Rechtsprechung
BPatG, 14.11.2013 - 30 W (pat) 705/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 24 GeschmMG, § 133 PatG
Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren - zur Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters neben der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe - rewis.io
Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren - zur Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters neben der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren - zur Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters neben der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.03.2012 - I ZR 124/10
Weinkaraffe
Auszug aus BPatG, 14.11.2013 - 30 W (pat) 705/13
Vor dem Hintergrund der Entscheidung BGH GRUR 2012, 1139 - Weinkaraffe - sei die korrekte Auswahl und Wiedergabe der Muster gerade als nicht trivial anzusehen.Auch zur Vermeidung von Unklarheiten bei der Rechtsdurchsetzung - etwa infolge unterschiedlicher Darstellungen eines Musters (vgl. BGH GRUR 2012, 1139 - Weinkaraffe) - enthält das Merkblatt Hinweise: "Wenn Sie eine bestimmte Farbgestaltung Ihres Musters schützen lassen wollen, empfehlen sich Farbabbildungen.
- BVerfG, 16.01.2013 - 1 BvR 2004/10
Versagung von PKH verletzt Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG …
- BVerfG, 18.09.2013 - 1 BvR 924/12
Art 3 Abs 1 GG gebietet keine Anwendung des § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO …
Auszug aus BPatG, 14.11.2013 - 30 W (pat) 705/13
Wegen dieser evident anderen Ausgangslage ist im Geschmacksmusterrecht - entgegen der Auffassung des Anmelders - eine andere Sachbehandlung nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten; denn der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet bei staatlichen Begünstigungen nicht nur, wesentlich Gleiches gleich, sondern auch - wie hier - wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. zuletzt BVerfG, 1 BvR 924/12, Nichtannahmebeschluss vom 18. September 2013, Rn. 10). - BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in …
Auszug aus BPatG, 14.11.2013 - 30 W (pat) 705/13
Für den Anwendungsbereich des § 78 Abs. 2 FamFG hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, XII ZB 232/09, NJW 2010, 3029) in einem der Amtsermittlung unterliegenden familiengerichtlichen Verfahren entschieden, dass für die Frage der Notwendigkeit der Anwaltsbeiordnung in jedem Fall eine einzelfallbezogene Prüfung anzustellen ist. - BPatG, 30.07.2001 - 10 W (pat) 706/01
Auszug aus BPatG, 14.11.2013 - 30 W (pat) 705/13
Die bisherige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. BPatG 4 W (pat) 701/97, 10 W (pat) 706/01) hat die Sachdienlichkeit im Regelfall unter Hinweis darauf verneint, dass die sachgemäße Erledigung des Verfahrens entweder durch die eigene Sach- und Rechtskenntnis des Beteiligten oder durch die im Rahmen des Verfahrens möglichen Hinweise des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts gewährleistet ist (…so auch Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl. 2010, § 24 Rn. 11).
- BPatG, 19.01.2017 - 30 W (pat) 702/15
10 AZR 63/14
Ob im Designeintragungsverfahren neben der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ein anwaltlicher Vertreter beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BPatG 30 W (pat) 705/13, PMZ 2014, 111 ff.).Namentlich besondere Schwierigkeiten bei der geeigneten Darstellung eines Designs können in tatsächlicher Hinsicht im Einzelfall die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sachgerecht erscheinen lassen und damit im Rechtssinne erforderlich machen, zumal, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, die eingereichte Darstellung nach § 37 Abs. 1 DesignG den Schutz begrenzt und im Nachhinein nicht mehr verändert werden kann (vgl. BPatG 30 W (pat) 705/13 a. a. O.).
- BPatG, 09.07.2014 - 30 W (pat) 711/13
Designbeschwerdeverfahren - "Verfahrenskostenhilfe für Aufrechterhaltungsgebühren …
Ob im Designeintragungsverfahren neben der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ein anwaltlicher Vertreter beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BPatG, 30 W (pat) 705/13, PMZ 2014, 111 ff.).