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   BPatG, 15.03.2011 - 27 W (pat) 80/10   

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BPatG, 15.03.2011 - 27 W (pat) 80/10 (https://dejure.org/2011,80787)
BPatG, Entscheidung vom 15.03.2011 - 27 W (pat) 80/10 (https://dejure.org/2011,80787)
BPatG, Entscheidung vom 15. März 2011 - 27 W (pat) 80/10 (https://dejure.org/2011,80787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "WindowTainment" - keine Unterscheidungskraft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "WindowTainment" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "WindowTainment" - keine Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "WindowTainment" - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BPatG, 17.12.2009 - 25 W (pat) 65/08

    Kein Markenschutz für "Linuxwerkstatt" mangels Unterscheidungskraft

    Auszug aus BPatG, 15.03.2011 - 27 W (pat) 80/10
    Schon aus diesem Grund kann es auch aus verfassungs- und verfahrensrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass sich abschließende oder vermeintlich abschließende Äußerungen zur Schutzfähigkeit eingetragener Marken verbieten (BPatG, Beschluss vom 17. Dezember 2009, Az.: 25 W (pat) 65/08 - Linuxwerkstatt).
  • BPatG, 20.07.2005 - 32 W (pat) 146/03
    Auszug aus BPatG, 15.03.2011 - 27 W (pat) 80/10
    Entgegen der Annahme der Anmelderin sind die Verbraucher zwischenzeitlich an Wortbildungen mit dem Bestandteil "tainment" im Zusammenhang mit den verschiedensten Themen und Lebensbereichen gewöhnt und erkennen darin auch auf den ersten Blick nur einen Hinweis auf unterhaltsame, spielerische Elemente (so schon BPatG, Az.: 32 W (pat) 146/03, Beschluss vom 20. Juli 2005 - ServiceTainment; Az.: 32 W (pat) 50/02, Beschluss vom 21. Mai 2003 - EduTainment).
  • BPatG, 21.05.2003 - 32 W (pat) 50/02
    Auszug aus BPatG, 15.03.2011 - 27 W (pat) 80/10
    Entgegen der Annahme der Anmelderin sind die Verbraucher zwischenzeitlich an Wortbildungen mit dem Bestandteil "tainment" im Zusammenhang mit den verschiedensten Themen und Lebensbereichen gewöhnt und erkennen darin auch auf den ersten Blick nur einen Hinweis auf unterhaltsame, spielerische Elemente (so schon BPatG, Az.: 32 W (pat) 146/03, Beschluss vom 20. Juli 2005 - ServiceTainment; Az.: 32 W (pat) 50/02, Beschluss vom 21. Mai 2003 - EduTainment).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 15.03.2011 - 27 W (pat) 80/10
    Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 15.03.2011 - 27 W (pat) 80/10
    Dass die angemeldete Wortfolge zwei Lesarten zulässt - "Window" als Hinweis auf die sog. "Fenstertechnik" oder auf ein (reales) "Schaufenster" - vermag die Schutzfähigkeit nicht zu begründen, denn in beiden Bedeutungen steht der sachbezogene Zusammenhang im Vordergrund, so dass "WindowTainment" in beiden Fällen nur als sachbegriffliche Angabe und nicht im Sinn eines individualisierenden Herkunftshinweises verstanden wird (BGH, GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 15.03.2011 - 27 W (pat) 80/10
    a) Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 - BioID).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 15.03.2011 - 27 W (pat) 80/10
    Das Gericht hat demnach zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt stets eine eigene Entscheidung zu treffen (vgl. hierzu auch HABM GRUR 1999, 737 - ToxAlert) und dabei das Gebot des rechtmäßigen Handelns zu berücksichtigen, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (s. a. EuGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2009, Az.: C-39/08 und C-43/08 - Schwabenpost, Volks.Handy, Volks.Camcorder und Volks.Kredit).
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