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   BPatG, 16.03.2004 - 24 W (pat) 107/03   

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BPatG, 16.03.2004 - 24 W (pat) 107/03 (https://dejure.org/2004,24798)
BPatG, Entscheidung vom 16.03.2004 - 24 W (pat) 107/03 (https://dejure.org/2004,24798)
BPatG, Entscheidung vom 16. März 2004 - 24 W (pat) 107/03 (https://dejure.org/2004,24798)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

    Auszug aus BPatG, 16.03.2004 - 24 W (pat) 107/03
    Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (vgl ua BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"; GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud").

    Nachdem die jüngere Marke in ihrer Gesamtheit durch die zusätzlichen Bild- und Wortbestandteile in nicht verwechselbarer Weise von der Widerspruchsmarke abgegrenzt ist, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der Marken allenfalls dann angenommen werden, wenn dem mit der Widerspruchsmarke nahezu übereinstimmenden Wortbestandteil "citystrom" eine besondere, den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägende Kennzeichnungskraft zukäme und die weiteren Bestandteile dahinter so weit zurückträten, daß sie vom Verkehr bei der Wahrnehmung der Marke vernachlässigt werden und demzufolge den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen würden (vgl BGH GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud"; GRUR 2002, 542, 543 "BIG"; GRUR 2003, 1040, 1044 "Kinder").

    Bei der - rein - visuellen Wahrnehmung der aus Wort- und Bildelementen bestehenden Marke, bei welcher der Verkehr erfahrungsgemäß in der Regel auch die graphischen Gestaltungselemente in sein Erinnerungsbild aufnehmen wird, besitzt schon der auffällige, größenmäßig hervorgehobene gelbblaue Bildbestandteil, dem als einer fantasievoll verfremdeten, mit Gesichtszügen versehenen Darstellung eines Stromsteckers normale Kennzeichnungskraft innewohnt, eine den schriftbildlichen Gesamteindruck maßgeblich mitprägende Bedeutung (vgl GRUR 1999, 733, 735 "LION DRIVER"; GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud").

    Selbst wenn man bei der mündlichen Benennung und Übermittlung der angegriffenen Marke berücksichtigt, daß sich der Verkehr bei kombinierten Wort-Bildzeichen eher an dem Wort- als dem Bildbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form darstellt, um die Ware oder Dienstleistung zu bezeichnen (vgl BGH GRUR 1996, 198, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud"), und insoweit im klanglichen Gesamteindruck von einer im Verhältnis zum Bildbestandteil prägenden Funktion der Wortelemente ausgeht, gilt dies nur für den Wortbestandteil "citystrom SCHWERIN 2000" in seiner Gesamtheit.

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus BPatG, 16.03.2004 - 24 W (pat) 107/03
    Nachdem die jüngere Marke in ihrer Gesamtheit durch die zusätzlichen Bild- und Wortbestandteile in nicht verwechselbarer Weise von der Widerspruchsmarke abgegrenzt ist, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der Marken allenfalls dann angenommen werden, wenn dem mit der Widerspruchsmarke nahezu übereinstimmenden Wortbestandteil "citystrom" eine besondere, den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägende Kennzeichnungskraft zukäme und die weiteren Bestandteile dahinter so weit zurückträten, daß sie vom Verkehr bei der Wahrnehmung der Marke vernachlässigt werden und demzufolge den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen würden (vgl BGH GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud"; GRUR 2002, 542, 543 "BIG"; GRUR 2003, 1040, 1044 "Kinder").

    Solche im wesentlichen beschreibende, nicht unterscheidungskräftige oder äußerst kennzeichnungsschwache Markenbestandteile sind jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Gesamteindruck der betreffenden Marke im Rechtssinne zu prägen (BGH GRUR 1998, 927, 928 "COMPO-SANA"; GRUR 2002, 814, 815 "Festspielhaus"; GRUR 2003, 1040, 1043 "Kinder").

    Bei derartigen Kombinationen von gleichermaßen kennzeichnungsschwachen Wortbestandteilen aber wird der Gesamteindruck der Marke - bzw hier des Wortbestandteils - von keinem der Einzelwortelemente geprägt (vgl BGH GRUR 1992, 203, 205 "Roter mit Genever"; GRUR 2003, 1040, 1044 "Kinder").

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 16.03.2004 - 24 W (pat) 107/03
    Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"; GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2002, 626, 627 "IMS").

    Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (vgl ua BGH GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"; GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud").

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus BPatG, 16.03.2004 - 24 W (pat) 107/03
    Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabèl/Puma"; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr. 40) "Marca/Adidas"; GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"; GRUR 2001, 507, 508 "EVIAN/REVIAN"; GRUR 2002, 626, 627 "IMS").

    Wenngleich die Frage der Schutzfähigkeit der gleichwohl zur Eintragung gelangten Widerspruchsmarke vorliegend nicht zur Disposition steht, da das Deutsche Patent- und Markenamt ebenso wie die nachfolgenden Rechtsmittelgerichte im Widerspruchsverfahren an die Eintragung der Marke gebunden sind (vgl BGH GRUR 2000, 608, 610 "ARD-1"; GRUR 2001, 1158, 1160 "Dorf MÜNSTERLAND"; GRUR 2002, 626, 628 "IMS"), kann jedoch im Hinblick auf die dargelegte beschreibende Bedeutung sowie den einschlägig beschreibenden Gebrauch durch dritte Unternehmen nur von einer sehr geringen Kennzeichnungskraft und einem dementsprechend unterdurchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.

  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BPatG, 16.03.2004 - 24 W (pat) 107/03
    Solche im wesentlichen beschreibende, nicht unterscheidungskräftige oder äußerst kennzeichnungsschwache Markenbestandteile sind jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Gesamteindruck der betreffenden Marke im Rechtssinne zu prägen (BGH GRUR 1998, 927, 928 "COMPO-SANA"; GRUR 2002, 814, 815 "Festspielhaus"; GRUR 2003, 1040, 1043 "Kinder").
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 16.03.2004 - 24 W (pat) 107/03
    In der sich unmittelbar aus dem Wortsinn ergebenden Bedeutung "Stadt- bzw städtischer Strom" ("City" ist ein in die deutsche Umgangssprache eingegangenes Fremdwort, vgl Duden, Das Fremdwörterbuch, 6. Aufl, Bd 5, S 154; zB "Citybike", Cityruf", "City Zentrum"; s auch BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice") vermittelt die Wortzusammensetzung "CITY STROM" für den angesprochenen inländischen Verkehr einen naheliegenden Sachhinweis auf Art und Gegenstand der betreffenden Dienstleistungen.
  • BGH, 22.02.2001 - I ZR 194/98

    Dorf MÜNSTERLAND; Prägung des Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke

    Auszug aus BPatG, 16.03.2004 - 24 W (pat) 107/03
    Wenngleich die Frage der Schutzfähigkeit der gleichwohl zur Eintragung gelangten Widerspruchsmarke vorliegend nicht zur Disposition steht, da das Deutsche Patent- und Markenamt ebenso wie die nachfolgenden Rechtsmittelgerichte im Widerspruchsverfahren an die Eintragung der Marke gebunden sind (vgl BGH GRUR 2000, 608, 610 "ARD-1"; GRUR 2001, 1158, 1160 "Dorf MÜNSTERLAND"; GRUR 2002, 626, 628 "IMS"), kann jedoch im Hinblick auf die dargelegte beschreibende Bedeutung sowie den einschlägig beschreibenden Gebrauch durch dritte Unternehmen nur von einer sehr geringen Kennzeichnungskraft und einem dementsprechend unterdurchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.
  • BGH, 28.11.1991 - I ZR 297/89

    Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzhaftung wegen ungerechtfertigter

    Auszug aus BPatG, 16.03.2004 - 24 W (pat) 107/03
    Bei derartigen Kombinationen von gleichermaßen kennzeichnungsschwachen Wortbestandteilen aber wird der Gesamteindruck der Marke - bzw hier des Wortbestandteils - von keinem der Einzelwortelemente geprägt (vgl BGH GRUR 1992, 203, 205 "Roter mit Genever"; GRUR 2003, 1040, 1044 "Kinder").
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus BPatG, 16.03.2004 - 24 W (pat) 107/03
    Nachdem die jüngere Marke in ihrer Gesamtheit durch die zusätzlichen Bild- und Wortbestandteile in nicht verwechselbarer Weise von der Widerspruchsmarke abgegrenzt ist, könnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der Marken allenfalls dann angenommen werden, wenn dem mit der Widerspruchsmarke nahezu übereinstimmenden Wortbestandteil "citystrom" eine besondere, den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägende Kennzeichnungskraft zukäme und die weiteren Bestandteile dahinter so weit zurückträten, daß sie vom Verkehr bei der Wahrnehmung der Marke vernachlässigt werden und demzufolge den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen würden (vgl BGH GRUR 2002, 167, 169 "Bit/Bud"; GRUR 2002, 542, 543 "BIG"; GRUR 2003, 1040, 1044 "Kinder").
  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

    Auszug aus BPatG, 16.03.2004 - 24 W (pat) 107/03
    Wenngleich die Frage der Schutzfähigkeit der gleichwohl zur Eintragung gelangten Widerspruchsmarke vorliegend nicht zur Disposition steht, da das Deutsche Patent- und Markenamt ebenso wie die nachfolgenden Rechtsmittelgerichte im Widerspruchsverfahren an die Eintragung der Marke gebunden sind (vgl BGH GRUR 2000, 608, 610 "ARD-1"; GRUR 2001, 1158, 1160 "Dorf MÜNSTERLAND"; GRUR 2002, 626, 628 "IMS"), kann jedoch im Hinblick auf die dargelegte beschreibende Bedeutung sowie den einschlägig beschreibenden Gebrauch durch dritte Unternehmen nur von einer sehr geringen Kennzeichnungskraft und einem dementsprechend unterdurchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.
  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 33/96

    Verwechslungsgefahr von Marken nach Ähnlichkeit in Klang, Bild oder

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

  • BPatG, 08.03.2001 - 25 W (pat) 100/01

    Markenschutz für eine als Bezeichnung eines Qualitätsstandards erkennbaren Angabe

  • BPatG, 26.11.2009 - 26 W (pat) 80/08
    In Ansehung des Grundsatzes, wonach beim Zeichenvergleich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken abzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone/Il Portone; GRUR 2004, 783, 784 f. - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX) sowie dem Umstand, dass für sich genommen schutzunfähige - wie hier in Form des beschreibenden, werbeüblichen Slogans "Fühlen Sie sich wie zu Hause" - Zeichenbestandteile nicht geeignet sind, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 -URLAUB DIREKT; GRUR 2003, 1040, 1043 - Kinder; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 107/03 - citystrom; PAVIS PROMA 24 W (pat) 348/03 - SERVICE-POINT) und deshalb für den angesprochenen Verkehr in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; BGH a. a.O. - URLAUB DIREKT), ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit (in Bezug auf die Wortbestandteile der Vergleichsmarken) ausschließlich auf die - klanglich identische und schriftbildlich hochgradig ähnliche - Bezeichnung WEKO abzustellen sei.
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