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   BPatG, 14.09.2020 - 19 W (pat) 25/20   

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https://dejure.org/2020,28693
BPatG, 14.09.2020 - 19 W (pat) 25/20 (https://dejure.org/2020,28693)
BPatG, Entscheidung vom 14.09.2020 - 19 W (pat) 25/20 (https://dejure.org/2020,28693)
BPatG, Entscheidung vom 14. September 2020 - 19 W (pat) 25/20 (https://dejure.org/2020,28693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr - bei einem Wiedereinsetzungsantrag werden nach Fristablauf nachgeschobene neue Tatsachen, die sich nicht mehr im Rahmen des bisherigen Tatsachenvortrags halten, nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.04.1979 - X ZB 14/76

    Anmeldung eines Patents unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in

    Auszug aus BPatG, 14.09.2020 - 19 W (pat) 25/20
    Auch nach der - allerdings ebenfalls noch zu § 43 PatG a. F. ergangenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Pflichten eines Patentanwalts, eine Eingabe zur Wahrung einer Frist, deren Versäumung einen nicht unerheblichen Rechtsnachteil zur Folge haben kann, auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 3. April 1979 - X ZB 14/76, GRUR 1979, 626 - Elektrostatisches Ladungsbild).
  • BPatG, 14.08.2003 - 10 W (pat) 63/01
    Auszug aus BPatG, 14.09.2020 - 19 W (pat) 25/20
    Die gleichen Sorgfaltsanforderungen sind an einen Inhouse Patentanwalt eines großen Unternehmens, der für die Betreuung von Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes verantwortlich ist, wie hier der für die Anmelderin tätige und von dieser bevollmächtigte Herr R..., zu stellen (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 14. August 2003 - 10 W (pat) 63/01, juris).
  • BGH, 19.04.2011 - XI ZB 4/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlicher Sachvortrag zur Wahrung der

    Auszug aus BPatG, 14.09.2020 - 19 W (pat) 25/20
    Es handelt sich damit um ein unzulässiges Nachschieben von Tatsachen nach Fristablauf, die nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - I ZB 35/04, GRUR 2005, 971; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NRW-RR 2011, 1284; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 123 Rn. 77; Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 37 und 40 m. w. N.).
  • BPatG, 15.01.1996 - 17 W (pat) 6/95
    Auszug aus BPatG, 14.09.2020 - 19 W (pat) 25/20
    Soweit sie im Schriftsatz vom 4. September 2020 hilfsweise um Einräumung einer Gelegenheit für weiteren ergänzenden Vortrag gebeten hat, ist anzumerken, dass nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist Hinweise für ein Vorbringen, dass - wie hier - ein unzulässiges Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen darstellt, nicht erforderlich sind (vgl. BPatG, Beschluss vom 15. Januar 1996 - 17 W (pat) 6/95, GRUR 96, 872, 873).
  • BGH, 07.07.2005 - I ZB 35/04

    Schutzfristüberwachung

    Auszug aus BPatG, 14.09.2020 - 19 W (pat) 25/20
    Es handelt sich damit um ein unzulässiges Nachschieben von Tatsachen nach Fristablauf, die nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - I ZB 35/04, GRUR 2005, 971; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NRW-RR 2011, 1284; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 123 Rn. 77; Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 37 und 40 m. w. N.).
  • BPatG, 21.01.1976 - 5 W (pat) 416/75
    Auszug aus BPatG, 14.09.2020 - 19 W (pat) 25/20
    Aber selbst wenn ein Beteiligter bzw. sein (anwaltlicher) Bevollmächtigter bei der Auswahl von Büropersonal für die in Betracht kommenden Arbeiten, bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Personals und der Unterweisung in die jeweiligen Aufgaben die notwendige Sorgfalt hat walten lassen, schließt dies ein eigenes, ursächlich gewordenes Verschulden des Bevollmächtigten nicht aus (vgl. BPatG, Beschluss vom 21. Januar 1976 - 5 W (pat) 416/75, BPatGE 18, 208, 211).
  • BPatG, 28.09.1993 - 23 W (pat) 44/92
    Auszug aus BPatG, 14.09.2020 - 19 W (pat) 25/20
    An den Antrag der Anmelderin auf mündliche Verhandlung besteht in diesem Fall keine gesetzliche Bindung (BPatG, Beschluss vom 17. März 1994 - 23 W (pat) 103/93, BPatGE 34, 186; BPatG, Beschluss vom 28. September 1993 - 23 W (pat) 44/92, BlPMZ 94, 292).
  • BPatG, 17.03.1994 - 23 W (pat) 103/93
    Auszug aus BPatG, 14.09.2020 - 19 W (pat) 25/20
    An den Antrag der Anmelderin auf mündliche Verhandlung besteht in diesem Fall keine gesetzliche Bindung (BPatG, Beschluss vom 17. März 1994 - 23 W (pat) 103/93, BPatGE 34, 186; BPatG, Beschluss vom 28. September 1993 - 23 W (pat) 44/92, BlPMZ 94, 292).
  • BPatG, 31.03.1976 - 27 W (pat) 13/76
    Auszug aus BPatG, 14.09.2020 - 19 W (pat) 25/20
    Im Falle der Einlegung einer gebührenpflichtigen Beschwerde beim DPMA muss der den Beschwerdeschriftsatz unterzeichnende Verfahrensbevollmächtigte den Verbleib der Einzugsermächtigung überprüfen, wenn diese dem ihm zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegten Schriftsatz nicht beigefügt ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 31. März 1976 - 27 W (pat) 13/76, MittdtschPatAnw 1976, 219; BPatG, Beschluss vom 21. Januar 1976 - 5 W (pat) 416/76, BPatGE 18, 208, 211).
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