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   BPatG, 15.11.2010 - 20 W (pat) 20/09   

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https://dejure.org/2010,22750
BPatG, 15.11.2010 - 20 W (pat) 20/09 (https://dejure.org/2010,22750)
BPatG, Entscheidung vom 15.11.2010 - 20 W (pat) 20/09 (https://dejure.org/2010,22750)
BPatG, Entscheidung vom 15. November 2010 - 20 W (pat) 20/09 (https://dejure.org/2010,22750)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Zusatzanmeldung

    § 16 Abs 1 S 2 PatG, § 16 Abs 2 PatG, § 17 Abs 2 PatG, § 45 PatG, § 46 Abs 1 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - "Zusatzanmeldung" - vor Einreichung einer Zusatzanmeldung in Bezug auf die Hauptanmeldung ergangene Bescheide des DPMA haben für das Verfahren über die Zusatzanmeldung keine Geltung - Prüfungsstelle weist Zusatzanmeldung zurück - Anmelder ...

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Zusatzanmeldung" - vor Einreichung einer Zusatzanmeldung in Bezug auf die Hauptanmeldung ergangene Bescheide des DPMA haben für das Verfahren über die Zusatzanmeldung keine Geltung - Prüfungsstelle weist Zusatzanmeldung zurück - Anmelder ...

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Zusatzanmeldung" - vor Einreichung einer Zusatzanmeldung in Bezug auf die Hauptanmeldung ergangene Bescheide des DPMA haben für das Verfahren über die Zusatzanmeldung keine Geltung - Prüfungsstelle weist Zusatzanmeldung zurück - Anmelder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Zusatzanmeldung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Zusatzanmeldung" - vor Einreichung einer Zusatzanmeldung in Bezug auf die Hauptanmeldung ergangene Bescheide des DPMA haben für das Verfahren über die Zusatzanmeldung keine Geltung - Prüfungsstelle weist Zusatzanmeldung zurück - Anmelder ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.11.1976 - X ZB 5/76

    Analoge Anwendung der besonderen Vorschriften für Zusatzpatente auf

    Auszug aus BPatG, 15.11.2010 - 20 W (pat) 20/09
    Beantragt dagegen ein Anmelder bereits während des Anmeldeverfahrens die Umwandlung einer Zusatzanmeldung in eine selbständige Anmeldung, so verliert diese jeden materiell- und verfahrensrechtlichen Zusammenhang mit der anfänglichen Hauptanmeldung (vgl. BGH GRUR 1977, 216 f.. - Schuhklebstoff, damals zu den alten §§ 10 und 11 PatG vom 5. Mai 1936 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968; vgl. außerdem Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Auflage, § 16 Rdnr. 30; Benkard/Grabinski Patentrecht, 10. Auflage, § 16 Rdnr. 24).

    Verzichtet der Anmelder auf dieses Privileg und läßt er seine Anmeldung in eine selbständige Anmeldung umwandeln, so bestimmt sich das Laufzeitende der Zusatzanmeldung nur und ausschließlich nach deren eigenem Anmeldetag (vgl. BGH GRUR 1977, 216 f.. - Schuhklebstoff).

  • BGH, 13.07.1971 - X ZB 11/70

    Voraussetzungen für die Anmeldung eines Patents - Anforderungen an die

    Auszug aus BPatG, 15.11.2010 - 20 W (pat) 20/09
    Deswegen werden die Verfahren über Teilanmeldung und Ausscheidungsanmeldung rechtlich als eine Fortsetzung des bereits anhängigen Erteilungsverfahrens über die Stammanmeldung behandelt (vgl. BGH GRUR 1971, 565, 567 - Funkpeiler) u. a. mit der Folge, dass Teilanmeldung und Ausscheidungsanmeldung in der Verfahrenslage weiter behandelt werden, in der sich die Anmeldungen vor Teilung oder Ausscheidung befanden, und Verwaltungsakte des Patentamts, die bereits vor der Trennungs- bzw. Ausscheidungserklärung ergangen sind, gelten auch für die verselbstständigten Anmeldeverfahren fort (vgl. BGH GRUR 1986, 877 - 879 - Kraftfahrzeuggetriebe, BPatG Mitt 2001, 123, 124 - Akustisches Oberflächenwellenfilter sowie Beschluss des Bundespatentgerichts vom 20. Juni 2006, 8 W (pat) 4/04, veröffentlicht in der fortlaufenden Entscheidungssammlung des Bundespatentgerichts unter www.bundespatentgericht.de ).
  • BGH, 10.07.1986 - X ZB 29/84

    "Kraftfahrzeuggetriebe"; Einverständliche Trennung einer Patentanmeldung

    Auszug aus BPatG, 15.11.2010 - 20 W (pat) 20/09
    Deswegen werden die Verfahren über Teilanmeldung und Ausscheidungsanmeldung rechtlich als eine Fortsetzung des bereits anhängigen Erteilungsverfahrens über die Stammanmeldung behandelt (vgl. BGH GRUR 1971, 565, 567 - Funkpeiler) u. a. mit der Folge, dass Teilanmeldung und Ausscheidungsanmeldung in der Verfahrenslage weiter behandelt werden, in der sich die Anmeldungen vor Teilung oder Ausscheidung befanden, und Verwaltungsakte des Patentamts, die bereits vor der Trennungs- bzw. Ausscheidungserklärung ergangen sind, gelten auch für die verselbstständigten Anmeldeverfahren fort (vgl. BGH GRUR 1986, 877 - 879 - Kraftfahrzeuggetriebe, BPatG Mitt 2001, 123, 124 - Akustisches Oberflächenwellenfilter sowie Beschluss des Bundespatentgerichts vom 20. Juni 2006, 8 W (pat) 4/04, veröffentlicht in der fortlaufenden Entscheidungssammlung des Bundespatentgerichts unter www.bundespatentgericht.de ).
  • BPatG, 20.06.2006 - 8 W (pat) 4/04
    Auszug aus BPatG, 15.11.2010 - 20 W (pat) 20/09
    Deswegen werden die Verfahren über Teilanmeldung und Ausscheidungsanmeldung rechtlich als eine Fortsetzung des bereits anhängigen Erteilungsverfahrens über die Stammanmeldung behandelt (vgl. BGH GRUR 1971, 565, 567 - Funkpeiler) u. a. mit der Folge, dass Teilanmeldung und Ausscheidungsanmeldung in der Verfahrenslage weiter behandelt werden, in der sich die Anmeldungen vor Teilung oder Ausscheidung befanden, und Verwaltungsakte des Patentamts, die bereits vor der Trennungs- bzw. Ausscheidungserklärung ergangen sind, gelten auch für die verselbstständigten Anmeldeverfahren fort (vgl. BGH GRUR 1986, 877 - 879 - Kraftfahrzeuggetriebe, BPatG Mitt 2001, 123, 124 - Akustisches Oberflächenwellenfilter sowie Beschluss des Bundespatentgerichts vom 20. Juni 2006, 8 W (pat) 4/04, veröffentlicht in der fortlaufenden Entscheidungssammlung des Bundespatentgerichts unter www.bundespatentgericht.de ).
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