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   BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13   

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BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13 (https://dejure.org/2016,24113)
BPatG, Entscheidung vom 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13 (https://dejure.org/2016,24113)
BPatG, Entscheidung vom 14. April 2016 - 30 W (pat) 35/13 (https://dejure.org/2016,24113)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Hiffenmark II

    Art 5 Abs 2 Buchst b EUV 1151/2012, Art 10 Abs 1 Buchst c EUV 1151/2012, Art 15 Abs 4 EUV 1151/2012, Art 49 Abs 1 EUV 1151/2012
    Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe - "Hiffenmark II" - zum Ansehen eines Erzeugnisses - Ansehen als Merkmal i. S. v. Art. 49 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. b 2. Hs. EUV 1151/2012 - zur Antragsbefugnis eines Einzelantragstellers - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit der Bezeichnungen "Hiffenmark" und "Fränkisches Hiffenmark" für das Erzeugnis "Konfitüre" in das Register der geschützten geografischen Angaben und der geschützten Ursprungsbezeichnungen

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe - "Hiffenmark II" - zum Ansehen eines Erzeugnisses - Ansehen als Merkmal i. S. v. Art. 49 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. b 2. Hs. EUV 1151/2012 - zur Antragsbefugnis eines Einzelantragstellers - ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe - "Hiffenmark II" - zum Ansehen eines Erzeugnisses - Ansehen als Merkmal i. S. v. Art. 49 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. b 2. Hs. EUV 1151/2012 - zur Antragsbefugnis eines Einzelantragstellers - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 528
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BPatG, 14.07.2011 - 30 W (pat) 76/09

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hiffenmark" und "Fränkisches Hiffenmark" - Antrag

    Auszug aus BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13
    Das "Ansehen" eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst b Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann für sich genommen ein "Merkmal" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b, 2. Halbsatz Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 darstellen und insoweit die Antragsbefugnis eines Einzelantragstellers nach dieser Vorschrift begründen (im Anschluss an BPatGE 53, 95 - Hiffenmark).

    Mit Beschluss vom 14. Juli 2011 (unter dem damaligen Az. 30 W (pat) 76/09 = BPatGE 53, 95 - Hiffenmark), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der erkennende Senat die Entscheidung der Markenabteilung vom 18. Mai 2009 aufgehoben, da die Einzelantragsbefugnis zu bejahen sei, und die Sache zur weiteren Behandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

    Insoweit sei die Auslegung des Senats im ersten Beschwerdeverfahren (BPatGE 53, 95 - Hiffenmark) auf die neue Rechtslage nicht übertragbar.

    Denn wie der Senat bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2011 festgestellt hat, reicht es zur Begründung der Einzelantragsbefugnis aus, dass die Antragstellerin ein mit der geografischen Herkunft verbundenes Ansehen des "(Fränkischen) Hiffenmarks ", das als solches eine herkunftsbezogene "Eigenschaft des Erzeugnisses" (im Sinne der damals anwendbaren Vorschrift des Art. 2 Buchst. b, 2. Halbsatz VO 1898/2006) bilden kann, dargetan hat (vgl. mit ausf. Nachw. Senat, 30 W (pat) 76/09 = BPatGE 53, 95 - Hiffenmark ; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 130 Rn. 64).

    Das auf den geografischen Ursprung zurückgehende "Ansehen" i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151/2012 darf allerdings nicht nur behauptet, sondern muss nachgewiesen, d. h. nachvollziehbar begründet sein (BPatGE 53, 95, 100 - Hiffenmark).

    Das Ansehen kann aber auch auf anderen Umständen beruhen (vgl. hierzu m. w. N. BPatGE 53, 95, 100 - Hiffenmark).

    Dieser Beschwerdevortrag übersieht indes, dass das "Ansehen" i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO 1151/2012, wie bereits dargelegt, nicht zwingend auf objektiv-qualitative Produkteigenschaften zurückzuführen sein muss, sondern auch auf anderen Umständen beruhen kann (vgl. m. w. N. BPatGE 53, 95, 100 - Hiffenmark).

    Soweit die Beschwerde eine bewusste Irreführung der Verbraucher rügt, hatte sich der Senat mit dieser Frage bereits in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2011 (BPatGE 53, 95, 100 Hiffenmark) befasst.

    Andererseits ist ein mögliches Irreführungspotential der beanspruchten Bezeichnung jedenfalls reduziert (BPatGE 53, 95, 100 - Hiffenmark).

    Zudem hat die Feststellung des Senats, dass zumindest keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, dass es insoweit zu einer relevanten Irreführung des Verkehrs kommt (vgl. bereits BPatGE 53, 95, 100 Hiffenmark), weiterhin Gültigkeit.

  • BPatG, 22.09.2011 - 30 W (pat) 9/10

    Obazda - Markenbeschwerdeverfahren - "Obazda" - Antrag auf Eintragung einer

    Auszug aus BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13
    Handelt es sich bei dem als geografische Angabe einzutragenden Namen um ein Dialektwort (vorliegend "Hiffenmark" für eine Hagebuttenkonfitüre), ist eine Eintragung in der Regel auch ohne spezifizierende geographische Angabe (vorliegend: "fränkisch") möglich, weil das Dialektwort selbst eine geografische Konnektierung ermöglicht (im Anschluss an BPatG BlPMZ 2012, 279, 282 - Obazda).

    Für das Verfahren auf Gemeinschaftsebene sieht Art. 58 Abs. 1 UAbs. 2 hier nicht interessierende Einschränkungen bei der Anwendung des neuen Rechts für Anträge vor, die bei der K...-... vor dem Inkrafttreten der VO 1151/2012 eingehen; im Übrigen gilt somit das neue Recht vorbehaltlos (vgl. BPatG GRUR 2014, 192, 194 - Zoigl; BPatGE 53, 102, 105 - Obazda; BPatG GRUR 2014, 677, 678 - Bayrisch Blockmalz).

    Demnach scheidet eine Eintragung jedenfalls aus, wenn die betreffende Bezeichnung im Ursprungsland zur Gattungsbezeichnung geworden ist (vgl. BPatGE 53, 102, 106 - Obazda; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rdn. 32; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl., Rdn. 1885; Knaak ZLR 2006, 66).

    Handelt es sich nämlich bei dem einzutragenden Namen um ein Dialektwort (wie vorliegend unstreitig "Hiffenmark" für eine Hagebuttenkonfitüre), ist eine Eintragung in der Regel auch ohne spezifizierende geographische Angabe (vorliegend: "fränkisch") möglich, weil das Dialektwort selbst eine geografische Konnektierung ermöglicht (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 70, unter Hinweis auf BPatG BPIMZ 2012, 279, 282 Obazda; zweifelnd allerdings Schoene, GRUR-Prax 2011, 510).

  • BPatG, 21.11.2013 - 30 W (pat) 28/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Bairisch Blockmalz, Bairischer Blockmalz, Bayrisch

    Auszug aus BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13
    Für das Verfahren auf Gemeinschaftsebene sieht Art. 58 Abs. 1 UAbs. 2 hier nicht interessierende Einschränkungen bei der Anwendung des neuen Rechts für Anträge vor, die bei der K...-... vor dem Inkrafttreten der VO 1151/2012 eingehen; im Übrigen gilt somit das neue Recht vorbehaltlos (vgl. BPatG GRUR 2014, 192, 194 - Zoigl; BPatGE 53, 102, 105 - Obazda; BPatG GRUR 2014, 677, 678 - Bayrisch Blockmalz).

    Die von der Beschwerdeführerin vorlegten lexikalischen Belege - in Gestalt eines W...-Eintrages sowie eines Auszuges aus dem "O...-..." (1977) - genügen nach den dargelegten allgemeinen Grundsätzen für sich alleine nicht, um einen generischen Charakter zu belegen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 33; EuGH GRUR 2008, 524, 526 Nr. 54 - Parmesan; BPatG GRUR 2014, 677, 680 - Bayrisch Blockmalz).

    Lediglich ergänzend und zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass ein untergeordneter Marktanteil von lediglich 25, 4 % noch kein Indiz für das Vorliegen eines Gattungsbegriffs wäre (vgl. BPatG GRUR 2014, 677 - Bayrisch Blockmalz).

  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

    Auszug aus BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13
    Eine geografische Angabe ist daher nur dann als Gattungsbezeichnung einzustufen, wenn der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem geographischen Ursprung des Erzeugnisses einerseits und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses, die sich aus diesem geographischen Ursprung ergibt, andererseits verschwunden ist und die Bezeichnung nur noch eine bestimmte Art oder einen bestimmten Typ von Erzeugnissen beschreibt (vgl. EuGH GRUR 2009, 961, 967 Nr. 107 - Bayerisches Bier) und damit zu einer allgemeinen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.

    Es kommt demnach auf den Nachweis des herkunftsbezogenen Ansehens als solchen an, wie er vorliegend für das " Fränkische Hiffenmark " zur Überzeugung des Senats durch die eingeholten Stellungnahmen geführt ist, während es gerade nicht erforderlich ist, dass das Ansehen begründende Eigenschaften nachgewiesen werden (EuGH, GRUR 2009, 961, 967 Nr. 95 - 99 - Bayerisches Bier; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 18 m. w. N.).

  • EuG, 12.09.2007 - T-291/03

    "GRANA" IST AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GESCHÜTZT UND STELLT KEINE GATTUNGSBEZEICHNUNG

    Auszug aus BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13
    Ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung zur Gattungsbezeichnung stellt es demgegenüber dar, wenn die betreffende Bezeichnung in größerem Umfang für gleichartige Erzeugnisse benutzt wird, die nicht aus dem bezeichneten Gebiet stammen, insbesondere wenn derartige Erzeugnisse ohne Beanstandung in das ursprüngliche Herkunftsgebiet exportiert werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 71, 73 Nr. 77 f. - Feta II; EuG GRUR 2007, 974, 976 Nr. 65 - GRANA BIRAGHI/grana padano).

    Gegen einen generischen Charakter spricht es hingegen, wenn auf der Aufmachung solcher Erzeugnisse nach wie vor auf das ursprüngliche Herkunftsgebiet Bezug genommen wird (vgl. EuGH GRUR 2006, 71, 73 Nr. 87, 88 - Feta II; EuG GRUR 2007, 974, 976 Nr. 65 - GRANA BIRAGHI/grana padano).

  • EuGH, 25.10.2005 - C-465/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEZEICHNUNG "FETA" ALS GESCHÜTZTE

    Auszug aus BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13
    Ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung zur Gattungsbezeichnung stellt es demgegenüber dar, wenn die betreffende Bezeichnung in größerem Umfang für gleichartige Erzeugnisse benutzt wird, die nicht aus dem bezeichneten Gebiet stammen, insbesondere wenn derartige Erzeugnisse ohne Beanstandung in das ursprüngliche Herkunftsgebiet exportiert werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 71, 73 Nr. 77 f. - Feta II; EuG GRUR 2007, 974, 976 Nr. 65 - GRANA BIRAGHI/grana padano).

    Gegen einen generischen Charakter spricht es hingegen, wenn auf der Aufmachung solcher Erzeugnisse nach wie vor auf das ursprüngliche Herkunftsgebiet Bezug genommen wird (vgl. EuGH GRUR 2006, 71, 73 Nr. 87, 88 - Feta II; EuG GRUR 2007, 974, 976 Nr. 65 - GRANA BIRAGHI/grana padano).

  • BPatG, 27.06.2013 - 30 W (pat) 47/11

    Zoigl - Markenbeschwerdeverfahren - "Zoigl" - Antragsbefugnis des Antragstellers

    Auszug aus BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13
    Für das Verfahren auf Gemeinschaftsebene sieht Art. 58 Abs. 1 UAbs. 2 hier nicht interessierende Einschränkungen bei der Anwendung des neuen Rechts für Anträge vor, die bei der K...-... vor dem Inkrafttreten der VO 1151/2012 eingehen; im Übrigen gilt somit das neue Recht vorbehaltlos (vgl. BPatG GRUR 2014, 192, 194 - Zoigl; BPatGE 53, 102, 105 - Obazda; BPatG GRUR 2014, 677, 678 - Bayrisch Blockmalz).
  • EuGH, 26.02.2008 - C-132/05

    NUR KÄSE, DER DIE GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG (G. U.) "PARMIGIANO REGGIANO"

    Auszug aus BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13
    Die von der Beschwerdeführerin vorlegten lexikalischen Belege - in Gestalt eines W...-Eintrages sowie eines Auszuges aus dem "O...-..." (1977) - genügen nach den dargelegten allgemeinen Grundsätzen für sich alleine nicht, um einen generischen Charakter zu belegen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 130 Rn. 33; EuGH GRUR 2008, 524, 526 Nr. 54 - Parmesan; BPatG GRUR 2014, 677, 680 - Bayrisch Blockmalz).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 87/09

    Gemeinschaftsrechtliches Markenrecht: Angabe "Thüringer Klöße" als nicht als

    Auszug aus BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13
    Denn weder beschränkt sich das sog. "AC Nielsen Gebiet N4", das auch Oberbayern, Niederbayern und Schwaben mitumfasst, auf das insoweit allein entscheidungserhebliche Ursprungsgebiet "Franken" (vgl. EuGH, GRUR 2006, 671 - Feta II), noch bezieht sich die Erhebung auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. BGH MarkenR 2012, 71 Nr. 21 - Thüringer Klöße).
  • OLG Hamburg, 24.07.2003 - 3 U 156/98

    Zur Irrführung durch die für Gurkenkonserven verwendete Bezeichnung "Spreewald"

    Auszug aus BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13
    Aus diesem Grunde kann gegen eine in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Spezifikation benutzte, aber vom Verkehr fehlverstandene geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 127 Abs. 1 MarkenG, § 5 UWG) vorgegangen werden (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 36, 37 - Spreewälder Gurken; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 127 Rn. 24 m. w. N.).
  • BPatG, 07.06.2018 - 30 W (pat) 36/15

    Markenbeschwerdeverfahren betreffend die geografische Herkunftsangabe

    neuen Rechts für Anträge vor, die bei der Kommission vor dem Inkrafttreten der VO 1151/2012 eingehen; im Übrigen gilt somit das neue Recht vorbehaltlos (vgl. BPatG GRUR 2014, 192, 194 - Zoigl; BPatGE 53, 102, 105 - Obazda; BPatG GRUR 2014, 677, 678 - Bayrisch Blockmalz; BPatG GRUR 2017, 528, 529 f. - Hiffenmark II).

    Dagegen können allgemeine wirtschaftliche Interessen bzw. Wettbewerbsinteressen Gebietsfremder, die zudem - wie auch vorliegend - dem Interesse der von der VO 1151/2012 geschützten Erzeuger an einem fairen Wettbewerb zuwiderlaufen können, schon grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2017, 528, 534 - Hiffenmark II; Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 130 Rn. 123).

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