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   BPatG, 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09   

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BPatG, 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09 (https://dejure.org/2011,22173)
BPatG, Entscheidung vom 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09 (https://dejure.org/2011,22173)
BPatG, Entscheidung vom 15. April 2011 - 7 W (pat) 18/09 (https://dejure.org/2011,22173)
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  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09
    Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fällt auch der abhängige Anspruch 2 sowie der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 3, da auf diese kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 864 -Informationsübermittlungsverfahren II).
  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 40.91

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen - Vorliegen einer selbstständigen,

    Auszug aus BPatG, 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09
    Nach allgemeiner Meinung ist ein Gerichtsverfahren erledigt, wenn ein nach Verfahrenseinleitung eingetretenes außerprozessuales Ereignis vorliegt, das sich auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens (also der Klage oder des verfahrenseinleitenden Antrags) in der Weise auswirkt, dass sie das ursprünglich zulässige und begründete Rechtsschutzziel nachträglich rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos macht, weil dieses entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgt werden kann (vgl. BGHZ 155, 392 [398]; BGH NJW 2007, 3721 [3722]; BVerwG NVwZ 1989, 48; NVwZ 1993, 979; BVerwGE 46, 81 [83]; 73, 312 [314]; s. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn. 3 m. w. N.; Sodann/Ziekow/Neumann, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 130 ff.).
  • BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06

    Vorrichtung zum Heißluftnieten - Patenteinspruchsverfahren - "Vorrichtung zum

    Auszug aus BPatG, 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09
    Eine solche Erledigung ist vorliegend allerdings nicht schon infolge des Erlöschens des Streitpatents nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PatG eingetreten, weil mit dem sich nur für die Zukunft auswirkenden Ablauf der Schutzhöchstdauer nach § 16 PatG das auf die rückwirkende (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 PatG) Beseitigung der Patenterteilung gerichtete Ziel des Einspruchs nicht vollständig verwirklicht wird (vgl. BPatG 7. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2010, Az. 7 W (pat) 333/06 -Vorrichtung zum Heißluftnieten, veröffentlicht unter http://www.juris.de; a. A. BPatGE 29, 65).
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

    Auszug aus BPatG, 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09
    Nach allgemeiner Meinung ist ein Gerichtsverfahren erledigt, wenn ein nach Verfahrenseinleitung eingetretenes außerprozessuales Ereignis vorliegt, das sich auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens (also der Klage oder des verfahrenseinleitenden Antrags) in der Weise auswirkt, dass sie das ursprünglich zulässige und begründete Rechtsschutzziel nachträglich rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos macht, weil dieses entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgt werden kann (vgl. BGHZ 155, 392 [398]; BGH NJW 2007, 3721 [3722]; BVerwG NVwZ 1989, 48; NVwZ 1993, 979; BVerwGE 46, 81 [83]; 73, 312 [314]; s. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn. 3 m. w. N.; Sodann/Ziekow/Neumann, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 130 ff.).
  • BVerwG, 15.08.1988 - 4 B 89.88

    Bauliche Anlage - Beseitigung - Nachbarklage - Erledigung - Bauaufsichtliche

    Auszug aus BPatG, 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09
    Nach allgemeiner Meinung ist ein Gerichtsverfahren erledigt, wenn ein nach Verfahrenseinleitung eingetretenes außerprozessuales Ereignis vorliegt, das sich auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens (also der Klage oder des verfahrenseinleitenden Antrags) in der Weise auswirkt, dass sie das ursprünglich zulässige und begründete Rechtsschutzziel nachträglich rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos macht, weil dieses entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgt werden kann (vgl. BGHZ 155, 392 [398]; BGH NJW 2007, 3721 [3722]; BVerwG NVwZ 1989, 48; NVwZ 1993, 979; BVerwGE 46, 81 [83]; 73, 312 [314]; s. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn. 3 m. w. N.; Sodann/Ziekow/Neumann, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 130 ff.).
  • BVerwG, 21.02.1973 - I WB 173.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09
    Nach allgemeiner Meinung ist ein Gerichtsverfahren erledigt, wenn ein nach Verfahrenseinleitung eingetretenes außerprozessuales Ereignis vorliegt, das sich auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens (also der Klage oder des verfahrenseinleitenden Antrags) in der Weise auswirkt, dass sie das ursprünglich zulässige und begründete Rechtsschutzziel nachträglich rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos macht, weil dieses entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgt werden kann (vgl. BGHZ 155, 392 [398]; BGH NJW 2007, 3721 [3722]; BVerwG NVwZ 1989, 48; NVwZ 1993, 979; BVerwGE 46, 81 [83]; 73, 312 [314]; s. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn. 3 m. w. N.; Sodann/Ziekow/Neumann, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 130 ff.).
  • BPatG, 19.11.2008 - 20 W (pat) 312/05
    Auszug aus BPatG, 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09
    Da das Erlöschen des Streitpatents unabhängig von einem Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden keine Auswirkungen hat, solange nicht das Allgemeininteresse an der rückwirkenden Beseitigung der Wirkungen der Patenterteilung auch für die Vergangenheit konkret festgestellt wurde (vgl. BPatG [7. Senat], a.a.O. -Vorrichtung zum Heißluftnieten; a. A. BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 -Auslösevorrichtung und BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 -Radauswuchtmaschine, wonach bereits ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechende entweder zur nachträglichen Unzulässigkeit des Einspruchs [so 20. Senat] bzw. zur Erledigung der Hauptsache [so 21. Senat] führen soll), kommt eine Erledigung in der Hauptsache vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Patentinhaberin über das Erlöschen des Streitpatents nach § 16 PatG hinaus schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung nicht nur die Einsprechenden, sondern auch alle von dem Streitpatent zwischen seiner Anmeldung und seinem Erlöschen von ihm möglicherweise Betroffenen wirksam freigestellt hat, da erst hierdurch dieselben (wirtschaftlichen) Folgen wie beim Widerruf des Streitpatents eintreten können und das auf Beseitigung der Folgen der Patenterteilung gerichtete Ziel des Einspruchs auf eine andere Art und Weise als durch eine gerichtliche Entscheidung über den Einspruch erreicht wird (wegen der Einzelheiten vgl. BPatG [7. Senat], a. a. O. -Vorrichtung zum Heißluftnieten).
  • BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    Auszug aus BPatG, 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09
    Da das Erlöschen des Streitpatents unabhängig von einem Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden keine Auswirkungen hat, solange nicht das Allgemeininteresse an der rückwirkenden Beseitigung der Wirkungen der Patenterteilung auch für die Vergangenheit konkret festgestellt wurde (vgl. BPatG [7. Senat], a.a.O. -Vorrichtung zum Heißluftnieten; a. A. BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 -Auslösevorrichtung und BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 -Radauswuchtmaschine, wonach bereits ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechende entweder zur nachträglichen Unzulässigkeit des Einspruchs [so 20. Senat] bzw. zur Erledigung der Hauptsache [so 21. Senat] führen soll), kommt eine Erledigung in der Hauptsache vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Patentinhaberin über das Erlöschen des Streitpatents nach § 16 PatG hinaus schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung nicht nur die Einsprechenden, sondern auch alle von dem Streitpatent zwischen seiner Anmeldung und seinem Erlöschen von ihm möglicherweise Betroffenen wirksam freigestellt hat, da erst hierdurch dieselben (wirtschaftlichen) Folgen wie beim Widerruf des Streitpatents eintreten können und das auf Beseitigung der Folgen der Patenterteilung gerichtete Ziel des Einspruchs auf eine andere Art und Weise als durch eine gerichtliche Entscheidung über den Einspruch erreicht wird (wegen der Einzelheiten vgl. BPatG [7. Senat], a. a. O. -Vorrichtung zum Heißluftnieten).
  • BGH, 09.05.2007 - IV ZB 26/06

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung eines selbständigen

    Auszug aus BPatG, 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09
    Nach allgemeiner Meinung ist ein Gerichtsverfahren erledigt, wenn ein nach Verfahrenseinleitung eingetretenes außerprozessuales Ereignis vorliegt, das sich auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens (also der Klage oder des verfahrenseinleitenden Antrags) in der Weise auswirkt, dass sie das ursprünglich zulässige und begründete Rechtsschutzziel nachträglich rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos macht, weil dieses entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgt werden kann (vgl. BGHZ 155, 392 [398]; BGH NJW 2007, 3721 [3722]; BVerwG NVwZ 1989, 48; NVwZ 1993, 979; BVerwGE 46, 81 [83]; 73, 312 [314]; s. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn. 3 m. w. N.; Sodann/Ziekow/Neumann, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 130 ff.).
  • BVerwG, 25.11.1981 - 1 WB 131.80

    Erledigung der Hauptsache - Sonderbeurteilung - Umfang der gerichtlichen Prüfung

    Auszug aus BPatG, 15.04.2011 - 7 W (pat) 18/09
    Nach allgemeiner Meinung ist ein Gerichtsverfahren erledigt, wenn ein nach Verfahrenseinleitung eingetretenes außerprozessuales Ereignis vorliegt, das sich auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens (also der Klage oder des verfahrenseinleitenden Antrags) in der Weise auswirkt, dass sie das ursprünglich zulässige und begründete Rechtsschutzziel nachträglich rechtlich oder tatsächlich gegenstandslos macht, weil dieses entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgt werden kann (vgl. BGHZ 155, 392 [398]; BGH NJW 2007, 3721 [3722]; BVerwG NVwZ 1989, 48; NVwZ 1993, 979; BVerwGE 46, 81 [83]; 73, 312 [314]; s. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rn. 3 m. w. N.; Sodann/Ziekow/Neumann, VwGO, 3. Aufl., § 161 Rn. 130 ff.).
  • BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86

    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig

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