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   BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 7/11   

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BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 7/11 (https://dejure.org/2012,49166)
BPatG, Entscheidung vom 13.12.2012 - 10 Ni 7/11 (https://dejure.org/2012,49166)
BPatG, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - 10 Ni 7/11 (https://dejure.org/2012,49166)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.10.1988 - X ZR 3/88

    Zulässigkeit einer Patentnichtigkeitsklage aufgrund einer vertraglichen

    Auszug aus BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 7/11
    Zwar ist grundsätzlich jedermann zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugt; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich aber eine Nichtigkeitsklage auch ohne eine ausdrückliche Nichtangriffsabrede dann als unzulässige Rechtsausübung erweisen, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen bestehen (z. B. aus Kauf-, Lizenz-, Anstellungs- oder Gesellschaftsvertrag), die wegen ihrer individuellen Ausgestaltung die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1989, 39, 41 - "Flächenentlüftung"; GRUR 1987, 900, 902 - "Entwässerungsanlage"; GRUR 1993, 895 - "Hartschaumplatten"; vgl. auch Schulte/Kühnen, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 81 Rn. 49 ff.).
  • BGH, 07.10.2009 - Xa ZR 131/04

    Firmenfortführung als Voraussetzung für die Erstreckung der Haftung für früher im

    Auszug aus BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 7/11
    In solchen Fällen, in denen ein Dritter - gegebenenfalls auch als sogenannter "Strohmann" - klagt, gilt aber, dass dessen Nichtigkeitsklage dann nicht unzulässig sein kann, wenn er ein ins Gewicht fallendes eigenes gewerbliches Interesse an der Vernichtung des Streitpatents hat (vgl. BGH GRUR-RR 2010, 136, 137, Rz. 17 - "sealing lamina").
  • BGH, 22.06.1993 - X ZR 25/86

    Rücknahme der Patentnichtigkeitsklage - Hartschaumplatten

    Auszug aus BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 7/11
    Zwar ist grundsätzlich jedermann zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugt; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich aber eine Nichtigkeitsklage auch ohne eine ausdrückliche Nichtangriffsabrede dann als unzulässige Rechtsausübung erweisen, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen bestehen (z. B. aus Kauf-, Lizenz-, Anstellungs- oder Gesellschaftsvertrag), die wegen ihrer individuellen Ausgestaltung die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1989, 39, 41 - "Flächenentlüftung"; GRUR 1987, 900, 902 - "Entwässerungsanlage"; GRUR 1993, 895 - "Hartschaumplatten"; vgl. auch Schulte/Kühnen, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 81 Rn. 49 ff.).
  • BGH, 24.09.2003 - X ZR 7/00

    "blasenfreie Gummibahn I"; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren;

    Auszug aus BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 7/11
    Der Gegenstand des vorliegenden Streitpatents, wie er im Rahmen eines Patentnichtigkeitsverfahrens durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 2004, 47 ff. - "Blasenfreie Gummibahn I"), ergibt sich anhand der Begriffe, wie sie in anmeldungsspezifischer Form verwendet werden, wie folgt: Der Begriff "Führungseinrichtung" wird ausschließlich in den Ansprüchen 1 bis 4 eingesetzt, der Begriff "Führungskörper" erscheint nur ein einziges Mal in der Beschreibung der Figur 1. Sonst wird in der Beschreibung und in den Ansprüchen 9 bis 11 durchgängig der Begriff "Führungsschiene" verwendet und auch mit dem Bezugszeichen 3 versehen.
  • BGH, 02.06.1987 - X ZR 97/86

    Entwässerungsanlage; Rechte eines Arbeitnehmer-Erfinders nach Beendigung des

    Auszug aus BPatG, 13.12.2012 - 10 Ni 7/11
    Zwar ist grundsätzlich jedermann zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugt; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich aber eine Nichtigkeitsklage auch ohne eine ausdrückliche Nichtangriffsabrede dann als unzulässige Rechtsausübung erweisen, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen bestehen (z. B. aus Kauf-, Lizenz-, Anstellungs- oder Gesellschaftsvertrag), die wegen ihrer individuellen Ausgestaltung die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1989, 39, 41 - "Flächenentlüftung"; GRUR 1987, 900, 902 - "Entwässerungsanlage"; GRUR 1993, 895 - "Hartschaumplatten"; vgl. auch Schulte/Kühnen, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 81 Rn. 49 ff.).
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