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   BPatG, 14.03.2000 - 24 W (pat) 30/99   

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BPatG, 14.03.2000 - 24 W (pat) 30/99 (https://dejure.org/2000,19006)
BPatG, Entscheidung vom 14.03.2000 - 24 W (pat) 30/99 (https://dejure.org/2000,19006)
BPatG, Entscheidung vom 14. März 2000 - 24 W (pat) 30/99 (https://dejure.org/2000,19006)
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  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95

    "ECCO II"; Prägung eines aus mehreren Wörtern bestehenden Zeichens auf dem

    Auszug aus BPatG, 14.03.2000 - 24 W (pat) 30/99
    Aus diesem Grund ist bei mehrbestandteiligen Marken von einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auch dann auszugehen, wenn sich die Vergleichsmarken nur in einem Bestandteil verwechselbar nahekommen, sofern gerade dieser Bestandteil den Gesamteindruck der einen oder der anderen Marke prägt (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 1999, 52, 53 "EKKO BLEIFREI"; GRUR 1998, 1014 "ECCO II").

    Bei derartigen Zeichen pflegt sich der Verkehr eher an den Wortbestandteilen zu orientieren, weil das Kennwort einer Wort-/Bildmarke für die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel die einfachste Form ist, um die unter der Marke angebotene Ware zu bezeichnen (vgl. BGH GRUR 1998, 1014, 1015 "ECCO II"; GRUR 1996, 198, 200 "Springende Raubkatze" mit weit. Nachw.).

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96

    EKKO BLEIFREI; Berücksichtigung einer verfremdenden Phantasiebezeichnung bei der

    Auszug aus BPatG, 14.03.2000 - 24 W (pat) 30/99
    Aus diesem Grund ist bei mehrbestandteiligen Marken von einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auch dann auszugehen, wenn sich die Vergleichsmarken nur in einem Bestandteil verwechselbar nahekommen, sofern gerade dieser Bestandteil den Gesamteindruck der einen oder der anderen Marke prägt (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 1999, 52, 53 "EKKO BLEIFREI"; GRUR 1998, 1014 "ECCO II").
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BPatG, 14.03.2000 - 24 W (pat) 30/99
    Bei dieser Sachlage kann eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden, wobei die klangliche oder schriftbildliche Verwechselbarkeit (neben einer begrifflichen Verwechselbarkeit als dritter Art der unmittelbaren Verwechslungsgefahr) je für sich ausreicht, um den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 "Springende Raubkatze"; GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 1999, 241, 243 "Lions").
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

    Auszug aus BPatG, 14.03.2000 - 24 W (pat) 30/99
    Solchen Angaben aber mißt der Verkehr neben der eigentlichen Produktbezeichnung, hier "nouvelle", regelmäßig nur ein untergeordnetes Gewicht zu, weil er die gekennzeichneten Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, und demzufolge seine Aufmerksamkeit auf die anderen Markenbestandteile richtet (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 1998, 942 "ALKA-SELTZER"; GRUR 1996, 404, 405 "Blendax Pep").
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BPatG, 14.03.2000 - 24 W (pat) 30/99
    Solchen Angaben aber mißt der Verkehr neben der eigentlichen Produktbezeichnung, hier "nouvelle", regelmäßig nur ein untergeordnetes Gewicht zu, weil er die gekennzeichneten Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, und demzufolge seine Aufmerksamkeit auf die anderen Markenbestandteile richtet (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 1998, 942 "ALKA-SELTZER"; GRUR 1996, 404, 405 "Blendax Pep").
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 14.03.2000 - 24 W (pat) 30/99
    Bei dieser Sachlage kann eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden, wobei die klangliche oder schriftbildliche Verwechselbarkeit (neben einer begrifflichen Verwechselbarkeit als dritter Art der unmittelbaren Verwechslungsgefahr) je für sich ausreicht, um den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 "Springende Raubkatze"; GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 1999, 241, 243 "Lions").
  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus BPatG, 14.03.2000 - 24 W (pat) 30/99
    Bei dieser Sachlage kann eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden, wobei die klangliche oder schriftbildliche Verwechselbarkeit (neben einer begrifflichen Verwechselbarkeit als dritter Art der unmittelbaren Verwechslungsgefahr) je für sich ausreicht, um den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 "Springende Raubkatze"; GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 1999, 241, 243 "Lions").
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 14.03.2000 - 24 W (pat) 30/99
    Bei derartigen Zeichen pflegt sich der Verkehr eher an den Wortbestandteilen zu orientieren, weil das Kennwort einer Wort-/Bildmarke für die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel die einfachste Form ist, um die unter der Marke angebotene Ware zu bezeichnen (vgl. BGH GRUR 1998, 1014, 1015 "ECCO II"; GRUR 1996, 198, 200 "Springende Raubkatze" mit weit. Nachw.).
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