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   BPatG, 15.09.2009 - 33 W (pat) 78/07   

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BPatG, 15.09.2009 - 33 W (pat) 78/07 (https://dejure.org/2009,17552)
BPatG, Entscheidung vom 15.09.2009 - 33 W (pat) 78/07 (https://dejure.org/2009,17552)
BPatG, Entscheidung vom 15. September 2009 - 33 W (pat) 78/07 (https://dejure.org/2009,17552)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • markenmagazin:recht (Leitsatz)

    Widerruf der Beschwerderücknahme

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, §§ 130a Nr. 6; 516 ZPO; § 565 ZPO analog
    Per Fax ausgeübte Beschwerderücknahme kann nicht widerrufen werden

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 25.03.1975 - 6 U 74/74
    Auszug aus BPatG, 15.09.2009 - 33 W (pat) 78/07
    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine entsprechende Prozesserklärung durch eine Bürokraft versehentlich abgesendet worden ist (so OLG Karlsruhe, NJW 1975, 1933).
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BPatG, 15.09.2009 - 33 W (pat) 78/07
    Inzwischen genügt dem Schriftformerfordernis nach h.M. sogar die Übermittlung des Schriftsatzes durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift (vgl. Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, NJW 2000, 2340).
  • LSG Bayern, 18.09.2020 - L 20 KR 637/19

    Sozialgerichtsverfahren: Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs

    Sie kann daher (nachträglich) weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) angefochten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteile vom 06.04.1960, 11/9 RV 214/57, vom 14.06.1978, 9/10 RV 31/77, und vom 24.04.1980, 9 RV 16/79, Beschlüsse vom 19.03.2002, B 9 V 75/01 B, und vom 24.04.2003, B 11 AL 33/03 B; BVerwG, Urteil vom 21.03.1979, 6 C 10/78, und Beschluss vom 09.01.1985, 6 B 222/84; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 20.10.1981, VIII R 152/80; Bundespatentgericht - BPatG -, Beschluss vom 15.09.2009, 33 W (pat) 78/07; Bayer. Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Urteil vom 21.03.2019, 13 A 18.2365).

    Wegen der Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs (anders beim Anerkenntnis: vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2015, B 1 KR 1/15 R, in Aufgabe der früheren Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 01.04.1981, 9 RV 43/80, die das Anerkenntnis einem Vergleich gleichgestellt hatte) - materiell-rechtlicher Vertrag einerseits, prozessrechtlicher Vertrag andererseits - kann auch eine Prozesshandlung, die als solche einer Anfechtung nicht zugänglich ist (ständige Rspr., vgl. BSG, Urteile vom 06.04.1960, 11/9 RV 214/57, vom 14.06.1978, 9/10 RV 31/77, und vom 24.04.1980, 9 RV 16/79, Beschlüsse vom 19.03.2002, B 9 V 75/01 B, und vom 24.04.2003, B 11 AL 33/03 B; BVerwG, Urteil vom 21.03.1979, 6 C 10/78, und Beschluss vom 09.01.1985, 6 B 222/84; BFH, Urteil vom 20.10.1981, VIII R 152/80; BPatG, Beschluss vom 15.09.2009, 33 W (pat) 78/07), die aber Teil eines gerichtlichen Vergleich ist, wieder beseitigt werden, da die Prozesshandlung lediglich unselbständiges Anhängsel der materiellen Vereinbarung ist.

  • BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15

    (Patentbeschwerdeverfahren - "Versehentliche Rücknahmeerklärung"

    Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Bevollmächtigte vor einerendgültigen Klärung der Frage, ob die Patentanmeldung zurückgenommen werden soll oder nicht, entweder eine entsprechende Erklärung nicht unterzeichnen dürfen oder aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge tragen müssen, dass die bereits unterzeichnete Erklärung nicht ohne seinen Willen nach außen gelangen konnte (vgl. BPatGE 52, 82, 85 - Widerruf der Beschwerderücknahme).

    c) Da somit nach den von der Rechtsprechung zu materiell-rechtlichen Willenserklärungen aufgestellten Grundsätzen von der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben, ob diese Grundsätze auch für Verfahrenshandlungen gelten, oder ob diese, auch wenn sie mit einem Willensmangel behaftet sind, schon aus Gründen der Rechtssicherheit gültig sind, sofern der Empfänger den Mangel nicht erkennen konnte (im letztgenannten Sinne OLG Karlsruhe NJW 1975, 1933; ebenso BPatGE 52, 82, 84 - Widerruf der Beschwerderücknahme; vgl. auch BGH GRUR 2014, 911, juris Rn. 8 ff. - Sitzgelenk).

  • BPatG, 15.02.2023 - 28 W (pat) 506/20
    a) Die teilweise Rücknahme der Beschwerde ist als Prozesshandlung nicht wegen Willensmängeln anfechtbar (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, 13. Auflage, 2021, § 66 Rn. 87; BPatG, Beschluss vom 19.09.2009, 33 W (pat) 78/07 - haus24; Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, 2022, vor § 128 ZPO Rn. 21).

    d) Ein Widerruf der teilweise erklärten Beschwerderücknahme kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BPatG, Beschluss vom 15.09.2009, 33 W (pat) 78/07 - haus24), so dass auch eine entsprechende Auslegung bzw. Umdeutung der Erklärung des Anmelders nicht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens mit den von der Markenstelle versagten Waren und Dienstleistungen führt.

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