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   BPatG, 14.03.2011 - 9 W (pat) 307/06   

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https://dejure.org/2011,21650
BPatG, 14.03.2011 - 9 W (pat) 307/06 (https://dejure.org/2011,21650)
BPatG, Entscheidung vom 14.03.2011 - 9 W (pat) 307/06 (https://dejure.org/2011,21650)
BPatG, Entscheidung vom 14. März 2011 - 9 W (pat) 307/06 (https://dejure.org/2011,21650)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59 PatG, § 61 Abs 1 PatG
    Patenteinspruchsverfahren - "Druckluftaufbereitungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Druckluftanlagen" - Patentinhaberin verteidigt Patent mit Haupt- und Hilfsantrag in beschränktem Umfang - Maßgeblichkeit dieser Anträge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59 PatG, § 61 Abs 1 PatG
    Patenteinspruchsverfahren - "Druckluftaufbereitungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Druckluftanlagen" - Patentinhaberin verteidigt Patent mit Haupt- und Hilfsantrag in beschränktem Umfang - Maßgeblichkeit dieser Anträge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patent über Druckluftaufbereitungseinrichtungen für Kraftfahrzeug-Druckluftanlagen ergibt sich nur teilweise aus dem Stand der Technik; Widerrufsantrag mit fehlenden inhaltlichen Vorträgen zu Unteransprüchen eines Streitpatents ist zulässig

  • rewis.io

    Patenteinspruchsverfahren - "Druckluftaufbereitungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Druckluftanlagen" - Patentinhaberin verteidigt Patent mit Haupt- und Hilfsantrag in beschränktem Umfang - Maßgeblichkeit dieser Anträge

  • rewis.io

    Patenteinspruchsverfahren - "Druckluftaufbereitungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Druckluftanlagen" - Patentinhaberin verteidigt Patent mit Haupt- und Hilfsantrag in beschränktem Umfang - Maßgeblichkeit dieser Anträge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Patenteinspruchsverfahren - "Druckluftaufbereitungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Druckluftanlagen" - Patentinhaberin verteidigt Patent mit Haupt- und Hilfsantrag in beschränktem Umfang - Maßgeblichkeit dieser Anträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 14.03.2011 - 9 W (pat) 307/06
    Darin vermißt sie Ausführungen zu den abhängigen Patentansprüchen 2 bis 10. Unter Hinweis auf die Entscheidung "Informationsübermittlungsverfahren II" (BGH, GRUR 2007, 862) unterstreicht sie, dass die abhängigen Patentansprüche patentfähig seien und die Aufrechterhaltung des Patents zumindest in eingeschränktem Umfang rechtfertigen könnten.

    Zu ihrem Hinweis auf die Entscheidung BGH "Informationsübermittlungsverfahren II" in GRUR 2007, S. 862 hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung erläuternd ausgeführt, der Entscheidung sei zu entnehmen, das Bundespatentgericht dürfe das Patent grundsätzlich nur insoweit widerrufen, als die Widerrufsgründe reichen.

  • BGH, 03.02.1998 - X ZB 6/97

    "Polymermasse"; Prüfung eines Patents in veränderter Fassung

    Auszug aus BPatG, 14.03.2011 - 9 W (pat) 307/06
    In diesem Fall ist der Antrag der Patentinhaberin auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents durch die Patentabteilung bzw. das Bundespatentgericht vollumfänglich, insbesondere ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die im Einspruchsverfahren geltend gemachten Widerrufsgründe, zu prüfen und zu bescheiden, vgl. BGH, "Polymermasse" in GRUR 1998, 901-904.
  • BGH, 03.11.1988 - X ZB 12/86

    Zulässigkeit der Änderung des Patents im Einspruchs- und

    Auszug aus BPatG, 14.03.2011 - 9 W (pat) 307/06
    Auch ist nicht ersichtlich, dass die Dispositionsbefugnis der Patentinhaberin für das Patent eingeschränkt werden soll, welche die ständige BGH-Rechtsprechung beispielsweise in "Elektrisches Speicherheizgerät" a. a. O., "Verschlussvorrichtung für Gießpfannen" in GRUR 1989, 103-105, oder "Skistockteller" vom 22. Mai 1989, Az.: X ZB 6/88 (Juris) ausdrücklich bestätigt hat.
  • BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95

    "Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BPatG, 14.03.2011 - 9 W (pat) 307/06
    Diese Anträge sind maßgeblich und rechtfertigen grundsätzlich den Widerruf des Patents, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentinhaber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist, BGH "Elektrisches Speicherheizgerät" in GRUR 1997, 120, 122.
  • BGH, 22.05.1989 - X ZB 6/88
    Auszug aus BPatG, 14.03.2011 - 9 W (pat) 307/06
    Auch ist nicht ersichtlich, dass die Dispositionsbefugnis der Patentinhaberin für das Patent eingeschränkt werden soll, welche die ständige BGH-Rechtsprechung beispielsweise in "Elektrisches Speicherheizgerät" a. a. O., "Verschlussvorrichtung für Gießpfannen" in GRUR 1989, 103-105, oder "Skistockteller" vom 22. Mai 1989, Az.: X ZB 6/88 (Juris) ausdrücklich bestätigt hat.
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BPatG, 14.03.2011 - 9 W (pat) 307/06
    Die zur Prüfung ggf. erforderlichen Ermittlungen der Patentabteilung bzw. des Bundespatentgerichts sind durch den Untersuchungsgrundsatz legitimiert, der im Einspruchsverfahren ohne Rücksicht auf den Vortrag des Einsprechenden gilt, vgl. BGH, "Aluminium-Trihydroxid" in GRUR 1995, 333-337.
  • BGH, 13.03.2003 - X ZB 4/02

    "Automatisches Fahrzeuggetriebe"; Anforderungen an die Begründung des Einspruchs

    Auszug aus BPatG, 14.03.2011 - 9 W (pat) 307/06
    Die Zulässigkeit eines Einspruchs ist auch dann gegeben, wenn er sich bei mehreren angefochtenen Ansprüchen hinsichtlich des Widerrufsgrunds und des substantiierten Tatsachenvortrags nur mit einem Hauptanspruch auseinander setzt, vgl. BGH, "Automatisches Fahrzeuggetriebe" GRUR 2003, 695-696 m. w. N. Weitere Zulässigkeitserfordernisse bestimmt § 59 PatG nicht.
  • BPatG, 27.07.2011 - 9 W (pat) 314/06

    Patentbeschwerdeverfahren - "Druckluftaufbereitungseinrichtung für

    Wie der Senat in seiner, einen ähnlichen Streitgegenstand betreffenden Entscheidung 9 W (pat) 307/06 vom 14. März 2011 bereits festgestellt hat, kann der Fachmann dabei die D 1 nicht übersehen.
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