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   BPatG, 14.09.2011 - 26 W (pat) 552/10   

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BPatG, 14.09.2011 - 26 W (pat) 552/10 (https://dejure.org/2011,5818)
BPatG, Entscheidung vom 14.09.2011 - 26 W (pat) 552/10 (https://dejure.org/2011,5818)
BPatG, Entscheidung vom 14. September 2011 - 26 W (pat) 552/10 (https://dejure.org/2011,5818)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96

    "STEPHANSKRONE I"; Schutz ähnlicher Bezeichnungen

    Auszug aus BPatG, 14.09.2011 - 26 W (pat) 552/10
    Die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise das in beiden Marken übereinstimmende Element als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten und diesem Stammzeichen für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen  (st. Rspr., vgl. u. a. BGH GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 267, 269 - AQUA; GRUR 1999, 240, 241 STEPHANSKRONE I; GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; GRUR 2008, 258, 261 (Nr. 31) - INTERCONNECT/T-InterConnect; Hacker, a. a. O. Rdn. 374 zu § 9).

    Auch diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, da der Bestandteil "O2" für die genannten Waren und Dienstleistungen, zu denen ein enger sachlicher beschreibender Bezug zum chemischen Element Sauerstoff besteht, selbst eine kennzeichnungsschwache, beschreibende Angabe darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 240, 241 - STEPHANSKRONE I; EuG GRUR Int. 2005, 503 - SISSI ROSSI/MISS ROSSI; GRUR Int. 2005, 140 - Chufafit; MarkenR 2003, 200 - NU-TRIDE/TUFFTRIDE; HABM MarkenR 2002, 433 - iti-Digits I).

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BPatG, 14.09.2011 - 26 W (pat) 552/10
    Insbesondere kombiniert "O2Kids" "O2" nicht mit einem erkennbaren Serien- oder Unternehmenskennzeichen der Inhaberin der jüngeren Marke (Abgrenzung zu BGH GRUR 2008, 258 (Nr. 29) - INTERCONNECT/T-InterConnect).

    Die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise das in beiden Marken übereinstimmende Element als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten und diesem Stammzeichen für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen  (st. Rspr., vgl. u. a. BGH GRUR 1996, 200, 202 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 267, 269 - AQUA; GRUR 1999, 240, 241 STEPHANSKRONE I; GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 - BIG; GRUR 2002, 544, 547 - BANK 24; GRUR 2008, 258, 261 (Nr. 31) - INTERCONNECT/T-InterConnect; Hacker, a. a. O. Rdn. 374 zu § 9).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus BPatG, 14.09.2011 - 26 W (pat) 552/10
    Eine Marke verfügt über Kennzeichnungskraft, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 1999, 189, 194 [Rz. 49] - Chiemsee; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] - Lloyd/Loints).

    Der Grad an Kennzeichnungskraft ist dabei im Widerspruchsverfahren erstmals zu bestimmen (EuGH MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] - Lloyd/Loints).

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