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   BPatG, 16.01.2013 - 26 W (pat) 504/12   

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BPatG, 16.01.2013 - 26 W (pat) 504/12 (https://dejure.org/2013,8589)
BPatG, Entscheidung vom 16.01.2013 - 26 W (pat) 504/12 (https://dejure.org/2013,8589)
BPatG, Entscheidung vom 16. Januar 2013 - 26 W (pat) 504/12 (https://dejure.org/2013,8589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Fucking hell" - Unterscheidungskraft - kein Verstoß gegen die guten Sitten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Wortmarke "Fucking hell" hinsichtlich einer Eintragung für Waren der Klassen 10, 14, 16, 21, 25, 32 und 33

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fucking hell" - Unterscheidungskraft - kein Verstoß gegen die guten Sitten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bundespatentgericht billigt Markeneintrag

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 16.01.2013 - 26 W (pat) 504/12
    Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 411, Nr. 9 - STREETBALL).

    Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer gängigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

    Auszug aus BPatG, 16.01.2013 - 26 W (pat) 504/12
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips ; GRUR 2008, 608, 611 Nr. 66 - EUROHYPO ; GRUR 2010, 228, Nr. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 - STREETBALL; GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision).

    Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 411, Nr. 9 - STREETBALL).

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 16.01.2013 - 26 W (pat) 504/12
    Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard).

    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

    Auszug aus BPatG, 16.01.2013 - 26 W (pat) 504/12
    Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard).

    Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer gängigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

  • BPatG, 03.08.2011 - 26 W (pat) 116/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "FICKEN" - keine unerträgliche Verletzung des Scham-

    Auszug aus BPatG, 16.01.2013 - 26 W (pat) 504/12
    Soweit allerdings das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils des Verkehrs, z. B. durch geschlechtsbezogene Angaben, unerträglich verletzt wird, ist auch weiterhin von der Schutzunfähigkeit der Marke auszugehen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O.; BPatG PAVIS PROMA - 26 W (pat) 116/10 - Ficken).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 16.01.2013 - 26 W (pat) 504/12
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips ; GRUR 2008, 608, 611 Nr. 66 - EUROHYPO ; GRUR 2010, 228, Nr. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 - STREETBALL; GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 16.01.2013 - 26 W (pat) 504/12
    Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 16.01.2013 - 26 W (pat) 504/12
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips ; GRUR 2008, 608, 611 Nr. 66 - EUROHYPO ; GRUR 2010, 228, Nr. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 - STREETBALL; GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision).
  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 91/93

    Busengrapscher - Sittliche Anstößigkeit

    Auszug aus BPatG, 16.01.2013 - 26 W (pat) 504/12
    Dieser Umstand ist jedoch für sich genommen für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG regelmäßig nicht ausreichend, weil eine ästhetische Prüfung auf die Anforderungen des guten Geschmacks nicht Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens sein kann (vgl. BGH GRUR 1995, 592, 594 - Busengrapscher; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rdn. 624).
  • BGH, 01.07.2010 - I ZB 35/09

    Die Vision

    Auszug aus BPatG, 16.01.2013 - 26 W (pat) 504/12
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806, Nr. 35 - Philips ; GRUR 2008, 608, 611 Nr. 66 - EUROHYPO ; GRUR 2010, 228, Nr. 33 - Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2009, 411, Nr. 8 - STREETBALL; GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 18.09.1963 - Ib ZB 21/62

    Eintragung des Warenzeichens 718 986 "K. L. Schweizer" für die Ware "Schweizer

  • BPatG, 25.06.2002 - 24 W (pat) 140/01
  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

  • BPatG, 23.07.2018 - 26 W (pat) 501/15

    "Fucking awesome"

    Für eine Schutzfähigkeit sprächen auch die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 26 W (pat) 116/10 - Ficken sowie 26 W (pat) 504/12 - Fucking Hell sowie die Markeneintragungen "Green hell" (30 2008 074 866) und "HELL´S KITCHEN" (UM 009 184 201).

    Zusammen mit dem englischen Substantiv "hell" für "Hölle" hat es die Bedeutung "verdammte Scheiße" (www.leo.org, Anlage 2a zum gerichtlichen Hinweis; PONS - Großwörterbuch Englisch, 2002; BPatG 26 W (pat) 504/12 - Fucking hell; 27 W (pat) 507/13 - Fucking hell).

    "Fucking" ist aber auch der Name eines Ortsteils der österreichischen Gemeinde Tarsdorf mit 93 Einwohnern im Jahre 2001 (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ Fucking, Anlage 2c zum gerichtlichen Hinweis; BPatG 26 W (pat) 504/12 - Fucking hell).

    grammatikalischen Gründen kein Substantiv oder ein Eigenname sein und der winzige österreichische Ortsteil ist im Inland unbekannt (vgl. BPatG 26 W (pat) 504/12 - Fucking hell).

    b) Die Wortmarke "Fucking Hell" (BPatG 26 W (pat) 504/12) enthält im Gegensatz zu dem aus zwei Adjektiven bestehenden, positiv besetzten Anmeldezeichen entweder das englische Substantiv "hell" für "Hölle" mit der Gesamtbedeutung "verdammte Scheiße" als englisches Schimpfwort oder ein deutsches Adjektiv, so dass sich insgesamt der abweichende Sinngehalt "verdammt hell" ergibt.

  • BPatG, 29.11.2021 - 26 W (pat) 502/20
    Zusammen mit dem englischen Substantiv "hell" für "Hölle" hat es die Bedeutung "verdammte Scheiße" (www.leo.org; PONS - Großwörterbuch Englisch, a.a.O.; Langenscheidt - Muret Sanders, Großwörterbuch Englisch, Teil 1 (2010), S. 401; BPatG 26 W (pat) 504/12 - Fucking hell; 27 W (pat) 507/13 - Fucking hell).

    Nebensächlich sind hingegen die Bedeutung als ehemaliger Name eines Ortsteils der österreichischen Gemeinde Tarsdorf, der sich inzwischen wegen Belästigungen (z.B. Diebstahl von Ortsschildern) in "Fugging" umbenannt hat (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Fugging_(Gemeinde_Tarsdorf); https://www.welt.de/reise/nah/article222001396/Oesterreich-Aus-Fucking-wird-Fugging-dann-eben-nichts-wie-ab-nach-Maria-Gail.html; BPatG 26 W (pat) 504/12 - Fucking hell) und das verschiedentliche Vorkommen als (seltener) Familienname (vgl. BPatG 27 W (pat) 507/13 - Fucking hell: Telefonbucheintrag in Duisburg).

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