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   BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 111/09   

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BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 111/09 (https://dejure.org/2009,28178)
BPatG, Entscheidung vom 15.06.2009 - 27 W (pat) 111/09 (https://dejure.org/2009,28178)
BPatG, Entscheidung vom 15. Juni 2009 - 27 W (pat) 111/09 (https://dejure.org/2009,28178)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

    Auszug aus BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 111/09
    Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Bezeichnung insoweit nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr selbst unter Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] -PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) die Eignung abgesprochen werden muss, von den Abnehmern der betreffenden Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel gegenüber denen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -Gabelstapler BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl).

    Dafür, dass die Verbraucher die angemeldete Bezeichnung als einen inhaltlich nicht fassbaren, weil interpretationsbedürftigen Werbeslogan ansehen könnten, sieht der Senat keine Anhaltspunkte, denn, wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, angesichts der ohne Weiteres herstellbaren Beziehung zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Sinne einer Beschreibung des Gegenstands von (Automaten-) Spielen verbietet sich dem Publikum, das üblicherweise Marken so hinnimmt, wie sie ihm begegnen, ohne analysierende Betrachtungen anzustellen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH), jegliche weitere Überlegung, was mit der betreffenden Bezeichnung möglicherweise über die inhaltliche Beschreibung hinaus noch weiter ausgesagt werden könnte.

  • BGH, 28.11.1991 - I ZB 4/90

    Freihaltebdürfnis bei geteilter Verkehrsauffassung - Zukünftiges

    Auszug aus BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 111/09
    Dafür, dass die Verbraucher die angemeldete Bezeichnung als einen inhaltlich nicht fassbaren, weil interpretationsbedürftigen Werbeslogan ansehen könnten, sieht der Senat keine Anhaltspunkte, denn, wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, angesichts der ohne Weiteres herstellbaren Beziehung zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Sinne einer Beschreibung des Gegenstands von (Automaten-) Spielen verbietet sich dem Publikum, das üblicherweise Marken so hinnimmt, wie sie ihm begegnen, ohne analysierende Betrachtungen anzustellen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH), jegliche weitere Überlegung, was mit der betreffenden Bezeichnung möglicherweise über die inhaltliche Beschreibung hinaus noch weiter ausgesagt werden könnte.
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 111/09
    Entgegen der Ansicht der Anmelderin werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung "CRAZYRUN" keinen Hinweis auf die Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie ihr nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, nämlich Charakterisierung eines Spiels, entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Auszug aus BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 111/09
    Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Bezeichnung insoweit nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr selbst unter Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] -PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) die Eignung abgesprochen werden muss, von den Abnehmern der betreffenden Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel gegenüber denen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -Gabelstapler BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl).
  • BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98

    SWATCH; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

    Auszug aus BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 111/09
    Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Bezeichnung insoweit nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr selbst unter Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] -PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 -SWATCH) die Eignung abgesprochen werden muss, von den Abnehmern der betreffenden Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel gegenüber denen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -Gabelstapler BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 111/09
    Entgegen der Ansicht der Anmelderin werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung "CRAZYRUN" keinen Hinweis auf die Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie ihr nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, nämlich Charakterisierung eines Spiels, entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 111/09
    Entgegen der Ansicht der Anmelderin werden die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer nämlich in der Kennzeichnung "CRAZYRUN" keinen Hinweis auf die Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie ihr nur einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, nämlich Charakterisierung eines Spiels, entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service).
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