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   BPatG, 15.10.2014 - 27 W (pat) 567/13   

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https://dejure.org/2014,40878
BPatG, 15.10.2014 - 27 W (pat) 567/13 (https://dejure.org/2014,40878)
BPatG, Entscheidung vom 15.10.2014 - 27 W (pat) 567/13 (https://dejure.org/2014,40878)
BPatG, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 27 W (pat) 567/13 (https://dejure.org/2014,40878)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Roots 64

    § 32 MarkenG, § 36 MarkenG, § 41 S 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "DSA (Wort-Bild-Marke)/BSA" - kennzeichnungskräftige Buchstabenkette neben erläuternder Wortfolge - Abkürzung behält prägende Stellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Bestimmung der bis dato unbestimmten Markenwiedergabe in Farbe zulässig

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "DSA (Wort-Bild-Marke)/BSA" - kennzeichnungskräftige Buchstabenkette neben erläuternder Wortfolge - Abkürzung behält prägende Stellung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "DSA (Wort-Bild-Marke)/BSA" - kennzeichnungskräftige Buchstabenkette neben erläuternder Wortfolge - Abkürzung behält prägende Stellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Markenbeschwerdeverfahren - "DSA (Wort-Bild-Marke)/BSA" - kennzeichnungskräftige Buchstabenkette neben erläuternder Wortfolge - Abkürzung behält prägende Stellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 148
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 15/98

    "Gabelstapler II"; Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke;

    Auszug aus BPatG, 15.10.2014 - 27 W (pat) 567/13
    Da das Anmeldezeichen in der Anmeldung so klar und eindeutig festgelegt sein muss, dass eine genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstandes möglich ist (BGH GRUR 2004, 502, 503 - Gabelstapler II), und die Farbgebung einer Bildmarke ihren Schutzgegenstand bestimmt (vgl. BGH GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel), ermangelte die Anmeldung damit einer anmeldetagsbegründenden Wiedergabe der Marke, § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33 Abs. 1 MarkenG.
  • BGH, 29.04.2004 - I ZB 26/02

    Farbige Arzneimittelkapsel

    Auszug aus BPatG, 15.10.2014 - 27 W (pat) 567/13
    Da das Anmeldezeichen in der Anmeldung so klar und eindeutig festgelegt sein muss, dass eine genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstandes möglich ist (BGH GRUR 2004, 502, 503 - Gabelstapler II), und die Farbgebung einer Bildmarke ihren Schutzgegenstand bestimmt (vgl. BGH GRUR 2004, 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel), ermangelte die Anmeldung damit einer anmeldetagsbegründenden Wiedergabe der Marke, § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33 Abs. 1 MarkenG.
  • BPatG, 20.06.2018 - 26 W (pat) 15/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Flasche mit weißlich mattierter

    Danach genügt ein Zeichen den Anforderungen beispielsweise nicht, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken kann (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 37 bis 40 - Dyson; BGH a. a. O. - Schokoladenstäbchen II), oder wenn die eingereichten zweidimensionalen graphischen Wiedergaben einander widersprechen (BPatG GRUR-RR 2015, 148 - Roots 64).
  • BPatG, 09.02.2023 - 30 W (pat) 539/20

    Markenbeschwerdesache - unbestimmte Positionsmarke - Anmeldezeichen gilt als

    Anders als bei einer Frist mit Zurückweisungsandrohung können bei einer wirksam gesetzten Frist zur Beseitigung von Mängeln der Anmeldung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 MarkenG - wie sie die Markenstelle mit ihrem Beanstandungsbescheid vom 4. Juli 2017 gesetzt hat - die gerügten Mängel nur innerhalb der gesetzten Frist behoben werden (vgl. BPatG GRUR-RR 2015, 148 - Roots 64).
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