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   BPatG, 15.06.2004 - 27 W (pat) 256/03   

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BPatG, 15.06.2004 - 27 W (pat) 256/03 (https://dejure.org/2004,28737)
BPatG, Entscheidung vom 15.06.2004 - 27 W (pat) 256/03 (https://dejure.org/2004,28737)
BPatG, Entscheidung vom 15. Juni 2004 - 27 W (pat) 256/03 (https://dejure.org/2004,28737)
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  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

    Auszug aus BPatG, 15.06.2004 - 27 W (pat) 256/03
    Es kann dahinstehen, ob die in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden für die in Frage stehende Hautcreme genannten Umsatzzahlen für das Jahr 1999 in Höhe von 6.000 DM und die für die folgenden 2 Jahre durch Rechnungen belegten Umsätze von 905, 09 DM, 499, 98 DM, 129, 89 DM sowie 200, 97 DM als solche für eine wirtschaftlich sinnvolle ernsthafte Benutzung sprechen, woran selbst bei einem kleinen Vertriebsunternehmen, das für einen bestimmten Kundenstamm einzelne Artikel im Sortiment hält, gewisse Zweifel bestehen (vgl BGH GRUR 2002, 59, 63 - ISCO; 2003, 428, 430 - BlG BERTNA. Jedenfalls hätte aber die Widerspruchsmarke zur rechtserhaltenden Benutzung in der eingetragenen Form verwendet werden müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies vorliegend geschehen ist. Die von der Widersprechenden vorgelegten Umverpackungen der Hautcremetuben sind seit dem Jahr 1998 nicht mit der eingetragenen Markenform, die aus dem Wortbestandteil "Möwe" und einem Bildbestandteil besteht, sondern nur mit dem genannten Wortbestandteil gekennzeichnet. Von einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke ungeachtet des fehlenden Bildbestandteils könnte aber nur dann die Rede sein, wenn dem weggefallenen Zeichenbestandteil keine kennzeichnende, sondern nur, wie die Markenstelle angenommen hat, eine völlig untergeordnete Wirkung beizumessen wäre (vgl BGH GRUR 2002, 1077, 1078 - BWC; 1997, 744, 746 - ECCO).
  • BGH, 11.07.2002 - I ZB 24/99

    "BWC"; Beeinflussung der Unterscheidungskraft; Nachholung des Einverständnisses

    Auszug aus BPatG, 15.06.2004 - 27 W (pat) 256/03
    Es kann dahinstehen, ob die in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden für die in Frage stehende Hautcreme genannten Umsatzzahlen für das Jahr 1999 in Höhe von 6.000 DM und die für die folgenden 2 Jahre durch Rechnungen belegten Umsätze von 905, 09 DM, 499, 98 DM, 129, 89 DM sowie 200, 97 DM als solche für eine wirtschaftlich sinnvolle ernsthafte Benutzung sprechen, woran selbst bei einem kleinen Vertriebsunternehmen, das für einen bestimmten Kundenstamm einzelne Artikel im Sortiment hält, gewisse Zweifel bestehen (vgl BGH GRUR 2002, 59, 63 - ISCO; 2003, 428, 430 - BlG BERTNA. Jedenfalls hätte aber die Widerspruchsmarke zur rechtserhaltenden Benutzung in der eingetragenen Form verwendet werden müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies vorliegend geschehen ist. Die von der Widersprechenden vorgelegten Umverpackungen der Hautcremetuben sind seit dem Jahr 1998 nicht mit der eingetragenen Markenform, die aus dem Wortbestandteil "Möwe" und einem Bildbestandteil besteht, sondern nur mit dem genannten Wortbestandteil gekennzeichnet. Von einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke ungeachtet des fehlenden Bildbestandteils könnte aber nur dann die Rede sein, wenn dem weggefallenen Zeichenbestandteil keine kennzeichnende, sondern nur, wie die Markenstelle angenommen hat, eine völlig untergeordnete Wirkung beizumessen wäre (vgl BGH GRUR 2002, 1077, 1078 - BWC; 1997, 744, 746 - ECCO).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 53/98

    Contura; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke auf dem Warengebiet der

    Auszug aus BPatG, 15.06.2004 - 27 W (pat) 256/03
    Die Widersprechende hat jedoch eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke jedenfalls für den Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, der vorliegend den Zeitraum vom 8. Juni 1999 bis zum 8. Juni 2004, den Tag der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. dazu BGH GRUR 2000, 510 - "Contura"), betrifft, nicht glaubhaft gemacht.
  • BGH, 30.03.2000 - I ZB 41/97

    Kornkammer; Von der Eintragung abweichende Nutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 15.06.2004 - 27 W (pat) 256/03
    Er besteht aus einer Darstellung, bei der es sich weder um eine bloße Illustration des Wortbestandteils handelt (vgl BGH GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer) noch um eine übliche bildliche Sachaussage über die Waren.
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

    Auszug aus BPatG, 15.06.2004 - 27 W (pat) 256/03
    Es kann dahinstehen, ob die in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden für die in Frage stehende Hautcreme genannten Umsatzzahlen für das Jahr 1999 in Höhe von 6.000 DM und die für die folgenden 2 Jahre durch Rechnungen belegten Umsätze von 905, 09 DM, 499, 98 DM, 129, 89 DM sowie 200, 97 DM als solche für eine wirtschaftlich sinnvolle ernsthafte Benutzung sprechen, woran selbst bei einem kleinen Vertriebsunternehmen, das für einen bestimmten Kundenstamm einzelne Artikel im Sortiment hält, gewisse Zweifel bestehen (vgl BGH GRUR 2002, 59, 63 - ISCO; 2003, 428, 430 - BlG BERTNA. Jedenfalls hätte aber die Widerspruchsmarke zur rechtserhaltenden Benutzung in der eingetragenen Form verwendet werden müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies vorliegend geschehen ist. Die von der Widersprechenden vorgelegten Umverpackungen der Hautcremetuben sind seit dem Jahr 1998 nicht mit der eingetragenen Markenform, die aus dem Wortbestandteil "Möwe" und einem Bildbestandteil besteht, sondern nur mit dem genannten Wortbestandteil gekennzeichnet. Von einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke ungeachtet des fehlenden Bildbestandteils könnte aber nur dann die Rede sein, wenn dem weggefallenen Zeichenbestandteil keine kennzeichnende, sondern nur, wie die Markenstelle angenommen hat, eine völlig untergeordnete Wirkung beizumessen wäre (vgl BGH GRUR 2002, 1077, 1078 - BWC; 1997, 744, 746 - ECCO).
  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 228/94

    "ECCO"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus BPatG, 15.06.2004 - 27 W (pat) 256/03
    Es kann dahinstehen, ob die in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden für die in Frage stehende Hautcreme genannten Umsatzzahlen für das Jahr 1999 in Höhe von 6.000 DM und die für die folgenden 2 Jahre durch Rechnungen belegten Umsätze von 905, 09 DM, 499, 98 DM, 129, 89 DM sowie 200, 97 DM als solche für eine wirtschaftlich sinnvolle ernsthafte Benutzung sprechen, woran selbst bei einem kleinen Vertriebsunternehmen, das für einen bestimmten Kundenstamm einzelne Artikel im Sortiment hält, gewisse Zweifel bestehen (vgl BGH GRUR 2002, 59, 63 - ISCO; 2003, 428, 430 - BlG BERTNA. Jedenfalls hätte aber die Widerspruchsmarke zur rechtserhaltenden Benutzung in der eingetragenen Form verwendet werden müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies vorliegend geschehen ist. Die von der Widersprechenden vorgelegten Umverpackungen der Hautcremetuben sind seit dem Jahr 1998 nicht mit der eingetragenen Markenform, die aus dem Wortbestandteil "Möwe" und einem Bildbestandteil besteht, sondern nur mit dem genannten Wortbestandteil gekennzeichnet. Von einer rechtserhaltenden Benutzung der Marke ungeachtet des fehlenden Bildbestandteils könnte aber nur dann die Rede sein, wenn dem weggefallenen Zeichenbestandteil keine kennzeichnende, sondern nur, wie die Markenstelle angenommen hat, eine völlig untergeordnete Wirkung beizumessen wäre (vgl BGH GRUR 2002, 1077, 1078 - BWC; 1997, 744, 746 - ECCO).
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