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   BPatG, 15.04.2009 - 25 W (pat) 48/07   

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BPatG, 15.04.2009 - 25 W (pat) 48/07 (https://dejure.org/2009,28503)
BPatG, Entscheidung vom 15.04.2009 - 25 W (pat) 48/07 (https://dejure.org/2009,28503)
BPatG, Entscheidung vom 15. April 2009 - 25 W (pat) 48/07 (https://dejure.org/2009,28503)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BPatG, 15.04.2009 - 25 W (pat) 48/07
    Eine selbständig kollisionsbegründende Stellung könnte dem übereinstimmenden Bestandteil "MEDI/medi" jedoch nur dann zuerkannt werden, wenn dieser entweder den Gesamteindruck der angegriffenen Marke sowie der Widerspruchszeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 Tz. 18 -SIERRA ANTIGUO) oder aber -unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne -es sich um einen lediglich den Gesamteindruck der (mehrteiligen) Widerspruchsmarken prägenden Bestandteil handelt, welcher jedoch innerhalb des angegriffenen Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung besitzt, die den Eindruck hervorruft, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 Tz. 33 -Interconnect; BGH MarkenR 2008, 405, 408 Tz. 34 -SIERRA ANTIGUO).

    Soweit im Einzelfall auch kennzeichnungsschwachen Elementen innerhalb eines jüngeren Zeichens im Fall einer Kombination mit einem bekannten Unternehmens,-Firmenoder Serienkennzeichen eine eigenständige, produktbezogene Kennzeichnungsfunktion gegenüber dem weiteren (Wort-)Bestandteil zuerkannt wird (vgl. BGH, MarkenR 2008, 12, 15 Tz. 35 -Interconnect; MarkenR 2008, 436, 439 Tz. 38 -Pantohexal), kommt dem vorliegend keine Bedeutung zu, da der weitere Bestandteil ".AS" des angegriffenen Zeichens nicht als Unternehmens,-Firmenoder Serienbestandteil erkennbar ist (vgl. dazu auch die Entscheidung BGH, MarkenR 2008, 440, 443 Tz. 39 -Pantogast, in welcher der BGH dem übernommenen Bestandteil "Panto" bei Kombination mit der -ebenfalls beschreibenden -Sachangabe "gast" anders als im Falle der Kombination mit dem Firmenbestandteil "hexal" zu "Pantohexal" keine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb des angegriffenen Zeichens zuerkennt).

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 15.04.2009 - 25 W (pat) 48/07
    Denn jedenfalls in klanglicher Hinsicht ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass bei einer Kombination von Wort und Bild der Verkehr sich regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, weil dieser die einfachste Möglichkeit der Benennung bietet (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 Tz. 29 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405, 407 Tz. 25 -SIERRA ANTIGUO).

    Eine selbständig kollisionsbegründende Stellung könnte dem übereinstimmenden Bestandteil "MEDI/medi" jedoch nur dann zuerkannt werden, wenn dieser entweder den Gesamteindruck der angegriffenen Marke sowie der Widerspruchszeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 Tz. 18 -SIERRA ANTIGUO) oder aber -unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne -es sich um einen lediglich den Gesamteindruck der (mehrteiligen) Widerspruchsmarken prägenden Bestandteil handelt, welcher jedoch innerhalb des angegriffenen Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung besitzt, die den Eindruck hervorruft, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 Tz. 33 -Interconnect; BGH MarkenR 2008, 405, 408 Tz. 34 -SIERRA ANTIGUO).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 61/07

    SIERRA ANTIGUO

    Auszug aus BPatG, 15.04.2009 - 25 W (pat) 48/07
    Denn jedenfalls in klanglicher Hinsicht ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass bei einer Kombination von Wort und Bild der Verkehr sich regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, weil dieser die einfachste Möglichkeit der Benennung bietet (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 Tz. 29 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405, 407 Tz. 25 -SIERRA ANTIGUO).

    Eine selbständig kollisionsbegründende Stellung könnte dem übereinstimmenden Bestandteil "MEDI/medi" jedoch nur dann zuerkannt werden, wenn dieser entweder den Gesamteindruck der angegriffenen Marke sowie der Widerspruchszeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 405 406 Tz. 18 -SIERRA ANTIGUO) oder aber -unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne -es sich um einen lediglich den Gesamteindruck der (mehrteiligen) Widerspruchsmarken prägenden Bestandteil handelt, welcher jedoch innerhalb des angegriffenen Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung besitzt, die den Eindruck hervorruft, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH GRUR 2006, 859, 860 Tz. 18 -Malteserkreuz; MarkenR 2008, 12, 14 Tz. 33 -Interconnect; BGH MarkenR 2008, 405, 408 Tz. 34 -SIERRA ANTIGUO).

  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 15.04.2009 - 25 W (pat) 48/07
    Denn ähnlich wie bei der Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit eine Bezeichnung für einen Warenoder Dienstleistungsoberbegriff nicht eingetragen werden kann, wenn sie für eine unter diesen Oberbegriff fallende Spezialware oder -dienstleistung nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002, 261 -AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 -FUSSBALL WM 2006), ist auch die Kennzeichnungskraft einer solchen Bezeichnung für eine Warenoder Dienstleistungsgattung gering oder sie fehlt sogar ganz, wenn diese für eine darunter fallende Spezialware und/oder -dienstleistung gering ist bzw. fehlt (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 145/01 v. 23. Dezember 2002 -LEO/Leo).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 15.04.2009 - 25 W (pat) 48/07
    Denn ähnlich wie bei der Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit eine Bezeichnung für einen Warenoder Dienstleistungsoberbegriff nicht eingetragen werden kann, wenn sie für eine unter diesen Oberbegriff fallende Spezialware oder -dienstleistung nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002, 261 -AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 -FUSSBALL WM 2006), ist auch die Kennzeichnungskraft einer solchen Bezeichnung für eine Warenoder Dienstleistungsgattung gering oder sie fehlt sogar ganz, wenn diese für eine darunter fallende Spezialware und/oder -dienstleistung gering ist bzw. fehlt (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 145/01 v. 23. Dezember 2002 -LEO/Leo).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus BPatG, 15.04.2009 - 25 W (pat) 48/07
    Abgesehen davon dürfte entsprechend der Rechtslage bei der Prüfung von Schutzhindernissen für die Feststellung einer Kennzeichnungsschwäche insoweit sogar ausreichen, dass lediglich eine der Bedeutungen für die beanspruchte Waren/Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 -DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 -BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 -SPA II).
  • BPatG, 26.02.2009 - 32 W (pat) 125/07
    Auszug aus BPatG, 15.04.2009 - 25 W (pat) 48/07
    Im Hinblick auf die unterschiedliche Charakteristik des als Wort-/Bildmarke ausgestalteten angegriffenen jüngeren Zeichens sowie aus den dargelegten Gründen bietet auch die aktuelle Entscheidung 32 W (pat) 125/07 v. 26. Februar 2009 -"medi-LIVE-talk" für den Senat keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
  • BPatG, 22.07.2008 - 27 W (pat) 115/07
    Auszug aus BPatG, 15.04.2009 - 25 W (pat) 48/07
    Ausschlaggebend dafür ist, dass es sich bei dem durch einen Punkt von dem weiteren Wortbestandteil "AS" getrennten Bestandteil "MEDI" um ein im medizinischen Bereich weit verbreitetes und häufig verwendetes Präfix mit der Bedeutung "medizin" bzw. "medizinisch" handelt (vgl. BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 115/07 v. 22. Juli 2008 -Mediline; HABM vom 22. Februar 2006, R 0375/04-2 -medi24/medi), so dass der Verkehr darin in Zusammenhang mit den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen nur einen beschreibenden Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen bzw. deren Inhalt und Thematik erkennen wird.
  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 55/05

    Pantogast

    Auszug aus BPatG, 15.04.2009 - 25 W (pat) 48/07
    Soweit im Einzelfall auch kennzeichnungsschwachen Elementen innerhalb eines jüngeren Zeichens im Fall einer Kombination mit einem bekannten Unternehmens,-Firmenoder Serienkennzeichen eine eigenständige, produktbezogene Kennzeichnungsfunktion gegenüber dem weiteren (Wort-)Bestandteil zuerkannt wird (vgl. BGH, MarkenR 2008, 12, 15 Tz. 35 -Interconnect; MarkenR 2008, 436, 439 Tz. 38 -Pantohexal), kommt dem vorliegend keine Bedeutung zu, da der weitere Bestandteil ".AS" des angegriffenen Zeichens nicht als Unternehmens,-Firmenoder Serienbestandteil erkennbar ist (vgl. dazu auch die Entscheidung BGH, MarkenR 2008, 440, 443 Tz. 39 -Pantogast, in welcher der BGH dem übernommenen Bestandteil "Panto" bei Kombination mit der -ebenfalls beschreibenden -Sachangabe "gast" anders als im Falle der Kombination mit dem Firmenbestandteil "hexal" zu "Pantohexal" keine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb des angegriffenen Zeichens zuerkennt).
  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus BPatG, 15.04.2009 - 25 W (pat) 48/07
    Soweit im Einzelfall auch kennzeichnungsschwachen Elementen innerhalb eines jüngeren Zeichens im Fall einer Kombination mit einem bekannten Unternehmens,-Firmenoder Serienkennzeichen eine eigenständige, produktbezogene Kennzeichnungsfunktion gegenüber dem weiteren (Wort-)Bestandteil zuerkannt wird (vgl. BGH, MarkenR 2008, 12, 15 Tz. 35 -Interconnect; MarkenR 2008, 436, 439 Tz. 38 -Pantohexal), kommt dem vorliegend keine Bedeutung zu, da der weitere Bestandteil ".AS" des angegriffenen Zeichens nicht als Unternehmens,-Firmenoder Serienbestandteil erkennbar ist (vgl. dazu auch die Entscheidung BGH, MarkenR 2008, 440, 443 Tz. 39 -Pantogast, in welcher der BGH dem übernommenen Bestandteil "Panto" bei Kombination mit der -ebenfalls beschreibenden -Sachangabe "gast" anders als im Falle der Kombination mit dem Firmenbestandteil "hexal" zu "Pantohexal" keine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb des angegriffenen Zeichens zuerkennt).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 162/05

    HEITEC

  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 26/05

    idw

  • BPatG, 23.12.2009 - 30 W (pat) 79/07
    Bei dem Bestandteil "Medi" handelt es sich bei Einzelbetrachtung um ein im medizinischen Bereich weit verbreitetes und häufig verwendetes Präfix mit der Bedeutung "Medizin" bzw. "Medizinisch" (vgl. BPatG 27 W (pat) 115/07 -Mediline; 25 W (pat) 48/07 -medi ich fühl mich besser; HABM vom 22. Februar 2006, R 0375/04-2 -medi24/medi) und damit um einen erkennbar beschreibenden Hinweis auf die Art und Inhalt bzw. Bestimmung der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen, die sämtlich einen Bezug zum medizinischen Bereich aufweisen können, soweit dieser im Dienstleistungsverzeichnis nicht ohnehin durch Verweis auf Pflegeheime, Krankenhäuser, medizinische Weiterbildung, Beratung in Gesundheitsfragen, Informationen zur Volksgesundheit, ärztliche Versorgung etc. deutlich hergestellt ist.

    Denn ähnlich wie bei der Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit eine Bezeichnung für einen Warenoder Dienstleistungsoberbegriff nicht eingetragen werden kann, wenn sie für eine unter diesen Oberbegriff fallende Spezialware oder -dienstleistung nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002, 261 -AC; GRUR 2006, 850, 856 -FUSSBALL WM 2006), ist auch die Kennzeichnungskraft einer solchen Bezeichnung für eine Warenoder Dienstleistungsgattung gering oder sie fehlt sogar ganz, wenn diese für eine darunter fallende Spezialware und/oder -Dienstleistung gering ist bzw. fehlt (vgl. BPatG 25 W (pat) 48/07 -MEDI Ich fühl mich besser; 25 W (pat) 145/01 -LEO/Leo in PAVIS PROMA -CD-ROM).

    Zudem schließt sich der Senat der später ergangenen Entscheidung des 25. Senates vom 15. April 2009 (25 W (pat) 48/07), betreffend u. a. mehrere Widerspruchsmarken mit dem Bestandteil "medi" an.

  • BPatG, 29.10.2009 - 30 W (pat) 66/07
    Bei dem Bestandteil "Medi" handelt es sich bei Einzelbetrachtung um ein im medizinischen Bereich weit verbreitetes und häufig verwendetes Präfix mit der Bedeutung "Medizin" bzw. "Medizinisch" (vgl. BPatG 25 W (pat) 48/07 -MEDI.AS; 27 W (pat) 115/07 -Mediline in PAVIS PROMA -CD-ROM) und damit um einen erkennbar beschreibenden Hinweis auf die Art und Inhalt bzw. Bestimmung der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen.

    Denn ähnlich wie bei der Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit eine Bezeichnung für einen Warenoder Dienstleistungsoberbegriff nicht eingetragen werden kann, wenn sie für eine unter diesen Oberbegriff fallende Spezialware oder -dienstleistung nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002, 261 -AC; GRUR 2006, 850, 856 -FUSSBALL WM 2006), ist auch die Kennzeichnungskraft einer solchen Bezeichnung für eine Warenoder Dienstleistungsgattung gering oder sie fehlt sogar ganz, wenn diese für eine darunter fallende Spezialware und/oder -Dienstleistung gering ist bzw. fehlt (vgl. BPatG 25 W (pat) 48/07 -MEDI.AS; 25 W (pat) 145/01 -LEO/Leo in PAVIS PROMA -CD-ROM).

  • BPatG, 22.05.2019 - 26 W (pat) 71/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "MEHIBIN/MEDIBIN" - Einrede mangelnder Benutzung -

    Er ist aber Bestandteil einer Vielzahl von Wörtern aus dem Bereich der Medizin und schon seit Jahren als Namensbestandteil für Produkte und Leistungen im Zusammenhang mit der Medizin verbreitet (st. Rspr., vgl. BGH I ZB 92/08 Beschluss vom 16. Juli 2009 - medi/Mediline; BPatG 30 W (pat) 546/12 - medipresse; 28 W (pat) 2/95 - MEDIMATE/Medinette; 25 W (pat) 48/07 - MEDI.AS/medi-Verband; 26 W (pat) 13/09 - med1BOX/medi-Verband; 30 W (pat) 60/07 - MediVerm/medi ich fühl mich besser; EuG T-470/09 - medi; T-247/10 - deutschemedi.de/medi.eu).
  • BPatG, 05.08.2020 - 29 W (pat) 26/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Medicredit" - Unterscheidungskraft -

    a) Die angemeldete Bezeichnung "Medicredit" setzt sich erkennbar aus den auch in der deutschen Sprache verwendeten bzw. verständlichen Bestandteilen "Medi" als üblicher Abkürzung für "Medizin, medizinisch" bzw. "medicine, medical" (vgl. BPatG, Beschluss vom 29.10.2009, 30 W (pat) 66/07 - MediVerm/medi-Verband; Beschluss vom 22.07.2009, 26 W (pat) 13/09 - med1BOX/medi.eu u. a.; Beschluss vom 15.04.2009, 25 W (pat) 48/07 - MEDI.AS/medi ich fühl mich besser.; EuG, Beschluss vom 23.10.2017, T-0810/16 - Mediline; Beschluss vom 08.02.2013, T-0033/12 - MEDIGYM; Beschluss vom 12.07.2012, T-0470/09 - medi) und dem englischsprachigen Begriff "credit" mit der deutschen Entsprechung "Kredit" zusammen.
  • BPatG, 18.09.2014 - 30 W (pat) 546/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "medipresse (Wort-Bild-Marke)" - Unterscheidungskraft

    Es ist aber als Namensbestandteil für Produkte und Leistungen im Zusammenhang mit der Medizin verbreitet (BGH I ZB 92/08 Beschluss vom 16. Juli 2009 - medi/mediline; BPatG 28 W (pat) 2/95 - MEDI MATE/Medinette; 25 W (pat) 48/07 - MEDI.AS/medi-Verband; 26 W (pat) 13/09 - med1BOX/ medi-Verband; 30 W (pat) 60/07 - MediVerm/medi ich fühl mich besser; EuG T-0470/09 - medi) und wird dort als Hinweis auf medizinische Waren und Dienstleistungen verstanden.
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