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   BPatG, 14.03.2023 - 3 Ni 12/22 (EP)   

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https://dejure.org/2023,7737
BPatG, 14.03.2023 - 3 Ni 12/22 (EP) (https://dejure.org/2023,7737)
BPatG, Entscheidung vom 14.03.2023 - 3 Ni 12/22 (EP) (https://dejure.org/2023,7737)
BPatG, Entscheidung vom 14. März 2023 - 3 Ni 12/22 (EP) (https://dejure.org/2023,7737)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 757
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 08.11.2019 - 6 U 79/19

    Höhe der Prozesskostensicherheitsleistung für das Revisionsverfahren und die

    Auszug aus BPatG, 14.03.2023 - 3 Ni 12/22
    Zudem habe das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung vom 8. November 2019 (NJW 2020, 1231) ausgeführt, dass nicht einmal ein Nebenintervenient trotz vergleichbarer Interessenlage in den Schutzbereich des § 110 ZPO einbezogen sei.

    Und die korrespondierende, durch Zitat der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (NJW 2020, 1231) gestützte Kommentierung von Jaspersen, derzufolge "Gläubiger der Prozesskostensicherheit kann nur der Beklagte sein, nicht aber der auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient" (in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 47. Edition, § 110 ZPO, Rn. 16a), besagt - worauf im Übrigen die zitierte Entscheidung ausdrücklich allein abstellt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 17 ff.: " Die dem Nebenintervenienten mutmaßlich entstehenden Kosten ... ") - lediglich, dass Sicherheit allein für den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zu stellen ist, nicht aber für den (eigenständigen) Kostenerstattungsanspruch eines Nebenintervenienten; für die hier in Rede stehende Frage, ob auch der Rechtsnachfolger des Beklagten - im Fall einer Abtretung also der Zessionar - für den ursprünglich dem Beklagten zustehenden, an ihn abgetretenen Kostenerstattungsanspruch gesichert sein soll, geben diese Fundstellen mithin nichts her, was in Widerspruch zum Vorstehend Gesagten stehen könnte.

  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 572/13

    Familiensache: Verkündungsmängel einer Entscheidung; Beginn der Beschwerdefrist

    Auszug aus BPatG, 14.03.2023 - 3 Ni 12/22
    Nur wenn der Rechtsirrtum auch unter Anwendung dieser erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war, kann er ausnahmsweise als entschuldigt angesehen werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, FamRZ 2015, 1006 m.w.N.).
  • BGH, 21.04.1988 - IX ZR 191/87

    Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs vor Rechtskraft des Urteils

    Auszug aus BPatG, 14.03.2023 - 3 Ni 12/22
    Denn dieser Anspruch der beklagten Partei, der bereits mit der Klageerhebung entstanden (Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 104 Rn. 18 m.w.N.), aber durch die Kostengrundentscheidung des später ergehenden Urteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses aufschiebend bedingt ist (Schulz, a.a.O.), ist grundsätzlich abtretbar (BGH NJW 1988, 3204, 3205), wobei auch eine Vorausabtretung zulässig ist, sofern er bei der Abtretung so umschrieben wird, dass er spätestens bei seiner Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar, mithin die aufgrund der Abtretung in Anspruch genommene Forderung genügend individualisierbar ist (BGH, NJW 1985, 800 m. w. Nachw.; BGH NJW 1988, 3204, 3205).
  • BGH, 25.10.1984 - IX ZR 142/83

    Vorausabtretung eines künftigen Rückübertragungsanspruchs

    Auszug aus BPatG, 14.03.2023 - 3 Ni 12/22
    Denn dieser Anspruch der beklagten Partei, der bereits mit der Klageerhebung entstanden (Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 104 Rn. 18 m.w.N.), aber durch die Kostengrundentscheidung des später ergehenden Urteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses aufschiebend bedingt ist (Schulz, a.a.O.), ist grundsätzlich abtretbar (BGH NJW 1988, 3204, 3205), wobei auch eine Vorausabtretung zulässig ist, sofern er bei der Abtretung so umschrieben wird, dass er spätestens bei seiner Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar, mithin die aufgrund der Abtretung in Anspruch genommene Forderung genügend individualisierbar ist (BGH, NJW 1985, 800 m. w. Nachw.; BGH NJW 1988, 3204, 3205).
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