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   BPatG, 15.07.2010 - 30 W (pat) 44/09   

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BPatG, 15.07.2010 - 30 W (pat) 44/09 (https://dejure.org/2010,24085)
BPatG, Entscheidung vom 15.07.2010 - 30 W (pat) 44/09 (https://dejure.org/2010,24085)
BPatG, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 30 W (pat) 44/09 (https://dejure.org/2010,24085)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "AGENDIA (Wort-Bildmarke)/AREDIA"- keine Verwechslungsgefahr mangels Waren- bzw. Dienstleistungsnähe -

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "AGENDIA (Wort-Bildmarke)/AREDIA"- keine Verwechslungsgefahr mangels Waren- bzw. Dienstleistungsnähe -

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "AGENDIA (Wort-Bildmarke)/AREDIA"- keine Verwechslungsgefahr mangels Waren- bzw. Dienstleistungsnähe -

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Auszug aus BPatG, 15.07.2010 - 30 W (pat) 44/09
    Dabei ist für die Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend, sondern die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren/Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 1999, 731 - Canon II).

    So sind Dienstleistungen generell den bei ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln nicht ähnlich (BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; GRUR 1999, 586, 587 - White Lion).

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 15.07.2010 - 30 W (pat) 44/09
    Auch soweit in geringem Umfang allgemeine Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit gerade im Fall einer Krebserkrankung besonders hoch ist (vgl. BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl. BGH GRUR 1995, 50 - Indorektal/Indohexal).
  • BPatG, 16.10.2001 - 24 W (pat) 153/99

    Materieller wettbewerblicher Besitzstand einer benutzten und im Markt etablierten

    Auszug aus BPatG, 15.07.2010 - 30 W (pat) 44/09
    Vielmehr ist eine gegenseitige Ergänzung in dem Sinne notwendig, dass dadurch die Annahme gemeinsamer oder doch miteinander verbundener Ursprungsstätten nahegelegt wird und damit auch der Kontrolle und Qualitätsverantwortung desselben Unternehmens (vgl. BPatG GRUR 2002, 345, 347 - ASTRO BOY/Boy).
  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 172/01

    "Ferrari-Pferd"; Waren- und Zeichenähnlichkeit

    Auszug aus BPatG, 15.07.2010 - 30 W (pat) 44/09
    Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren/Dienstleistungen ist dann anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrer Nutzung, ihrer Eigenart als einander ergänzende Produkte/Leistungen - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus demselben Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX).
  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 6/97

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 15.07.2010 - 30 W (pat) 44/09
    So sind Dienstleistungen generell den bei ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln nicht ähnlich (BGH GRUR 1999, 731, 733 - Canon II; GRUR 1999, 586, 587 - White Lion).
  • BPatG, 09.02.2004 - 25 W (pat) 210/02
    Auszug aus BPatG, 15.07.2010 - 30 W (pat) 44/09
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im eher flüchtigen Klangbild, das häufig bei mündlicher Benennung entsteht (vgl. BPatG GRUR 2004, 950, 954 - ACELAT/Acesal).
  • BGH, 15.01.2004 - I ZR 121/01

    d-c-fix/CD-FIX

    Auszug aus BPatG, 15.07.2010 - 30 W (pat) 44/09
    Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren/Dienstleistungen ist dann anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrer Nutzung, ihrer Eigenart als einander ergänzende Produkte/Leistungen - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus demselben Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2004, 600, 601 - d-c-fix/CD-FIX).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

    Auszug aus BPatG, 15.07.2010 - 30 W (pat) 44/09
    Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st. Rspr. vgl. GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; MarkenR 2008, 12 - T-Interconnect; GRUR 2008, 906 - Pantohexal).
  • BGH, 23.02.1989 - I ZB 11/87

    "MICROTONIC"; Gleichwertigkeit von Dienstleistung und Ware

    Auszug aus BPatG, 15.07.2010 - 30 W (pat) 44/09
    Dabei genügt es allerdings nicht, dass der Verkehr von einer unselbständigen Nebenleistung oder -ware ausgeht, vielmehr muss bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen, dass Ware und Dienstleistung der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsgebiet betätigt (vgl. BGH GRUR 1989, 347, 348 - MICROTRONIC).
  • BPatG, 26.04.2004 - 25 W (pat) 211/01
    Auszug aus BPatG, 15.07.2010 - 30 W (pat) 44/09
    Abgesehen davon, dass diese Waren und Dienstleistungen wegen der besonderen Anforderungen an die Herstellung von Arzneimitteln relativ weit voneinander entfernt sind, ist den angesprochenen Verkehrskreisen generell bewusst, dass die Bereiche "ärztliche Versorgung" einerseits und "pharmazeutische Erzeugnisse" andererseits unterschiedlichen Anbietern bzw. Unternehmen zuzuordnen sind (vgl. BPatG 25 W (pat) 211/01 in "Entscheidungen" unter www.
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • BPatG, 15.02.2012 - 28 W (pat) 93/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Spirit/ACCU-CHEK SPIRIT" - teilweise

    Eine Ähnlichkeit kommt daher nur für solche Produkte in Betracht, die auf demselben oder auf eng benachbartem medizinischem Gebiet ebenfalls der Therapie dienen können; demgegenüber ist sie für alle Produkte, die vorrangig oder gar ausschließlich Diagnose zwecken dienen, als nur äusserst gering, wenn nicht sogar schon als unähnlich anzusehen (vgl. BPatG 30 W (pat) 44/09 - AGENDIA/AREDIA , veröffentlicht auf https://www.pavis-proma.de und www.juris.de).
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