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   BPatG, 14.03.2007 - 32 W (pat) 196/04   

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BPatG, 14.03.2007 - 32 W (pat) 196/04 (https://dejure.org/2007,27974)
BPatG, Entscheidung vom 14.03.2007 - 32 W (pat) 196/04 (https://dejure.org/2007,27974)
BPatG, Entscheidung vom 14. März 2007 - 32 W (pat) 196/04 (https://dejure.org/2007,27974)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 14.03.2007 - 32 W (pat) 196/04
    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

    Auch wenn der Verkehr die Fülle der Themen, die unter diesem Titel behandelt werden können, erkennt, wird er in der Bezeichnung "Super Post" dennoch kein individuelles betriebliches Herkunftszeichen sehen (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BPatG GRUR 2006, 766, 767 - Choco'n'More; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 58).

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 14.03.2007 - 32 W (pat) 196/04
    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 14.03.2007 - 32 W (pat) 196/04
    Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (BPatG MarkenR 2007, 88, 90 ff. - Papaya; EuGH, GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel).
  • BPatG, 27.07.2005 - 32 W (pat) 91/04
    Auszug aus BPatG, 14.03.2007 - 32 W (pat) 196/04
    Auch wenn der Verkehr die Fülle der Themen, die unter diesem Titel behandelt werden können, erkennt, wird er in der Bezeichnung "Super Post" dennoch kein individuelles betriebliches Herkunftszeichen sehen (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BPatG GRUR 2006, 766, 767 - Choco'n'More; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 58).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 14.03.2007 - 32 W (pat) 196/04
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 14.03.2007 - 32 W (pat) 196/04
    Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 14.03.2007 - 32 W (pat) 196/04
    Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
  • BPatG, 08.02.2006 - 32 W (pat) 269/03

    Der kleine Eisbär

    Auszug aus BPatG, 14.03.2007 - 32 W (pat) 196/04
    Insofern sind beispielsweise Wortzeichen, die nach Art eines Phantasietitels gebildet sind, einem Markenschutz grundsätzlich auch insoweit zugänglich, als die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können (BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 14.03.2007 - 32 W (pat) 196/04
    Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (BPatG MarkenR 2007, 88, 90 ff. - Papaya; EuGH, GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 14.03.2007 - 32 W (pat) 196/04
    Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BPatG, 10.06.2009 - 29 W (pat) 73/08

    Ablehnung einer Markenanmeldung ist genau zu begründen, wenn Markenamt (DPMA) in

    Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass vom Bundespatentgericht das Zeichen "Super Post" (32 W (pat) 196/04) und vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt das Zeichen "SUPERFUND" (GM 002 271 286) für schutzfähig erachtet worden seien.
  • BPatG, 24.10.2016 - 27 W (pat) 3/15

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "DER SUPER SAMSTAG" - keine

    Im Gegenteil ergibt sich aus der angesprochenen Entscheidung SUPER POST (BPatG 32 W (pat) 196/04 - juris), dass dem Zeichen Super Post für mediale Produkte und Dienstleistungen, die herausragende Nachrichten enthalten können oder solche, die zur Herstellung  herausragender Postsendungen dienen können, jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
  • BPatG, 10.06.2009 - 29 W (pat) 72/08
    Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass vom Bundespatentgericht das Zeichen "Super Post" (32 W (pat) 196/04) und vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt das Zeichen "SUPERFUND" (GM 002 271 286) für schutzfähig erachtet worden seien.
  • BPatG, 10.06.2009 - 29 W (pat) 70/08

    Das Markenamt hat bei der Prüfung der Markenanmeldung frühere Entscheidungen zu

    Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass vom Bundespatentgericht das Zeichen "Super Post" (32 W (pat) 196/04) und vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt das Zeichen "SUPERFUND" (GM 002 271 286) für schutzfähig erachtet worden seien.
  • BPatG, 10.06.2009 - 29 W (pat) 71/08
    Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass vom Bundespatentgericht das Zeichen "Super Post" (32 W (pat) 196/04) und vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt das Zeichen "SUPERFUND" (GM 002 271 286) für schutzfähig erachtet worden seien.
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