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   BPatG, 14.07.2003 - 11 W (pat) 305/02   

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https://dejure.org/2003,11729
BPatG, 14.07.2003 - 11 W (pat) 305/02 (https://dejure.org/2003,11729)
BPatG, Entscheidung vom 14.07.2003 - 11 W (pat) 305/02 (https://dejure.org/2003,11729)
BPatG, Entscheidung vom 14. Juli 2003 - 11 W (pat) 305/02 (https://dejure.org/2003,11729)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BPatG, 05.08.2003 - 11 W (pat) 315/03
    Auszug aus BPatG, 14.07.2003 - 11 W (pat) 305/02
    Insoweit ergeht die Entscheidung gemäß § 47Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59 Abs. 3, 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung (vgl zur fehlenden Begründungspflicht: Beschluß des Senats vom 7. Juli 2003 - 11 W (pat) 315/03 - Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BPatG, 14.07.2003 - 11 W (pat) 305/02
    Dem Charakter des Einspruchsverfahrens widerspräche es, von den Einsprechenden nicht geltendgemachte Einspruchs-/Widerspruchsgründe unberücksichtigt zu lassen (vgl BGH GRUR 1995, 333, 335 - Aluminium-Trihydroxid).
  • BPatG, 20.11.2002 - 20 W (pat) 15/01

    Folgen der Teilung des Patents - Schwebezustand

    Auszug aus BPatG, 14.07.2003 - 11 W (pat) 305/02
    Vielmehr ist nur darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das Patent im Rahmen der Anträge der Patentinhaber aufrechterhalten oder widerrufen wird (vgl BGH aaO - Informationsträger; BPatG Mitt 2001, 121, 122 - Basisstation; BPatG GRUR 2003, 321, 322 f - Unterbrechungsbetrieb).
  • BGH, 22.04.1998 - X ZB 19/97

    "Informationsträger"; Rechtsfolgen der Teilung eines Patents im

    Auszug aus BPatG, 14.07.2003 - 11 W (pat) 305/02
    Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist gemäß § 59 PatG auch nach der Teilungserklärung lediglich das Patent (Stammpatent) (vgl BGH GRUR 1999, 148, 149 f - Informationsträger).
  • BGH, 25.03.1982 - X ZB 24/80

    Einsteckschloß

    Auszug aus BPatG, 14.07.2003 - 11 W (pat) 305/02
    Diese konnten jedoch gemeinschaftlich einen einzigen Einspruch erheben, weil sie bereits in ihrem Einspruchsschriftsatz zur Überzeugung des Senats in hinreichender Weise eine durch enge Zusammenarbeit begründete Rechtsgemeinschaft dargelegt haben (vgl dazu: BGH GRUR 1982, 414, 415 f - Einsteckschloß; BGH GRUR 1984, 36, 37 f - Transportfahrzeug).
  • BPatG, 28.04.2009 - 6 W (pat) 330/05
    Die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG differenziert deshalb nicht zwischen den einzelnen Einspruchsgründen, sondern ordnet in jedem Fall nach Rücknahme des Einspruchs eine Weiterführung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen an (vgl. dazu Benkard, a. a. O., § 59 Rn. 63b; offen gelassen in BGH a. a. O. -Lichtfleck; vgl. dazu auch BGH GRUR 1995, 333 -Aluminium-Trihydroxid; vgl. auch BPatGE 47, 141 ff. -Aktivkohlefilter).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der durch eine widerrechtliche Entnahme Verletzte gem. § 8 PatG mit einer Vindikationsklage parallel zu einem Einspruchsverfahren nach § 59 PatG die Übertragung des Streitpatents verlangen kann (vgl. Busse, a. a. O., § 8 Rn. 35; BPatGE 47, 141 ff. -Aktivkohlefilter).

    Zwar können grundsätzlich nach pflichtgemäßen Ermessen anstelle eines Einspruchsgrundes oder zusätzlich auch weitere Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 PatG von Amts wegen in das Verfahren einbezogen und zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden (vgl. BGH GRUR 1995, 333 -Aluminium-Trihydroxid; BPatGE 47, 141 ff. -Aktivkohlefilter).

  • BPatG, 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04
    Der BGH hat dem Patentamt -das muss dann auch für erstinstanzliche Entscheidungen des Patentgerichts nach § 147 Abs. 3 PatG a. F., jetzt nach § 61 Abs. 2 PatG gelten (vgl. BPatGE 47, 141, 144 -Aktivkohlefilter) -ausdrücklich eine im Rahmen des § 21 PatG weite Prüfungsbefugnis im Einspruchsverfahren eingeräumt.

    Der erkennende Senat hält seine in der "Aktivkohle"-Entscheidung vom 14. Juli 2003 geäußerten, aber nicht entscheidungserheblichen Bedenken nicht aufrecht (BPatGE 47, 141, 143).

  • BPatG, 17.08.2011 - 7 W (pat) 130/11

    Unterseeboot - Patentbeschwerdeverfahren - "Unterseeboot" - Widerrufsgrund der

    Der Ausschluss der Sachprüfung und die damit gegebene Erledigung der Hauptsache ist entgegen BPatGE 47, 141, 143 f. - Aktivkohlefilter nicht davon abhängig, ob das Streitpatent auf den Einsprechenden übergegangen ist.

    Soweit hiergegen eingewandt worden ist, die weitere Sachprüfung der widerrechtlichen Entnahme sei nur bei Übergang des Streitpatents auf den Einsprechenden ausgeschlossen und auch in diesem Fall sei die Prüfung sonstiger, im Allgemeininteresse liegender Widerrufsgründe weiterhin möglich (so BPatGE 47, 141, 143 f. - Aktivkohlefilter ), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • BPatG, 26.06.2008 - 8 W (pat) 308/03
    2005, 305 unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 14. Juli 2003 - BPatGE 47, 141, 142 = BlPMZ 2004, 59 - Aktivkohlefilter).
  • BPatG, 24.01.2005 - 11 W (pat) 345/04
    Eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands gemäß § 59 ZPO ist ausnahmsweise nur dann möglich, wenn mehrere Einsprechende als Verletzte mit ihren Einsprüchen den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG iVm § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG geltend machen (vgl zB Beschluß des Senats vom 14. Juli 2003 BPatGE 47, 141, 142 = BlPMZ 2004, 59 - Aktivkohlefilter).
  • BPatG, 04.06.2009 - 14 W (pat) 6/09
    Haben die Beteiligten keine besondere Vereinbarung getroffen, stehen sie aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen Tätigkeit in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB (BGH GRUR 2001, 226 f. -Rollenantriebseinheit; auch 11 W (pat) 345/04 in BlPMZ 2005, 318; BPatGE 47, 141 -Aktivkohlefilter).
  • BPatG, 30.04.2008 - 19 W (pat) 303/05
    bb) Der 11. Senat hat im Beschluss vom 3. Juli 2003 (11 W (pat) 305/02) eine Gebühr für ausreichend erachtet, weil eine "Rechtsgemeinschaft durch enge Zusammenarbeit" zwischen den Einsprechenden (die das Streitpatent gemeinsam erworben hatten) bestanden habe.
  • BPatG, 01.12.2003 - 20 W (pat) 309/03
    Für den gemeinsamen Einspruch der vier Einsprechenden, der auf eine einheitliche Einspruchsbegründung gestützt ist und in einem gemeinsamen Schriftsatz und durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten erhoben wurde, reicht die Entrichtung einer einzigen Einspruchsgebühr in Höhe von 200 EUR aus (entgegen BPatG Beschluß vom 28. April 2003, 19 W (pat) 317/02, Veröffentlichung vorgesehen - Mehrzahl von Einsprechenden; wohl auch entgegen BPatG Beschluß vom 14. Juli 2003 [11 W (pat) 305/02, Veröffentlichung vorgesehen - Aktivkohlefilter], wonach bei einem gemeinsamen Einspruch zweier Einsprechender eine einzige Einspruchsgebühr - nur deswegen - fällig war, weil die Einsprechenden bereits in ihrem Einspruchsschriftsatz eine durch enge Zusammenarbeit begründete Rechtsgemeinschaft darlegten).
  • BPatG, 24.08.2006 - 8 W (pat) 359/04
    Weder liegt ein Erwerb des Patents durch den Verletzten und dessen Interesse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens vor, um z. B. das Nachanmelderecht nach § 7 Abs. 2 PatG gestaltend ausüben zu können (BGH GRUR 96, 42 = BlPMZ 94, 279, 281 - II 3 b - Lichtfleck) noch besteht ein Antrag von neuen Patentinhabern auf eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents, wie er dem Beschluss des 11. Senats des Bundespatentgerichts (BPatGE 47, 141, 142, 143 - Aktivkohlefilter) zugrunde lag.
  • BPatG, 21.04.2005 - 34 W (pat) 337/03
    Der Senat greift von Amts wegen den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (PatG § 21 Abs. 1 Nr. 1) auf (vgl BPatGE 47, 141).
  • BPatG, 16.06.2008 - 20 W (pat) 337/04
  • BPatG, 22.12.2005 - 14 W (pat) 342/04
  • BPatG, 28.02.2005 - 11 W (pat) 314/04
  • BPatG, 23.04.2012 - 8 W (pat) 308/11
  • BPatG, 05.11.2007 - 20 W (pat) 303/04
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