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   BPatG, 15.11.2007 - 10 W (pat) 16/06   

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https://dejure.org/2007,32974
BPatG, 15.11.2007 - 10 W (pat) 16/06 (https://dejure.org/2007,32974)
BPatG, Entscheidung vom 15.11.2007 - 10 W (pat) 16/06 (https://dejure.org/2007,32974)
BPatG, Entscheidung vom 15. November 2007 - 10 W (pat) 16/06 (https://dejure.org/2007,32974)
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  • BPatG, 15.10.2004 - 10 W (pat) 31/04
    Auszug aus BPatG, 15.11.2007 - 10 W (pat) 16/06
    Auch wenn die Sprache vor dem DPMA grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung - und ebenso in der Übersetzung einer zunächst in fremdsprachlicher Version eingereichten Anmeldung - unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 126 Rdn. 9 m. w. N.; Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2004, 10 W (pat) 31/04, veröffentlicht in JURIS).
  • BPatG, 21.09.2007 - 10 W (pat) 22/07
    Auszug aus BPatG, 15.11.2007 - 10 W (pat) 16/06
    Der Senat hat bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen (zuletzt in seinem Beschluss vom 21. September 2007 in dem Verfahren 10 W (pat) 22/07), dass die Verlagerung von Zuständigkeiten etwa auf den gehobenen Dienst auf die in der Wahrnehmungsverordnung konkret geregelten Sachverhalte beschränkt ist und sich damit jede Anwendung auf vermeintlich ähnliche Fälle verbietet.
  • BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 43/07
    Das Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ist hier gelockert, weil es auf diesem Gebiet allgemein üblich ist, technische Sachverhalte auch in Texten, die grundsätzlich in deutscher Sprache publiziert werden, mit englischen Begriffen auszudrücken (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. November 2007, 10 W (pat) 15/06, 10 W (pat) 16/06 und 10 W (pat) 17/06).
  • BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 8/08
    Das Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ist hier gelockert, weil es auf diesem Gebiet allgemein üblich ist, technische Sachverhalte auch in Texten, die grundsätzlich in deutscher Sprache publiziert werden, mit englischen Begriffen auszudrücken (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. November 2007, 10 W (pat) 15/06, 10 W (pat) 16/06 und 10 W (pat) 17/06).
  • BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 6/08
    Das Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ist hier gelockert, weil es auf diesem Gebiet allgemein üblich ist, technische Sachverhalte auch in Texten, die grundsätzlich in deutscher Sprache publiziert werden, mit englischen Begriffen auszudrücken (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. November 2007, 10 W (pat) 15/06, 10 W (pat) 16/06 und 10 W (pat) 17/06).
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