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   BPatG, 14.10.2004 - 33 W (pat) 55/04   

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BPatG, 14.10.2004 - 33 W (pat) 55/04 (https://dejure.org/2004,28888)
BPatG, Entscheidung vom 14.10.2004 - 33 W (pat) 55/04 (https://dejure.org/2004,28888)
BPatG, Entscheidung vom 14. Oktober 2004 - 33 W (pat) 55/04 (https://dejure.org/2004,28888)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus BPatG, 14.10.2004 - 33 W (pat) 55/04
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- bzw. Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV).
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Auszug aus BPatG, 14.10.2004 - 33 W (pat) 55/04
    Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- bzw. Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 544, 545 = WRP 2002, 537 - BANK 24, m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV).
  • BPatG, 26.06.2002 - 29 W (pat) 15/02

    Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie des Rates

    Auszug aus BPatG, 14.10.2004 - 33 W (pat) 55/04
    Da dieses Zeichen jedoch für reine Baudienstleistungen eingetragen und benutzt ist (vgl. Glaubhaftmachungsunterlagen im gegen die Widerspruchsmarke gerichteten Widerspruchsverfahren zwischen den gleichen Beteiligten) und "Vogtland Bau" zudem über eine erhebliche Kennzeichnungsschwäche verfügt, könnte eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens selbst dann nicht angenommen werden, wenn das Bestehen einer Zeichenserie auf Seiten des Inhabers der jüngeren Marke hierfür ausreichen würde (vgl. insoweit Vorlageersuchen des 29. Senats des Bundespatentgerichts, GRUR 2003, 64 - T-Flexitel/FLEXITEL).
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