aus BPatG, 13.09.2018 - 30 W (pat) 25/17
    Der Erinnerungsbeschluss enthält eine formale Beschwer, da er der Erinnerung der Widersprechenden nicht stattgegeben hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 11. April 2012, 29 W (pat) 5/09 - Ampelmännchen stehend).
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