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   BPatG, 15.11.2017 - 29 W (pat) 16/14   

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BPatG, 15.11.2017 - 29 W (pat) 16/14 (https://dejure.org/2017,47974)
BPatG, Entscheidung vom 15.11.2017 - 29 W (pat) 16/14 (https://dejure.org/2017,47974)
BPatG, Entscheidung vom 15. November 2017 - 29 W (pat) 16/14 (https://dejure.org/2017,47974)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzfähigkeit und Unterscheidungskraft der eingetragenen Wortmarke "YOU & ME"; Löschung der Marke wegen Nichtigkeit; Löschungsreife des Zeichens wegen Bösgläubigkeit des Inhabers bei der Anmeldung

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "YOU & ME" - zur Zulässigkeit des Löschungsantrags - inter partes-Wirkung einer vorangegangenen Entscheidung - Erweiterung der geltend gemachten Schutzhindernisse - teilweise fehlende Unterscheidungskraft - bösgläubige ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (49)

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

    Auszug aus BPatG, 15.11.2017 - 29 W (pat) 16/14
    Zum einen handelt es sich um die Anmeldung sogenannter "Spekulationsmarken", d. h. Marken, welche der Anmelder lediglich mit dem Ziel schützen lassen möchte, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass ein eigener ernsthafter Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. BGH GRUR 2001, 242 - Classe E; Ströbele in Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rn. 863; zur internationalen Rspr. vgl. EuG GRURInt.

    Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG in den Fällen bejaht, in denen Marken mit dem Ziel angemeldet werden, den erkannten schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund zu stören oder den weiteren Gebrauch der Bezeichnung durch den Vorbenutzer zu sperren (vgl. BGH GRUR 2008, 160 - CORDARONE; BGH GRUR 2001, 242 - Classe E; Ströbele in Ströbele/ Hacker, a. a. O., § 8, Rn. 871).

    Schließlich ist eine Bösgläubigkeit anzunehmen, wenn der Anmelder die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs einsetzen will (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2008, 621, 624 Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2005, 414, 417 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2001, 242 - Classe E; s. auch Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 888 m. w. N.).

    Die fünfjährige Benutzungsschonfrist nach § 25 Abs. 1 MarkenG befreit den Markenanmelder dabei nicht von der Notwendigkeit des Vorliegens eines generellen Benutzungswillens, sie begründet lediglich eine entsprechende Vermutung, die widerleglich ist (BGH GRUR 2001, 242, 244, 245 - E-Classe; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 854).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2010 - 20 U 199/09

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung markenrechtlicher

    Auszug aus BPatG, 15.11.2017 - 29 W (pat) 16/14
    Eine derartige Anmeldung macht nur Sinn, wenn man darauf spekuliert, Verwender dieser Waren mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen überziehen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2010 - I-20 U 199/09 - juris).

    In diesem Fall hätte der Beschwerdegegner, der zwar seine Marken im Wesentlichen selbst angemeldet hat, aber in den Abmahnverfahren regelmäßig anwaltlich vertreten war, spätestens vor dem Ausspruch von Abmahnungen die eigenen Anmeldungen kritisch überdacht und sich auf eine Abwehr der Markenverletzungen beschränkt, die das eigene Nutzungskonzept in Frage stellen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2010 - I-20 U 199/09 - juris).

    Vielmehr ist eine solche Vereinbarung bzw. ein solcher Vertrag Folge des rechtsmissbräuchlichen Handelns (vgl. u. a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2010 - I-20 U 199/09 - juris).

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14

    Markenrecht: Vorwurf einer böswilligen Markenanmeldung - Glückspilz

    Auszug aus BPatG, 15.11.2017 - 29 W (pat) 16/14
    Bei dem Löschungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG kommt es dagegen nur auf den Anmeldezeitpunkt an (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 12 - GLÜCKSPILZ; Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 50 Rn. 14).

    (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - Glückspilz; GRUR 2016, 482 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 ff. - lvadal).

  • BPatG, 06.03.2024 - 29 W (pat) 10/21
    Werden die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dem angemeldeten Zeichen - egal an welcher Stelle - versehen, werden regelmäßig weder das unternehmerische Publikum noch der allgemeine durchschnittlich aufmerksame Endverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen annehmen, es handele sich um einen Hinweis auf den Hersteller der so beschrifteten Waren (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2024, 216 Rn. 32 - KÖLNER DOM; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Beschluss vom 12.01.2022, 29 W (pat) 570/19 - MAKE MONDAY SUNDAY; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 - reggae jam sowie Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 307).
  • BPatG, 18.08.2020 - 29 W (pat) 45/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Hassia" - bösgläubige

    So wird sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Markeninhabers häufig erst aus einer späteren Rechtsausübung ergeben, die zwar als solche den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. nicht erfüllt, aber im Einzelfall erst den erforderlichen Schluss auf eine bereits zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht mit der erforderlichen Sicherheit erlaubt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14 - Glückspilz; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 912).

    Ist die Feststellung des Schutzhindernisses auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 - Rocher-Kugel; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a. a. O., § 54 Rn. 22).

    Neben diesen beiden Fallgruppen der Störung des schutzwürdigen Besitzstandes und des beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes ist in der nationalen Rechtsprechung als dritte Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldungen diejenige der Anmeldung sogenannter "Spekulationsmarken" herausgearbeitet worden, d. h. von Marken, welche der Anmelder lediglich mit dem Ziel schützen lassen möchte, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass ein eigener ernsthafter Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. BGH GRUR 2001, 242 - Classe E; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 928; s. auch EuGH a. a. O. Rn.44 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).

  • BPatG, 13.05.2020 - 29 W (pat) 45/17
    So wird sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Markeninhabers häufig erst aus einer späteren Rechtsausübung ergeben, die zwar als solche den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. nicht erfüllt, aber im Einzelfall erst den erforderlichen Schluss auf eine bereits zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht mit der erforderlichen Sicherheit erlaubt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14 - Glückspilz; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 912).

    Ist die Feststellung des Schutzhindernisses auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 - Rocher-Kugel; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a. a. O., § 54 Rn. 22).

    Neben diesen beiden Fallgruppen der Störung des schutzwürdigen Besitzstandes und des beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes ist in der nationalen Rechtsprechung als dritte Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldungen diejenige der Anmeldung sogenannter "Spekulationsmarken" herausgearbeitet worden, d. h. von Marken, welche der Anmelder lediglich mit dem Ziel schützen lassen möchte, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass ein eigener ernsthafter Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. BGH GRUR 2001, 242 - Classe E; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 928; s. auch EuGH a. a. O. Rn.44 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).

  • BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    So wird sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Markeninhabers häufig erst aus einer späteren Rechtsausübung ergeben, die zwar als solche den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. nicht erfüllt, aber im Einzelfall erst den erforderlichen Schluss auf eine bereits zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht mit der erforderlichen Sicherheit erlaubt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14 - Glückspilz; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 912).

    - Rocher-Kugel; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; GRUR 2006, 155 - Salatfix; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 54 Rn. 22).

    Neben diesen beiden Fallgruppen der Störung des schutzwürdigen Besitzstandes und des beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes ist in der nationalen Rechtsprechung als dritte Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldungen diejenige der Anmeldung sogenannter "Spekulationsmarken" herausgearbeitet worden, d. h. von Marken, welche der Anmelder lediglich mit dem Ziel schützen lassen möchte, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass ein eigener ernsthafter Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. BGH GRUR 2001, 242 - Classe E; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 928; s. auch EuGH a. a. O. Rn.44 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).

  • BPatG, 26.10.2022 - 29 W (pat) 586/20
    Es ist zudem seit langem üblich, auf Gläsern oder Bechern Schriftzüge deutlich sichtbar als Motiv aufzubringen und diese Waren dadurch zu individualisieren (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME).

    Vielmehr steht die in der angemeldeten Wortfolge zum Ausdruck kommende "Botschaft nach außen" und damit das Gestaltungsmittel dergestalt im Vordergrund, dass das Zeichen im Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Beschluss vom 12.01.2022, 29 W (pat) 570/19 - MAKE MONDAY SUNDAY; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 519/18 - Mir all sin Kölle; Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511/17 - reggae jam).

    Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann insbesondere im Hinblick auf die beanspruchten Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen, für die das Anmeldezeichen bereits als Motivangabe in Betracht kommen könnte (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME), dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.

  • BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
    So wird sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Markeninhabers häufig erst aus einer späteren Rechtsausübung ergeben, die zwar als solche den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG nicht erfüllt, aber im Einzelfall erst den erforderlichen Schluss auf eine bereits zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht mit der gebotenen Sicherheit erlaubt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14 - Glückspilz; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rn. 1043).

    Ist die Feststellung des Schutzhindernisses auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; GRUR 2006, 155 - Salatfix; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 53 Rn. 61).

    Neben diesen beiden Fallgruppen der Störung des schutzwürdigen Besitzstandes und des beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes ist in der nationalen Rechtsprechung als dritte Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldungen diejenige der Anmeldung sogenannter "Spekulationsmarken" herausgearbeitet worden, d. h. von Marken, welche der Anmelder lediglich mit dem Ziel schützen lassen möchte, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass ein eigener ernsthafter Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. BGH GRUR 2001, 242 - Classe E; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1064 ff).

  • BPatG, 03.06.2020 - 29 W (pat) 46/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ALPHA PLUS PROFILE" - zur

    So wird sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Markeninhabers häufig erst aus einer späteren Rechtsausübung ergeben, die zwar als solche den Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht erfüllt, aber im Einzelfall erst den erforderlichen Schluss auf eine bereits zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht mit der erforderlichen Sicherheit erlaubt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14 - Glückspilz; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Beschluss vom 04.05.2018, 29 W (pat) 46/15 - NETZWERK JOKER; Ströbele in Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 912).

    Ist dies nach der erforderlichen gründlichen Prüfung sämtlicher von den Beteiligten eingereichter oder von Amts wegen zusätzlich ermittelter Unterlagen nicht möglich, z. B. weil der Sachverhalt nicht (mehr) weiter aufgeklärt werden kann oder hinreichend sichere Rückschlüsse auf die subjektiven Absichten des Anmelders zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr möglich sind, so muss es - gerade in Grenz- und Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben ( BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 - ROCHER-Kugel; GRUR 2009, 669 Rn. 32 - POST II; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Beschluss vom 13.03.2014, 30 W (pat) 16/12 BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Beschluss vom 13.03.2014, 30 W (pat) 16/12 - VCV; GRUR BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Beschluss vom 13.03.2014, 30 W (pat) 16/12 - VCV; GRUR 2006, 155 - Salatfix).

  • BPatG, 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19
    Aus diesem Verhalten können sich vielmehr Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14 - Glückspilz; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1043).
  • BPatG, 23.11.2023 - 30 W (pat) 5/22
    Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH a. a. O., Rn. 14 - Glückspilz; BPatG, Beschluss vom 15. November 2017, 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 1043).
  • BPatG, 26.03.2020 - 26 W (pat) 46/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Kirmeskind" -

    Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH a. a. O. - Glückspilz; BPatG 29 W (pat) 16/14 - YOU & ME; 25 W (pat) 77/17 - HORSE KICK).
  • BPatG, 10.05.2019 - 28 W (pat) 22/16

    Antrag auf Löschung der Marke "POSTMAXX"; Ermittlung einer sachbezogenen

  • BPatG, 19.05.2022 - 25 W (pat) 47/21
  • BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
  • BPatG, 11.05.2022 - 29 W (pat) 11/19
  • BPatG, 02.02.2022 - 29 W (pat) 11/19
  • BPatG, 23.05.2019 - 25 W (pat) 77/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "HORSE KICK" - bösgläubige

  • BPatG, 10.06.2021 - 30 W (pat) 17/18
  • BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 7/21
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