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   BPatG, 14.06.2018 - 30 W (pat) 4/17   

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https://dejure.org/2018,26051
BPatG, 14.06.2018 - 30 W (pat) 4/17 (https://dejure.org/2018,26051)
BPatG, Entscheidung vom 14.06.2018 - 30 W (pat) 4/17 (https://dejure.org/2018,26051)
BPatG, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - 30 W (pat) 4/17 (https://dejure.org/2018,26051)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "IhrArzt24 (Wort-Bild-Marke)/Sechsstern mit Äskulapstab (Kollektivbildmarke)" - Einrede mangelnder Benutzung - Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung - Benutzung durch Verbandsmitglieder - abweichende Benutzungsform (andere Farbe) - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 09.11.2017 - I ZB 45/16

    OXFORD/Oxford Club - Markenschutz: Kennzeichnungskraft einer originär

    Auszug aus BPatG, 14.06.2018 - 30 W (pat) 4/17
    Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER; BGH WRP 2018, 82 Rn. 9 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure).

    Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (z. B. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH WRP 2018, 82 Rn. 9 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY).

    Für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen ist angesichts der fehlenden Körperlichkeit in erster Linie Art und Zweck, also der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen sowie die Vorstellung des Verkehrs maßgeblich, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortlichkeit erbracht werden (BGH WRP 2018, 82 Rn. 11 - OXFORD/Oxford Club; WRP 2002, 537 - BANK 24).

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 153/14

    BMW-Emblem - Markenbenutzung im Ersatzteilgeschäft: Identität zwischen einer

    Auszug aus BPatG, 14.06.2018 - 30 W (pat) 4/17
    Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413 Rn. 19 - ZIRH/SIR; BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235 Rn. 15 - AIDA/AIDU).

    Auch der Umstand, dass die Widerspruchsmarke in schwarz/weiß eingetragen ist, wogegen das korrespondierende Bildelement der angegriffenen Marke in blauer Farbe mit weißem Aufdruck gehalten ist, schafft keinen wesentlichen Abstand (vgl. BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 25 - BMW-Emblem).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus BPatG, 14.06.2018 - 30 W (pat) 4/17
    Voraussetzung ist dabei, dass der Verkehr die konkrete Benutzung des Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis versteht; er muss erkennen können, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine Leistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 - AKZENTA; MarkenR 2010, 35 Rn. 17 - ATOS III).

    der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 - AKZENTA; MarkenR 2010, 35 Rn. 17 - ATOS III).

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