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   BPatG, 15.12.2005 - 23 W (pat) 16/04   

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https://dejure.org/2005,34226
BPatG, 15.12.2005 - 23 W (pat) 16/04 (https://dejure.org/2005,34226)
BPatG, Entscheidung vom 15.12.2005 - 23 W (pat) 16/04 (https://dejure.org/2005,34226)
BPatG, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - 23 W (pat) 16/04 (https://dejure.org/2005,34226)
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  • BGH, 07.11.2000 - X ZR 145/98

    Brieflocher; Deutung von Begriffen in einer Patentschrift

    Auszug aus BPatG, 15.12.2005 - 23 W (pat) 16/04
    Diese Aufgabe wird mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents gelöst, wenn zur Erläuterung des auslegungsbedürftigen letzten Merkmalskomplexes nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 - wonach das Abschirmelement (64) die vom auf seiner Bahn bewegten Magneten (38) erzeugten Magnetfeldlinien zu einem großen Teil bis auf die Magnetfeldlinien (44) abschirmt, die parallel zu einer Vorzugsrichtung (FP) verlaufen, und im wesentlichen eine Durchdringung des Sensorelements (10) bei diesen Magnetfeldlinien (44) zuläßt - die Figuren 7 und 8 des Streitpatents mit zugehöriger Beschreibung beigezogen werden (vgl. hierzu BGH GRUR 1986, 803, 805 liSp Abs. 2 - "Formstein"; GRUR 1999, 909 Leitsatz 1 und 2 - "Spannschraube"; GRUR 2001, 232 Leitsatz, 233 reSp - "Brieflocher"), aus denen sich folgendes ergibt:.
  • BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95

    "Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BPatG, 15.12.2005 - 23 W (pat) 16/04
    Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 fallen auch die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 20 nach Hauptantrag, Unteransprüche 2 bis 18 nach Hilfsantrag 1 und Unteransprüche 2 bis 16 nach Hilfsantrag 2 (vgl. hierzu BGH GRUR 1997, 120 amtlicher Leitsatz - "Elektrisches Speicherheizgerät").
  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung

    Auszug aus BPatG, 15.12.2005 - 23 W (pat) 16/04
    Diese Aufgabe wird mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents gelöst, wenn zur Erläuterung des auslegungsbedürftigen letzten Merkmalskomplexes nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 - wonach das Abschirmelement (64) die vom auf seiner Bahn bewegten Magneten (38) erzeugten Magnetfeldlinien zu einem großen Teil bis auf die Magnetfeldlinien (44) abschirmt, die parallel zu einer Vorzugsrichtung (FP) verlaufen, und im wesentlichen eine Durchdringung des Sensorelements (10) bei diesen Magnetfeldlinien (44) zuläßt - die Figuren 7 und 8 des Streitpatents mit zugehöriger Beschreibung beigezogen werden (vgl. hierzu BGH GRUR 1986, 803, 805 liSp Abs. 2 - "Formstein"; GRUR 1999, 909 Leitsatz 1 und 2 - "Spannschraube"; GRUR 2001, 232 Leitsatz, 233 reSp - "Brieflocher"), aus denen sich folgendes ergibt:.
  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus BPatG, 15.12.2005 - 23 W (pat) 16/04
    Diese Aufgabe wird mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents gelöst, wenn zur Erläuterung des auslegungsbedürftigen letzten Merkmalskomplexes nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 - wonach das Abschirmelement (64) die vom auf seiner Bahn bewegten Magneten (38) erzeugten Magnetfeldlinien zu einem großen Teil bis auf die Magnetfeldlinien (44) abschirmt, die parallel zu einer Vorzugsrichtung (FP) verlaufen, und im wesentlichen eine Durchdringung des Sensorelements (10) bei diesen Magnetfeldlinien (44) zuläßt - die Figuren 7 und 8 des Streitpatents mit zugehöriger Beschreibung beigezogen werden (vgl. hierzu BGH GRUR 1986, 803, 805 liSp Abs. 2 - "Formstein"; GRUR 1999, 909 Leitsatz 1 und 2 - "Spannschraube"; GRUR 2001, 232 Leitsatz, 233 reSp - "Brieflocher"), aus denen sich folgendes ergibt:.
  • BGH, 10.12.1987 - X ZB 28/86

    Zurücknahme der Beschwerde gegen einen einen Einspruch als unzulässig

    Auszug aus BPatG, 15.12.2005 - 23 W (pat) 16/04
    Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des Einspruchs der Einsprechenden I jedenfalls - auch seitens der Patentinhaberin - insofern keine Bedenken, als die Einsprechende I innerhalb der Einspruchsfrist den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht hat, wobei sie den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem Stand der Technik nach den Druckschriften D12 und D13 jeweils hergestellt, d. h. die Tatsachen im einzelnen angegeben hat, aus denen sich ergeben soll, dass das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs. 1 -"Epoxidation"; Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59 Rdn. 77 bis 82 und 90).
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