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   BPatG, 16.02.2023 - 29 W (pat) 72/22   

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BPatG, 16.02.2023 - 29 W (pat) 72/22 (https://dejure.org/2023,3810)
BPatG, Entscheidung vom 16.02.2023 - 29 W (pat) 72/22 (https://dejure.org/2023,3810)
BPatG, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - 29 W (pat) 72/22 (https://dejure.org/2023,3810)
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Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 671
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BPatG, 31.05.2011 - 25 W (pat) 31/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "AVENA/ARVENA" - Beschwerde gegen die Aussetzung des

    Auszug aus BPatG, 16.02.2023 - 29 W (pat) 72/22
    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Beschwerde nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG oder gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 252 ZPO statthaft ist (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 25. September 2019, 27 W (pat) 551/17 unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 31.05.2011, 25 W (pat) 31/10, jeweils abrufbar von der Homepage des BPatG).

    Die verfahrensfehlerhafte Versagung rechtlichen Gehörs führt somit per se zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung (vgl. BPatG, Beschluss vom 31.05.2011, 25 W (pat) 31/10 - AVENA).

  • BPatG, 25.09.2018 - 27 W (pat) 551/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "herzo/HERNO (Unionsbildmarke)" - zur Statthaftigkeit

    Auszug aus BPatG, 16.02.2023 - 29 W (pat) 72/22
    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Beschwerde nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG oder gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 252 ZPO statthaft ist (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 25. September 2019, 27 W (pat) 551/17 unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 31.05.2011, 25 W (pat) 31/10, jeweils abrufbar von der Homepage des BPatG).

    Eine formlose Mitteilung setzt die Frist nicht in Gang; in diesem Fall ist die Beschwerde binnen fünf Monaten ab Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten einzulegen (BPatG, Beschluss vom 25. September 2019, 27 W (pat) 551/17).

  • BPatG, 14.09.2023 - 28 W (pat) 21/23

    Patent- und markenrechtliche Anfechtung der im Register des Deutschen Patent- und

    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Beschwerde nach §§ 66 Abs. 1, 66 Abs. 1 i. V. m. 64 Abs. 6 MarkenG oder gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 252 ZPO statthaft ist (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 25.09.2019, 27 W (pat) 551/17 unter Hinweis auf BPatG, Beschluss vom 31.05.2011, 25 W (pat) 31/10 oder BPatG, Beschluss vom 16.02.2023, 29 W (pat) 72/22).

    Eine formlose Mitteilung setzt die Frist nicht in Gang; in diesem Fall ist die Beschwerde binnen fünf Monaten ab Bekanntgabe der Entscheidung an die Beteiligten einzulegen (BPatG, Beschluss vom 25. September 2019, 27 W (pat) 551/17; BPatG, Beschluss vom 16.02.2023, 29 W (pat) 72/22).

    Eine Aussetzung ohne zuvor gewährtes rechtliches Gehör ist regelmäßig verfahrens- und damit auch ermessensfehlerhaft (vgl. dazu Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 119 m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 31.05.2011, 25 W (pat) 31/10 - AVENA; Beschluss vom 16.02.2023, 29 W (pat) 72/22).Denn die ordnungsgemäße ü setzt voraus, dass rechtliches Gehör gewährt wird, um die ermessensrelevanten Umstände überhaupt zutreffend ermitteln und berücksichtigen zu können.

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