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   BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11   

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BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11 (https://dejure.org/2012,27859)
BPatG, Entscheidung vom 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11 (https://dejure.org/2012,27859)
BPatG, Entscheidung vom 15. Juni 2012 - 7 W (pat) 17/11 (https://dejure.org/2012,27859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59 PatG, § 61 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - "Authentifizierungssystem" - zu den formalen Anforderungen eines sich auf einen druckschriftlichen Stand der Technik stützenden Einspruchs

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Authentifizierungssystem" - zu den formalen Anforderungen eines sich auf einen druckschriftlichen Stand der Technik stützenden Einspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Authentifizierungssystem" - zu den formalen Anforderungen eines sich auf einen druckschriftlichen Stand der Technik stützenden Einspruchs

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 171
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.04.1997 - X ZB 13/96

    "Tabakdose"; Anforderungen an Darlegung einer Vorbenutzung

    Auszug aus BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11
    Der Vortrag muss erkennen lassen, dass ein bestimmter Tatbestand behauptet werden soll, der auf seine Richtigkeit nachgeprüft werden kann (BGH, GRUR 1997, 740 Tabakdose ).

    Ausgehend hiervon können die Anforderungen etwa beim behaupteten Widerrufsgrund der offenkundigen Vorbenutzung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 2 PatG), bei dem sowohl der vorbenutzte Gegenstand so eingehend beschrieben werden müssen, dass festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls inwieweit er den patentgemäßen Gegenstand vorwegnimmt oder nahelegt, als auch die Umstände und die Art und Weise seiner Benutzung in der Öffentlichkeit anzugeben sind (vgl. BGH GRUR 1997, 740 - Tabakdose ), andere sein als diejenigen beim behaupteten Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit infolge eines druckschriftlichen Standes der Technik, bei dem die Vorlage oder bestimmte Bezeichnung der entgegengehaltenen Druckschrift bereits genügen kann (vgl. BGH, a. a. O. - Leistungshalbleiterbauelement ).

  • BPatG, 23.09.2003 - 23 W (pat) 701/03
    Auszug aus BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11
    Diesen Ausführungen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 31. August 2005 angeschlossen, während die Einsprechende ihnen mit Schriftsatz vom 29. September 2005 unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Streichgarn" (GRUR 1987, 513), "Tetraploide Kamille" (GRUR 1993, 651) und "Sortiergerät" (GRUR 1972, 592) sowie den Entscheidungen des Bundespatentgerichts BPatGE 9, 185 und GRUR 2004, 231 ("Leiterplattenbeschichtung" ) entgegengetreten ist.

    Da die Frage, welche Merkmale für den Patentanspruch des Streitpatents erfüllt sein müssen, und die Prüfung, ob diese Merkmale durch den druckschriftlichen Stand der Technik erfüllt sind, nicht die Feststellung von Tatsachen betreffen, sondern zur nicht unter § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG fallenden Prüfung des Streitpatents auf seine Patentfähigkeit gehören, mithin keine Frage der Zulässigkeit des Einspruchs, sondern seiner Schlüssigkeit und somit Begründetheit sind, ist es dabei allerdings nicht erforderlich, dass die Einspruchsschrift zu jedem einzelnen Merkmal des Patentanspruchs des Streitpatents eventuelle Textstellen oder Zeichnungen in den benannten Entgegenhaltungen ausdrücklich angibt (ähnlich bereits BPatG GRUR 2004, 231, 232 - Leiterplattenbeschichtung ); vielmehr kann die konkrete Angabe eines bei der Prüfung der Patentfähigkeit heranzuziehenden Standes der Technik, insbesondere die Benennung oder Vorlage von den Stand der Technik wiedergebenden Druckschriften, im Allgemeinen für sich bereits ausreichen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1098, 1099 - Leistungshalbleiterbauelement ).

  • BPatG, 18.04.2011 - 20 W (pat) 390/05

    Patenteinspruchsverfahren -"Messeinrichtung und Verfahren zur berührungslosen

    Auszug aus BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11
    Zu den formalen Anforderungen an einen sich für die (einzige) Geltendmachung des Widerrufsgrundes nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG auf einen druckschriftlichen Stand der Technik stützenden Einspruch (Anschluss an BGH GRUR 2009, 1089 Leistungshalbleiterbauelement; Abgrenzung zu BPatG [23. Senat] GRUR 2009, 285 und BPatG [20. Senat] 20 W (pat) 390/05 Messeinrichtung und Verfahren zur berührungslosen Positionsermittlung).

    Im Hinblick darauf, dass ein Teil der technischen Senate aber nach wie vor strengere Anforderungen an die Begründung des Einspruchs stellen (vgl. etwa BPatG [23. Senat] Mitt 2009, 285; BPatG [20. Senat], Beschluss vom 18. April 2011, 20 W (pat) 390/05, abrufbar unter www.juris.de - Messeinrichtung und Verfahren zur berührungslosen Positionsermittlung ) und hierbei insbesondere Ausführungen verlangen, die nach Ansicht des Senats nicht den Tatsachenvortrag, sondern die Begründetheit des Einspruchs betreffen, erachtet der Senat aber zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ablehnung des auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gerichteten Hilfsantrags der Patentinhaberin für nicht zwingend.

  • BGH, 24.03.1987 - X ZB 14/86

    "Streichgarn"; Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Einspruch gegen ein

    Auszug aus BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11
    Diesen Ausführungen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 31. August 2005 angeschlossen, während die Einsprechende ihnen mit Schriftsatz vom 29. September 2005 unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Streichgarn" (GRUR 1987, 513), "Tetraploide Kamille" (GRUR 1993, 651) und "Sortiergerät" (GRUR 1972, 592) sowie den Entscheidungen des Bundespatentgerichts BPatGE 9, 185 und GRUR 2004, 231 ("Leiterplattenbeschichtung" ) entgegengetreten ist.

    Da der Einspruch nur auf die Behauptung gestützt werden kann, einer der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe liege vor, muss die überprüfbare Tatsachenangabe sich außerdem auf den geltend gemachten Widerrufsgrund beziehen (BGHZ 100, 243 [246] = GRUR 1987, 513 Streichgarn ).

  • BGH, 30.03.1993 - X ZB 13/90

    Patentanmeldung bei Kollektiv aus mehreren Pflanzenindividuen

    Auszug aus BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11
    Diesen Ausführungen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 31. August 2005 angeschlossen, während die Einsprechende ihnen mit Schriftsatz vom 29. September 2005 unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Streichgarn" (GRUR 1987, 513), "Tetraploide Kamille" (GRUR 1993, 651) und "Sortiergerät" (GRUR 1972, 592) sowie den Entscheidungen des Bundespatentgerichts BPatGE 9, 185 und GRUR 2004, 231 ("Leiterplattenbeschichtung" ) entgegengetreten ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Einspruchsbegründung dieser formellen gesetzlichen Anforderung, wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände im Einzelnen so darlegt, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (BGH, GRUR 1993, 651 [653] Tetraploide Kamille ).

  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 160/08

    Berichterstattung über Hauskauf Joschka Fischers war zulässig

    Auszug aus BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11
    Zu den formalen Anforderungen an einen sich für die (einzige) Geltendmachung des Widerrufsgrundes nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG auf einen druckschriftlichen Stand der Technik stützenden Einspruch (Anschluss an BGH GRUR 2009, 1089 Leistungshalbleiterbauelement; Abgrenzung zu BPatG [23. Senat] GRUR 2009, 285 und BPatG [20. Senat] 20 W (pat) 390/05 Messeinrichtung und Verfahren zur berührungslosen Positionsermittlung).

    Auf diese Anforderungen hat der Bundesgerichtshof auch in neueren Entscheidungen immer wieder abgestellt (vgl. BGH GRUR 2009, 1089, 1099 [Rz. 12] - Leistungshalbleiterbauelement ).

  • BGH, 26.05.1988 - X ZB 10/87
    Auszug aus BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11
    Ob dieser in neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betonte Unterschied zwischen Zulässigkeit des Einspruchs auf der einen Seite und seiner Schlüssigkeit bzw. Begründetheit auf der anderen Seite in älteren Entscheidungen, auch wenn diese im Grundsatz hiervon ausgehen, im Einzelfall immer stets logisch konsistent durchgehalten wurde (zweifelhaft etwa bei BGH BlPMZ 1988, 289 - Messdatenregistrierung ), kann angesichts der Eindeutigkeit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die im Übrigen auf solche Entscheidungen nicht mehr Bezug nimmt, dahinstehen.
  • BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86

    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig

    Auszug aus BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11
    Den vorstehenden Ausführungen steht die von der Patentinhaberin genannte Entscheidung BGH GRUR 1988, 364 - Epoxidations-Verfahren nicht entgegen.
  • BGH, 30.07.2009 - Xa ZB 28/08

    Leistungshalbleiterbauelement

    Auszug aus BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11
    Da die Frage, welche Merkmale für den Patentanspruch des Streitpatents erfüllt sein müssen, und die Prüfung, ob diese Merkmale durch den druckschriftlichen Stand der Technik erfüllt sind, nicht die Feststellung von Tatsachen betreffen, sondern zur nicht unter § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG fallenden Prüfung des Streitpatents auf seine Patentfähigkeit gehören, mithin keine Frage der Zulässigkeit des Einspruchs, sondern seiner Schlüssigkeit und somit Begründetheit sind, ist es dabei allerdings nicht erforderlich, dass die Einspruchsschrift zu jedem einzelnen Merkmal des Patentanspruchs des Streitpatents eventuelle Textstellen oder Zeichnungen in den benannten Entgegenhaltungen ausdrücklich angibt (ähnlich bereits BPatG GRUR 2004, 231, 232 - Leiterplattenbeschichtung ); vielmehr kann die konkrete Angabe eines bei der Prüfung der Patentfähigkeit heranzuziehenden Standes der Technik, insbesondere die Benennung oder Vorlage von den Stand der Technik wiedergebenden Druckschriften, im Allgemeinen für sich bereits ausreichen (vgl. BGH, GRUR 2009, 1098, 1099 - Leistungshalbleiterbauelement ).
  • OLG Braunschweig, 21.12.2011 - 2 U 61/11
    Auszug aus BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11
    Vielmehr dürfte dieser in aller Regel sogar eher an einer die Aufrechterhaltung seines Patents aussprechenden Sachentscheidung , die mit der Unschlüssigkeit des Einspruchs begründet wird, als an der Beurteilung desselben Vorbringens des Einsprechenden als unzulässig und damit der Verwerfung des Einspruchs interessiert sein, weil die Verletzungsgerichte im Fall einer geltend gemachten Verletzung eines Patents einstweiligen Rechtsschutz nur gewähren, wenn gewichtige Gründe gegen den Rechtsbestand des Streitpatents nicht gegeben sind (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt 2011, 193 - Harnkatheterset ; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97 - Rechtsbeständigkeit eines Patents ).
  • BGH, 23.02.1972 - X ZB 6/71

    Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung eines Patents in den USA -

  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

  • BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06

    Informationsübermittlungsverfahren

  • BPatG, 16.10.2013 - 19 W (pat) 3/11

    Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren zum Anschließen einer Anschlusseinrichtung

    Unter Tatsachen sind die der äußeren Wahrnehmung zugänglichen Geschehnisse oder Zustände zu verstehen, aus denen das objektive Recht Rechtswirkungen herleitet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 286 Rn. 9, BPatG, GRUR 2013, 171 - Authentifizierungssystem).
  • BPatG, 17.10.2013 - 11 W (pat) 28/09

    Patentbeschwerdeverfahren - "Strecke zum Doublieren und Verstrecken von

    Letztlich geht auch der 7. Senat (7 W (pat) 17/11) davon aus, dass das Erfordernis, die Tatsachen "im Einzelnen" anzugeben, nicht nur vom geltend gemachten Widerrufsgrund, sondern vor allem von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt.
  • BPatG, 20.03.2019 - 20 W (pat) 24/16
    Der Bundesgerichtshof und nachfolgend auch das Bundespatentgericht halten es in der jüngeren Rechtsprechung für ausreichend, wenn innerhalb der Einspruchsfrist diejenigen druckschriftlichen Entgegenhaltungen genannt sind, die den geltend gemachten Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit ausfüllen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2009 - Xa ZB 28/08, juris Rn. 12 und 13 - Leistungshalbleiterbauelement; BPatG, Beschluss vom 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11, juris Rn. 55 ff. - Authentifizierungssystem).
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