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   BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19   

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BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19 (https://dejure.org/2021,58855)
BPatG, Entscheidung vom 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19 (https://dejure.org/2021,58855)
BPatG, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - 29 W (pat) 572/19 (https://dejure.org/2021,58855)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 725
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.02.2013 - I ZB 85/11

    Variable Bildmarke

    Auszug aus BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
    Da dem Anmeldezeichen wegen seiner Variabilität das Mindestmaß der Bestimmtheit nach § 3 Abs. 1 MarkenG fehlt, mag zwar die Zuerkennung eines Anmeldetags aus rechtssystematischen Gründen verwundern, gleichwohl erscheint dies unter Berücksichtigung der noch zum alten Recht ergangenen Rechtsprechung (EuGH GRUR 2007, 231 Rn. 37 ff. - Dyson; BGH GRUR 2013, 1046 - Variable Bildmarke) zutreffend.

    Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht beliebig oder sonst unbestimmt sein darf, sondern hinreichend klar, eindeutig und in sich abgeschlossen, mithin nicht lediglich abstrakt, sondern konkret festgelegt sein muss (BGH GRUR 2013, 1046 - Variable Bildmarke; GRUR 2009, 783 Rn. 31 - UHU; GRUR 2007, 55 Rn. 13 - Farbmarke gelb/grün II).

    Keine Bedeutung hat im Übrigen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass in der Beschreibung - anders als in dem Fall "Variable Bildmarke" (BGH GRUR 2013, 1046) - das Wort "variabel" nicht ausdrücklich enthalten ist.

    Schließlich geht auch der BGH davon aus, dass variablen Marken, mit denen Schutz für eine abstrakt unbestimmte Zahl unterschiedlicher Erscheinungsformen oder allgemeiner Gestaltungsprinzipien beansprucht wird, bereits die erforderliche Markenfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG fehlt (vgl. BGH GRUR 2013, 1046 - Variable Bildmarke).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-321/03

    Dyson - Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 2 - Begriff des

    Auszug aus BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
    Da dem Anmeldezeichen wegen seiner Variabilität das Mindestmaß der Bestimmtheit nach § 3 Abs. 1 MarkenG fehlt, mag zwar die Zuerkennung eines Anmeldetags aus rechtssystematischen Gründen verwundern, gleichwohl erscheint dies unter Berücksichtigung der noch zum alten Recht ergangenen Rechtsprechung (EuGH GRUR 2007, 231 Rn. 37 ff. - Dyson; BGH GRUR 2013, 1046 - Variable Bildmarke) zutreffend.

    Nach der insoweit noch zu Art. 2 MarkenRL ergangenen maßgebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt es den Anforderungen an ein Zeichen im Sinne von Art. 2 MarkenRL nicht, wenn sich der Gegenstand einer Anmeldung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken können soll und er deshalb nicht hinreichend bestimmt ist (vgl. EuGH GRUR 2007, 231 Rn. 37 ff. - Dyson); diese Feststellungen gelten gleichermaßen nunmehr für Art. 3 MarkenRL.

    Zudem ist die sich im Streitfall stellende Frage nach der Eintragungsfähigkeit von Marken, deren Schutzgegenstand eine Variable aufweist, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits hinreichend geklärt (EuGH GRUR 2007, 231 - Dyson).

  • BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05

    Farbmarke gelb/grün II

    Auszug aus BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
    Mit den vorgenannten Angaben ist das Anmeldezeichen eine unveränderliche und unteilbare Einheit und ihr Schutzgegenstand ist durch die der Anmeldung beigefügte Beschreibung maßgeblich bestimmt (BGH GRUR 2004, 502 - Gabelstapler II; GRUR 2007, 55 ff. - Farbmarke gelb/grün II).

    Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht beliebig oder sonst unbestimmt sein darf, sondern hinreichend klar, eindeutig und in sich abgeschlossen, mithin nicht lediglich abstrakt, sondern konkret festgelegt sein muss (BGH GRUR 2013, 1046 - Variable Bildmarke; GRUR 2009, 783 Rn. 31 - UHU; GRUR 2007, 55 Rn. 13 - Farbmarke gelb/grün II).

  • BPatG, 19.02.2008 - 27 W (pat) 225/05

    Umschreibungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
    Diese haben keine entscheidungserhebliche Bedeutung für das Gericht; hierbei handelt es sich nämlich um rein verwaltungsinterne Anweisungen, die außerhalb des DPMA keine rechtliche Bindung entfalten können (vgl. schon BPatG GRUR-RR 2008, 414 - Umschreibungsverfahren; BPatG, Beschluss vom 11.01.2007, 25 W (pat) 9/05 - CASHFLOW).
  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 195/06

    UHU

    Auszug aus BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
    Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht beliebig oder sonst unbestimmt sein darf, sondern hinreichend klar, eindeutig und in sich abgeschlossen, mithin nicht lediglich abstrakt, sondern konkret festgelegt sein muss (BGH GRUR 2013, 1046 - Variable Bildmarke; GRUR 2009, 783 Rn. 31 - UHU; GRUR 2007, 55 Rn. 13 - Farbmarke gelb/grün II).
  • BPatG, 11.01.2007 - 25 W (pat) 9/05

    CASHFLOW

    Auszug aus BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
    Diese haben keine entscheidungserhebliche Bedeutung für das Gericht; hierbei handelt es sich nämlich um rein verwaltungsinterne Anweisungen, die außerhalb des DPMA keine rechtliche Bindung entfalten können (vgl. schon BPatG GRUR-RR 2008, 414 - Umschreibungsverfahren; BPatG, Beschluss vom 11.01.2007, 25 W (pat) 9/05 - CASHFLOW).
  • BPatG, 14.11.2011 - 29 W (pat) 173/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "violett-purpurfarben gefüllte, rechteckähnliche

    Auszug aus BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
    Auch der übrige Teil der Markenbeschreibung sei in Kombination mit der vorliegenden Markenwiedergabe unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts in Sachen 29 W (pat) 173/10 - variable Bildmarke sowie 28 W (pat) 22/13 - Farbmarke Grün-Orange nicht geeignet, den Schutzgegenstand der Marke hinlänglich zu konkretisieren.
  • BPatG, 03.05.2018 - 28 W (pat) 22/13

    (Markenbeschwerdeverfahren - "grün/orange

    Auszug aus BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
    Auch der übrige Teil der Markenbeschreibung sei in Kombination mit der vorliegenden Markenwiedergabe unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts in Sachen 29 W (pat) 173/10 - variable Bildmarke sowie 28 W (pat) 22/13 - Farbmarke Grün-Orange nicht geeignet, den Schutzgegenstand der Marke hinlänglich zu konkretisieren.
  • BPatG, 28.03.2007 - 29 W (pat) 184/04

    Variabler Strichcode

    Auszug aus BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
    Daraus ergibt sich, dass "variablen Marken", mit denen Schutz für eine abstrakt unbestimmte Zahl unterschiedlicher Erscheinungsformen oder allgemeiner Gestaltungsprinzipien beansprucht wird, bereits die erforderliche Markenfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG fehlt (Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 3 Rn. 6; vgl. auch BPatG GRUR 2008, 416 ff. - Strichcode auf Buchrücken).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 15/98

    "Gabelstapler II"; Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke;

    Auszug aus BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
    Mit den vorgenannten Angaben ist das Anmeldezeichen eine unveränderliche und unteilbare Einheit und ihr Schutzgegenstand ist durch die der Anmeldung beigefügte Beschreibung maßgeblich bestimmt (BGH GRUR 2004, 502 - Gabelstapler II; GRUR 2007, 55 ff. - Farbmarke gelb/grün II).
  • BGH, 15.09.2022 - I ZB 32/22

    Geltendmachung eines Gehörsrechtsverstoßes im patentgerichtlichen Verfahren

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG, GRUR 2022, 725).

    Es hat angenommen, dass deren erster Satz dahingehend zu verstehen sei, dass "... in roter, nicht-formgebundener Umgebung" bedeute, dass damit eine Festlegung auf eine bestimmte Form nicht erfolge und dementsprechend eine Vielfalt der Umgebungsfläche mit gegebenenfalls unterschiedlichsten Bildwirkungen beansprucht werde (BPatG, GRUR 2022, 725 [juris Rn. 54]).

    Für diese Auslegung der Markenbeschreibung hat es den von der Anmelderin später gestrichenen letzten Satz der Markenbeschreibung herangezogen, den es - ebenso wie die Anmelderin - als bloße Erläuterung der bildlichen Wiedergabe des angemeldeten Zeichens und der beiden verbliebenen Sätze der Markenbeschreibung ausgelegt hat (BPatG, GRUR 2022, 725 [juris Rn. 60 f.]).

    Das Bundespatentgericht ist bei seiner Auslegung der Markenbeschreibung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine rote, "nicht-formgebundene Umgebung" als eine Umgebung zu verstehen sei, die entweder einen Rand oder auch keinen Rand haben könne (BPatG, GRUR 2022, 725 [juris Rn. 65]).

  • BPatG, 21.06.2022 - 28 W (pat) 507/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Laufen.Springen.Werfen.Berlin (Wort-Bildmarke" -

    Hierbei handelt es sich um rein verwaltungsinterne Anweisungen, die außerhalb des EUPO keine rechtliche Bindung entfalten können (vgl. zu den Prüfungsrichtlinien des DPMA: BPatG GRUR-RR 2008, 414 - Umschreibungsverfahren; BPatG 25 W (pat) 9/05 - CASHFLOW; BPatG 29 W (pat) 572/19 - Weißes k auf rotem Grund).
  • BPatG, 21.06.2022 - 28 W (pat) 503/20
    Hierbei handelt es sich um rein verwaltungsinterne Anweisungen, die außerhalb des EUPO keine rechtliche Bindung entfalten können (vgl. zu den Prüfungsrichtlinien des DPMA: BPatG GRUR-RR 2008, 414 - Umschreibungsverfahren; BPatG 25 W (pat) 9/05 - CASHFLOW; BPatG 29 W (pat) 572/19 - Weißes k auf rotem Grund).
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