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   BPatG, 15.04.2014 - 4 Ni 24/12 (EP)   

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https://dejure.org/2014,9844
BPatG, 15.04.2014 - 4 Ni 24/12 (EP) (https://dejure.org/2014,9844)
BPatG, Entscheidung vom 15.04.2014 - 4 Ni 24/12 (EP) (https://dejure.org/2014,9844)
BPatG, Entscheidung vom 15. April 2014 - 4 Ni 24/12 (EP) (https://dejure.org/2014,9844)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 144 PatG, § 2 Abs 2 PatKostG, § 39 GKG, § 40 GKG, § 51 Abs 1 GKG
    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Zwischenwirbelimplantat" - am Verletzungsstreit orientierte Bemessung des Gebührenstreitwerts - Abstellung auf die verfahrenseinleitende Antragsstellung und das hierdurch bestimmte Drohpotential

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Zwischenwirbelimplantat" - am Verletzungsstreit orientierte Bemessung des Gebührenstreitwerts - Abstellung auf die verfahrenseinleitende Antragsstellung und das hierdurch bestimmte Drohpotential

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Zwischenwirbelimplantat" - am Verletzungsstreit orientierte Bemessung des Gebührenstreitwerts - Abstellung auf die verfahrenseinleitende Antragsstellung und das hierdurch bestimmte Drohpotential

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 1135
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.10.1956 - I ZR 28/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 15.04.2014 - 4 Ni 24/12
    Danach ist für die Bemessung des Gebührenstreitwerts im Nichtigkeitsverfahren auf das vom Kläger vertretene Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents (st. Rspr. BGH GRUR 1957, 79) im Zeitpunkt der Erhebung der Klage abzustellen, so wie es auch ausdrücklich in § 40 GKG allgemein für die Wertberechnung auf Basis der verfahrenseinleitende Antragsstellung bestimmt ist und wie es dem Zeitpunkt entspricht, in dem nach § 63 GKG der Gebührenstreitwertwert vorläufig ohne Anhörung der Parteien festzusetzen ist.
  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 28/09

    Nichtigkeitsstreitwert

    Auszug aus BPatG, 15.04.2014 - 4 Ni 24/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 12. April 2011, X ZR 28/09 = GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert) wird dieser Wert im Patentnichtigkeitsverfahrens durch den gemeinen Wert des Patents bei Klageerhebung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen bestimmt, wobei für die Festsetzung des Werts regelmäßig von dem Streitwert eines auf das Streitpatent gestützten Verletzungsprozesses ausgegangen werden kann.
  • BPatG, 14.03.2013 - 35 W (pat) 3/10

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Kostenfestsetzung - zur

    Auszug aus BPatG, 15.04.2014 - 4 Ni 24/12
    So verweist auch die Rechtsprechung des BPatG zum Gebrauchsmusterverfahren zutreffend darauf hin, dass bei der Frage nach dem Gegenstandswert in erster Linie zu prüfen ist, welches "Drohpotential" das Gebrauchsmuster für die am Markt beteiligten Mitbewerber aufwies und die Frage der Rechtsbeständigkeit somit bei der Bemessung des Gegenstandswertes grundsätzlich zu unterstellen ist (BPatG Beschl. V. 14. März 2013, 35 W (pat) 3/10; vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 84 Rdn. 57).
  • BGH, 28.07.2009 - X ZR 153/04

    Druckmaschinen-Temperierungssystem III

    Auszug aus BPatG, 15.04.2014 - 4 Ni 24/12
    Zur Bestimmung des billigen Ermessens weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der im Verletzungsverfahren vom Kläger bezifferte Betrag der Schadensersatzforderung in voller Höhe in die Wertbestimmung einzustellen ist, wenn bei Erhebung der Nichtigkeitsklage - also im maßgeblichen Zeitpunkt nach § 40 GKG - über die streitige Höhe des wegen Verletzung des Streitpatents bereits entstandenen Schadens noch keine abschließende gerichtliche Entscheidung ergangen ist (BGH Beschl. V. 28.7.2009, X ZR 153/04 = GRUR 2009, 1100 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III; BGH Nichtigkeitsstreitwert, a. a. O).
  • BPatG, 25.10.2011 - 4 Ni 45/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren" -

    Auszug aus BPatG, 15.04.2014 - 4 Ni 24/12
    Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung (BPatG Beschl. v. 28. Oktober 2011 - 4 Ni 45/09 = BPatGE 53, 126) weitergehend ohne zugleich zeitliche Differenzierung die Auffassung vertreten hat, ein angeblicher Verletzungsgegenstand, der das Patent tatsächlich aber nicht verletzt und dessen Benutzung deshalb nicht geeignet ist, Schadensersatzansprüche zu verursachen, könne den Wert des Patents nicht beeinflussen, wird hieran nicht festgehalten.
  • BPatG, 11.02.2021 - 35 W (pat) 6/18
    a3) Einzubeziehen bei die Bemessung des Gegenstandswertes sind die Höhe der noch bis zum Ablauf seiner Schutzdauer zu erwartenden Erträge des Schutzrechts, insbesondere durch Eigennutzung und Lizenzvergabe, aber auch aus Verletzungshandlungen, wobei die bis zum Beginn des Verfahrens - wenn auch nur hypothetisch - entstandenen Schadensersatzforderungen aus der Verletzung des Streitgebrauchsmusters einzurechnen sind; die Antragsgegnerin irrt insoweit, als sie meint, dass sich im gemeinen Wert des Streitgebrauchsmuster nur solche von ihr tatsächlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche niederschlagen dürften (vgl. BPatG GRUR 2014, 1135, 1136, Rz. 9 f. - "Zwischenwirbelimplantat").

    Die zum Zeitpunkt des Löschungsantrags bereits entstandene Schadensersatzansprüche sind in den Gegenstandswert ebenso einzurechnen wie künftig noch entstehende Ansprüche (vgl. BPatG GRUR 2014, 1135, 1136, Rz. 9 f. - "Zwischenwirbelimplantat").

  • BPatG, 20.09.2018 - 35 W (pat) 6/15
    Nachträgliche Entwicklungen lassen die für den Beginn des Verfahrens zu treffenden Bewertungen des Gegenstandswertes unberührt (vgl. Busse/Keukenschrijver, 8. Aufl., Rn. 59 zu § 17 GebrMG i. V. m. Rn. 68 zu § 84 PatG; BPatG GRUR 2014, 1135, 1136, Rz. 9 - "Zwischenwirbelimplantat").

    Da nachträgliche Entwicklungen eine zu Beginn des Löschungsverfahrens getroffene Bewertung des Gegenstandswertes unberührt lassen (vgl. BPatG GRUR 2014, 1135, 1136, Rz. 9 - "Zwischenwirbelimplantat"), ist es unerheblich, dass das Streitgebrauchsmuster nahezu vollständig gelöscht wurde.

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