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   BPatG, 15.12.2015 - 24 W (pat) 88/14   

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BPatG, 15.12.2015 - 24 W (pat) 88/14 (https://dejure.org/2015,48428)
BPatG, Entscheidung vom 15.12.2015 - 24 W (pat) 88/14 (https://dejure.org/2015,48428)
BPatG, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - 24 W (pat) 88/14 (https://dejure.org/2015,48428)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Mr. Multi® Lotusan (Wort-Bild-Marke)/ Lotusan (Gemeinschaftswortmarke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - selbständig kennzeichnende Stellung eines übereinstimmenden ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Vergleichsmarken; Anspruch auf Löschung einer Marke

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Mr. Multi® Lotusan (Wort-Bild-Marke)/ Lotusan (Gemeinschaftswortmarke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - selbständig kennzeichnende Stellung eines übereinstimmenden ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "Mr. Multi® Lotusan (Wort-Bild-Marke)/ Lotusan (Gemeinschaftswortmarke)" - Warenidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - selbständig kennzeichnende Stellung eines übereinstimmenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BPatG, 15.12.2015 - 24 W (pat) 88/14
    Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 18 - Malteserkreuz).

    Des Weiteren kann ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung im vorgenannten Sinne dominiert oder prägt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2009, 772, Tz. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

    Bei Identität oder relevanter Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2009, 772, Tz. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 15.12.2015 - 24 W (pat) 88/14
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; BGH GRUR 2013, 833, Tz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; Beschl. vom 9. Juli 2015 - I ZB 16/14 -, Tz. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2013, 833, Tz. 50 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Dabei spricht für eine selbstständig kennzeichnende Stellung, wenn der der übernommenen Marke hinzugesetzte andere Bestandteil des jüngeren Zeichens durch das bekannte oder als solches erkennbare Unternehmenskennzeichen des jüngeren Markeninhabers gebildet wird (BGH GRUR 2013, 833, Tz. 51 - Culinaria/Villa Culinaria) oder es sich bei dem anderen Bestandteil um eine bekannte Marke bzw. um den bekannten Stammbestandteil eines Serienzeichens des Jüngeren handelt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 463).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus BPatG, 15.12.2015 - 24 W (pat) 88/14
    Des Weiteren kann ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung im vorgenannten Sinne dominiert oder prägt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2009, 772, Tz. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

    Bei Identität oder relevanter Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042, Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2009, 772, Tz. 57 - Augsburger Puppenkiste m. w. N.).

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

    Auszug aus BPatG, 15.12.2015 - 24 W (pat) 88/14
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; BGH GRUR 2013, 833, Tz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; Beschl. vom 9. Juli 2015 - I ZB 16/14 -, Tz. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus BPatG, 15.12.2015 - 24 W (pat) 88/14
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; BGH GRUR 2013, 833, Tz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; Beschl. vom 9. Juli 2015 - I ZB 16/14 -, Tz. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.).

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

    Auszug aus BPatG, 15.12.2015 - 24 W (pat) 88/14
    Auch wenn der Bestandteil "Mr. Multi®" dem angesprochenen Verkehr nicht bereits als Stammbestandteil eines Serienzeichens bekannt ist, so lässt die konkrete Gestaltung - insbesondere die gesonderte Kennzeichnung des Bestandteils "Mr. Multi" mit dem Symbol ® (vgl. zum Hinweischarakter des Symbols "R im Kreis" auf eine eingetragene Marke: BGH GRUR 2014, 376, Tz. 24 - Grillmeister) - darauf schließen, dass es sich um eine Kombination aus Erst- und Zweitmarke handelt und dass der Bestandteil "Mr. Multi" auf einen bestimmten Hersteller hinweisen soll.
  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 168/98

    Marlboro-Dach; Beurteilung des Gesamteindrucks bei Überlagerung eines verwendeten

    Auszug aus BPatG, 15.12.2015 - 24 W (pat) 88/14
    Je deutlicher aber die einzelnen Markenteile voneinander abgesetzt sind, umso näher liegt die Annahme einer selbstständigen Kennzeichnungsfunktion eines Einzelelements (BGH GRUR 2002, 171 - Malboro-Dach; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 469).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BPatG, 15.12.2015 - 24 W (pat) 88/14
    Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 18 - Malteserkreuz).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BPatG, 15.12.2015 - 24 W (pat) 88/14
    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Tz. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.).
  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus BPatG, 15.12.2015 - 24 W (pat) 88/14
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Tz. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Tz. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-GRY; BGH GRUR 2012, 1040, Tz. 25 - pjur/pure; BGH GRUR 2013, 833, Tz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; Beschl. vom 9. Juli 2015 - I ZB 16/14 -, Tz. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14

    BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • BPatG, 26.02.2020 - 26 W (pat) 510/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Lotosan/LOTUSAN (Unionsmarke)" - zur

    dem phantasievollen Gesamtbegriff "Lotusan" wird der Verkehr die Widerspruchsmarke dementsprechend als Kunstwort auffassen (vgl. BPatG 24 W (pat) 88/14 - Mr. Multi® Lotusan/Lotusan; BPatG 24 W (pat) 51/13 - Lotusan/LOTUSAN).
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