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   BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 110/09   

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https://dejure.org/2010,12475
BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 110/09 (https://dejure.org/2010,12475)
BPatG, Entscheidung vom 14.07.2010 - 26 W (pat) 110/09 (https://dejure.org/2010,12475)
BPatG, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - 26 W (pat) 110/09 (https://dejure.org/2010,12475)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "WER KENNT WEN" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • kanzlei.biz

    "WER KENNT WEN' als Marke eintragungsfähig

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "WER KENNT WEN" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "WER KENNT WEN" - Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Markenschutz für Werbeslogan "WER KENNT WEN" für IT-Dienstleistungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "WER KENNT WEN" ist markenfähig für den Bereich IT-Dienstleistungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbeslogan als Marke

Papierfundstellen

  • K&R 2010, 844
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 110/09
    Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 809 - Philips ; GRUR 2003, 604, 607 - Libertel ).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

    Auszug aus BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 110/09
    Werbeslogans wie das Anmeldezeichen "WER KENNT WEN" sind hierbei wie andere Wortmarken zu behandeln, unterliegen also keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier ; GRUR 2000, 323 - Partner with the Best ; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns ; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft ).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 110/09
    Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch ; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT ).
  • BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97

    Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung

    Auszug aus BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 110/09
    Werbeslogans wie das Anmeldezeichen "WER KENNT WEN" sind hierbei wie andere Wortmarken zu behandeln, unterliegen also keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier ; GRUR 2000, 323 - Partner with the Best ; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns ; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft ).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 21/97

    Partner with the Best

    Auszug aus BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 110/09
    Werbeslogans wie das Anmeldezeichen "WER KENNT WEN" sind hierbei wie andere Wortmarken zu behandeln, unterliegen also keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier ; GRUR 2000, 323 - Partner with the Best ; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns ; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft ).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 110/09
    Werbeslogans wie das Anmeldezeichen "WER KENNT WEN" sind hierbei wie andere Wortmarken zu behandeln, unterliegen also keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier ; GRUR 2000, 323 - Partner with the Best ; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns ; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft ).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

    Auszug aus BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 110/09
    Werbeslogans wie das Anmeldezeichen "WER KENNT WEN" sind hierbei wie andere Wortmarken zu behandeln, unterliegen also keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT ; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier ; GRUR 2000, 323 - Partner with the Best ; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns ; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft ).
  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

    Auszug aus BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 110/09
    Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch ; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT ).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 110/09
    Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 809 - Philips ; GRUR 2003, 604, 607 - Libertel ).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 14.07.2010 - 26 W (pat) 110/09
    Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 - Vorsprung durch Technik ).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BPatG, 12.06.2013 - 29 W (pat) 159/10

    Gebräuchliche Fragestellung "WER WEISS WAS" als Marke nicht eintragungsfähig

    Die Wortmarke: WER KENNT WEN (BPatG 26 W (pat) 110/09) ist ebenfalls keine vergleichbare Wortfolge.
  • BPatG, 05.06.2013 - 29 W (pat) 159/10
    Die Wortmarke: WER KENNT WEN (BPatG 26 W (pat) 110/09) ist ebenfalls keine vergleichbare Wortfolge.
  • BPatG, 02.02.2011 - 26 W (pat) 18/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "meineautowelt" - Unterscheidungskraft - kein

    Weil USB-Sticks den angesprochenen Endverbrauchern ebenfalls nicht themenspezifisch angeboten werden (vgl. PAVIS PROMA, BPatG 26 W (pat) 110/09 - WER KENNT WEN), ist davon auszugehen, dass der Verbraucher "meineautowelt" auch im Zusammenhang mit dieser Ware als Herkunftshinweis auffassen wird.
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