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   BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11   

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BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11 (https://dejure.org/2012,15936)
BPatG, Entscheidung vom 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11 (https://dejure.org/2012,15936)
BPatG, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 30 W (pat) 32/11 (https://dejure.org/2012,15936)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Smartbook

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "smartbook" - Löschung einer Marke erfordert das zweifelsfreies Vorliegen absoluter Schutzhindernisse zu den maßgeblichen Zeitpunkten - beschreibende Verwendung eines der eingetragenen Marke entsprechenden Zeichens von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft der Wortmarke 305 05 515 "smartbook" u.a. im Bereich Computer und Datenverarbeitungsgeräte

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "smartbook" - Löschung einer Marke erfordert das zweifelsfreies Vorliegen absoluter Schutzhindernisse zu den maßgeblichen Zeitpunkten - beschreibende Verwendung eines der eingetragenen Marke entsprechenden

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "smartbook" - Löschung einer Marke erfordert das zweifelsfreies Vorliegen absoluter Schutzhindernisse zu den maßgeblichen Zeitpunkten - beschreibende Verwendung eines der eingetragenen Marke entsprechenden Zeichens von ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Smartbook (Beschluss vom 16.02.2012, 30 W

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "smartbook" - Löschung einer Marke erfordert das zweifelsfreies Vorliegen absoluter Schutzhindernisse zu den maßgeblichen Zeitpunkten - beschreibende Verwendung eines der eingetragenen Marke entsprechenden Zeichens von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 72
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 56/09

    Link economy

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11
    Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen (typisierten) Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Nr. 86] - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 11] - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 [Nr. 10] - DeutschlandCard; a. a. O. [Nr. 19] - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist davon auszugehen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2003, 58, 60 [Nr. 24] - Companyline; BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 162, 163 -  RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 12] - Link economy).

    Die zur Begründung fehlender Unterscheidungskraft herangezogenen Bedeutungen wie die Kombination eines Gerätes aus Smartphone und Notebook, eines tragbaren Computers mit gerätetechnischer Intelligenz oder auch eines mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestatteten e-book - was auch immer das gewesen sein soll - weisen vielmehr auf eingehende Überlegungen, mehrere gedankliche Schritte und damit eine analysierende Betrachtungsweise hin, die unzulässig ist, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt (vgl. BGH GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 12] - Link economy; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11
    Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen (typisierten) Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Nr. 86] - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 11] - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 [Nr. 10] - DeutschlandCard; a. a. O. [Nr. 19] - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

    Es genügt mithin, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 30 f.] - Chiemsee; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 56] - Postkantoor).

    Dabei kommt es in erster Linie auf die im Eintragungszeitpunkt aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an; jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der betreffenden Angabe im Hinblick auf deren künftig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 35] - Chiemsee; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 56] - Postkantoor).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11
    Es genügt mithin, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 30 f.] - Chiemsee; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 56] - Postkantoor).

    Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 29] - Chiemsee; GRUR 2006, 411, 412 [Nr. 24] - Matratzen Concord/Hukla).

    Dabei kommt es in erster Linie auf die im Eintragungszeitpunkt aktuellen Verhältnisse in dem Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an; jedoch ist auch das Allgemeininteresse an der Freihaltung der betreffenden Angabe im Hinblick auf deren künftig beschreibende Verwendung zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 35] - Chiemsee; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 56] - Postkantoor).

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist davon auszugehen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2003, 58, 60 [Nr. 24] - Companyline; BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 162, 163 -  RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 12] - Link economy).

    Die zur Begründung fehlender Unterscheidungskraft herangezogenen Bedeutungen wie die Kombination eines Gerätes aus Smartphone und Notebook, eines tragbaren Computers mit gerätetechnischer Intelligenz oder auch eines mit gerätetechnischer Intelligenz ausgestatteten e-book - was auch immer das gewesen sein soll - weisen vielmehr auf eingehende Überlegungen, mehrere gedankliche Schritte und damit eine analysierende Betrachtungsweise hin, die unzulässig ist, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt (vgl. BGH GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 12] - Link economy; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 [Nr. 45] - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27] - BioID; EuGH a. a. O. [Nr. 66] - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 [Nr. 12] - VISAGE; GRUR 2009, 949 [Nr. 10] - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

    Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen (typisierten) Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 [Nr. 86] - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 [Nr. 11] - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 [Nr. 10] - DeutschlandCard; a. a. O. [Nr. 19] - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11
    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 [Nr. 45] - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27] - BioID; EuGH a. a. O. [Nr. 66] - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 [Nr. 12] - VISAGE; GRUR 2009, 949 [Nr. 10] - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

    Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 [Nr. 8] - STREETBALL; GRUR 2009, 778, 779 [Nr. 11] - Willkommen im Leben; GRUR 2009, 949 f. [Nr. 10] - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11
    a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren (oder Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 [Nr. 66 f.] - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 [Nr. 13] - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935 [Nr. 8] - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 [Nr. 18] - FUSSBALL WM 2006).

    Abzustellen ist vielmehr auf eine typisierte Sichtweise, nämlich die Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren (Dienstleistungen) (EuGH GRUR 2006, 411, 412 [Nr. 24] - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 [Nr. 24] - SAT.2; BGH a. a. O. - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 [Nr. 13] - Marlene-Dietrich-Bildnis II; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11
    Abzustellen ist vielmehr auf eine typisierte Sichtweise, nämlich die Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren (Dienstleistungen) (EuGH GRUR 2006, 411, 412 [Nr. 24] - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 [Nr. 24] - SAT.2; BGH a. a. O. - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 [Nr. 13] - Marlene-Dietrich-Bildnis II; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).

    Insoweit ist selbst bei der Verbindung an sich nicht unterscheidungskräftiger beschreibender Einzelelemente die Unterscheidungskraft nur zu verneinen, wenn auch der damit entstehenden Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 f. [Nr. 28 bis 35] - SAT.2).

  • EuGH, 09.03.2006 - C-421/04

    Matratzen Concord - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b

    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11
    Abzustellen ist vielmehr auf eine typisierte Sichtweise, nämlich die Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren (Dienstleistungen) (EuGH GRUR 2006, 411, 412 [Nr. 24] - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 [Nr. 24] - SAT.2; BGH a. a. O. - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 [Nr. 13] - Marlene-Dietrich-Bildnis II; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).

    Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 29] - Chiemsee; GRUR 2006, 411, 412 [Nr. 24] - Matratzen Concord/Hukla).

  • BPatG, 16.02.2005 - 32 W (pat) 213/03
    Auszug aus BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 32/11
    Ist eine solche Feststellung nicht möglich, so muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung sein Bewenden haben (im Anschluss an BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix).

    Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, so muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix; zur Feststellungslast des Löschungsantragstellers s. BGH GRUR 2010, 138, 142 [Nr. 48] - ROCHER-Kugel).

  • BPatG, 06.02.1996 - 24 W (pat) 274/94

    Sprachüblich gebildetes Synonym für die Eigenschaftsangabe "hautwirksam" ;

  • BGH, 22.03.1990 - I ZB 2/89

    "SMARTWARE"; Freihaltebedürfnis für ein Computerprogramm

  • BGH, 08.12.1994 - I ZB 15/92

    "U-Key"; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis bei einem fremdsprachigen

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

  • BGH, 17.05.2001 - I ZB 60/98

    Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05

    VISAGE

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 48/08

    Willkommen im Leben

  • BGH, 15.01.2009 - I ZB 30/06

    STREETBALL

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 52/08

    DeutschlandCard

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

  • BGH, 01.07.2010 - I ZB 35/09

    Die Vision

  • BPatG, 12.02.2001 - 30 W (pat) 120/00
  • BPatG, 22.07.2003 - 24 W (pat) 32/02
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 08.05.2008 - C-304/06

    Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BPatG, 28.02.2020 - 30 W (pat) 26/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Black Friday" - zur

    Ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, d.h. die zukünftige Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist zunächst dann anzunehmen, wenn ein Zeichen seinem im Anmeldezeitpunkt feststellbaren Sinngehalt nach zwar ein Merkmal von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, es solche Waren oder Dienstleistungen aber noch nicht gibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565, Nr. 33 - smartbook; BPatG GRUR 2013, 72, 76 - smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 382).
  • BPatG, 16.02.2012 - 30 W (pat) 34/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "smartbook for smart people" -

    Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob das Wort "smartbook" im maßgeblichen Eintragungszeitpunkt einem zukünftigen Freihaltebedürfnis unterlag, was jedoch ohnehin nicht der Fall war (s. hierzu die Ausführungen in den Parallelbeschlüssen 30 W (pat) 32/11 und 30 W (pat) 33/11).
  • BPatG, 16.02.2012 - 25 W (pat) 45/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Smartbook" - keine

    Neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sind hinsichtlich der drei weiteren "smartbook"- Marken 305 05 515, 305 06 417 und 306 57 323 vor dem 30. Senat des Bundespatentgerichts unter den Aktenzeichen 30 W (pat) 32/11, 30 W (pat) 33/11 und 30 W (pat) 34/11 Beschwerdeverfahren anhängig gewesen.

    Im Hinblick darauf, dass die Frage, welche rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Verkehrsauffassung in Bezug auf einen mehrere Jahre zurückliegenden Zeitpunkt - hier fast acht Jahre - zu stellen sind, von dem erkennenden Senat und dem 30. Senat des Bundespatentgerichts (Beschlüsse vom 16. Februar 2012, Az.: 30 W (pat) 32/11, 33/11, 34/11) bei teilweise fast identischen Marken und in Teilen übereinstimmenden Warenverzeichnissen unterschiedlich beurteilt worden ist, erscheint die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

  • BGH, 06.11.2013 - I ZB 57/12

    Voraussetzungen der Löschung einer Marke; "Notebook zum Telefonieren";

    Auf die Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben, soweit darin die Löschung der Marke angeordnet worden ist, und hat den Löschungsantrag insoweit zurückgewiesen (BPatGE 53, 208 = GRUR 2013, 72).
  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 38/20
    Ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, d.h. die zukünftige Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist zunächst dann anzunehmen, wenn ein Zeichen seinem im Anmeldezeitpunkt feststellbaren Sinngehalt nach zwar ein Merkmal von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, es solche Waren oder Dienstleistungen aber überhaupt noch nicht gibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565, Nr. 33 - smartbook; BPatG GRUR 2013, 72, 76 - smartbook; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 426).
  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 1/21
    Ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, d.h. die zukünftige Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist zunächst dann anzunehmen, wenn ein Zeichen seinem im Anmeldezeitpunkt feststellbaren Sinngehalt nach zwar ein Merkmal von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, es solche Waren oder Dienstleistungen aber überhaupt noch nicht gibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565, Nr. 33 - smartbook; BPatG GRUR 2013, 72, 76 - smartbook; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 426).
  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 2/21
    Ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, d.h. die zukünftige Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist zunächst dann anzunehmen, wenn ein Zeichen seinem im Anmeldezeitpunkt feststellbaren Sinngehalt nach zwar ein Merkmal von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, es solche Waren oder Dienstleistungen aber überhaupt noch nicht gibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565, Nr. 33 - smartbook; BPatG GRUR 2013, 72, 76 - smartbook; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 426).
  • BPatG, 25.08.2022 - 30 W (pat) 40/20
    Ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, d.h. die zukünftige Eignung eines Zeichens als beschreibende Angabe ist zunächst dann anzunehmen, wenn ein Zeichen seinem im Anmeldezeitpunkt feststellbaren Sinngehalt nach zwar ein Merkmal von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, es solche Waren oder Dienstleistungen aber noch nicht gibt (vgl. BGH GRUR 2014, 565, Nr. 33 - smartbook; BPatG GRUR 2013, 72, 76 - smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn. 382).
  • BPatG, 07.03.2022 - 29 W (pat) 544/19
    Er hat lediglich eine einzige Verwendung in einem aktuellen Internetauftritt eines Kaufhauses (https://www.galeria.de/Jungen/G10029/?start=0&sz=24) festgestellt, die für einen eindeutigen Nachweis nicht ausreichend sein dürfte (vgl. BPatG, GRUR 2013, 72, 73 - smartbook).
  • BPatG, 17.12.2018 - 26 W (pat) 505/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "smart kitchen" - Unterscheidungskraft -

    In der Technik und Computertechnologie bezeichnet es gerätetechnische Intelligenz im Sinne von selbständigem Steuern (BGH GRUR 2006, 594 Rdnr. 18 - Smartkey; GRUR 1990, 517 - SMARTWARE; BPatG 29 W (pat) 531/17 - Smartest Climate m. w. N.; 26 W (pat) 507/17 - SMART SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 560/11 - smart flow; 30 W (pat) 32/11 - smart book; 29 W (pat) 45/04 - SmartFinder; 30 W (pat) 84/01 - SMART; 30 W (pat) 120/00 - sm@rt c@rd).
  • BPatG, 15.06.2023 - 25 W (pat) 14/21
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