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   BPatG, 14.01.2016 - 30 W (pat) 520/15   

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https://dejure.org/2016,3555
BPatG, 14.01.2016 - 30 W (pat) 520/15 (https://dejure.org/2016,3555)
BPatG, Entscheidung vom 14.01.2016 - 30 W (pat) 520/15 (https://dejure.org/2016,3555)
BPatG, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 30 W (pat) 520/15 (https://dejure.org/2016,3555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 2 PatKostG, § 2 Abs 1 PatKostG, § 741 BGB, § 32 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 5 Abs 1 Nr 2 MarkenV
    (Markenbeschwerdeverfahren - "Life Tech IP (Wort-Bild-Marke)" - Anmelder stehen in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB - Beschwerdegebühr ist mehrfach zu entrichten - Beschwerde gilt als nicht eingelegt)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlagen zur Festsetzung der zu entrichtenden Beschwerdegebühr(en) bei Anmeldung einer Marke durch eine juristische Person oder eine Gesellschaft; Rechtliche Auswirkungen einer Unterscheidung zwischen dem Bestehen einer Bruchteilsgemeinschaft oder einer GbR im Hinblick ...

  • rewis.io

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Life Tech IP (Wort-Bild-Marke)" - Anmelder stehen in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB - Beschwerdegebühr ist mehrfach zu entrichten - Beschwerde gilt als nicht eingelegt)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Life Tech IP (Wort-Bild-Marke)" - Anmelder stehen in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB - Beschwerdegebühr ist mehrfach zu entrichten - Beschwerde gilt als nicht eingelegt)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    Auszug aus BPatG, 14.01.2016 - 30 W (pat) 520/15
    Der Senat hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2015, 1255, Nr. 8 ff. - Mauersteinsatz) darauf hingewiesen, dass bei einer aus mehreren Anmeldern bestehenden Anmeldergemeinschaft seit dem 1. Juli 2006 Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes) für jeden Anmelder eine Beschwerdegebühr bezahlt werden muss.

    Die Beschwerdeführer sind - wie der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung zu einer Beschwerde nach § 73 Abs. 1 PatG klargestellt hat (vgl. GRUR 2015, 1255, Nr. 11 - Mauersteinsatz) - zwei "Antragsteller" im Sinne von Absatz 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses.

    Die im Rubrum genannten Anmelder bilden auch nicht allein deshalb, weil sie gemeinsam Inhaber eines angemeldeten Schutzrechts sind, eine teilrechtsfähige und als eine Antragstellerin i.S. des PatKostG anzusehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern stehen grundsätzlich in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB (vgl. BGH, GRUR 2015, 1255 Nr. 12 - Mauersteinsatz).

  • BPatG, 28.11.2016 - 19 W (pat) 18/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Spule und Verfahren zum Bilden einer Spule" - zur

    Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats gelten, wenn mehrere Anmelder eines Patents gegen dessen Zurückweisung Beschwerde einlegen (so im Anschluss an die BGH-Entscheidung "Mauersteinsatz", BPatG, Beschluss vom 22. September 2016 - 8 W (pat) 14/16, Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt, X ZB 19/16; BPatG, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 30 W (pat) 520/15; Beschluss vom 11. Februar 2016 - 29 W (pat) 118/12).
  • BPatG, 31.07.2023 - 25 W (pat) 561/22
    Es handelt sich folglich nicht um gemeinschaftliche Antragsteller im Sinne der Nummer B. (1) der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, die nur eine Beschwerdegebühr zu entrichten hätten (vgl. BPatG 29 W (pat) 118/12 - Rich meets Beautiful; BPatG 30 W (pat) 520/15 - Life Tech IP).
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