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   BPatG, 16.04.2015 - 2 Ni 8/13 (EP)   

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BPatG, 16.04.2015 - 2 Ni 8/13 (EP) (https://dejure.org/2015,14386)
BPatG, Entscheidung vom 16.04.2015 - 2 Ni 8/13 (EP) (https://dejure.org/2015,14386)
BPatG, Entscheidung vom 16. April 2015 - 2 Ni 8/13 (EP) (https://dejure.org/2015,14386)
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  • BGH, 07.10.2009 - Xa ZR 131/04

    Firmenfortführung als Voraussetzung für die Erstreckung der Haftung für früher im

    Auszug aus BPatG, 16.04.2015 - 2 Ni 8/13
    Denn die Nichtigkeitsklage desjenigen "Strohmanns" ist zulässig, der zugleich ein ins Gewicht fallendes eigenes gewerbliches Interesse an der Vernichtung des Streitpatents hat (BGH, GRUR 1987, 900 [903] - Entwässerungsanlage; GRUR-RR 2010, 136 -Behälterschließvorrichtung).
  • BGH, 04.10.1988 - X ZR 3/88

    Zulässigkeit einer Patentnichtigkeitsklage aufgrund einer vertraglichen

    Auszug aus BPatG, 16.04.2015 - 2 Ni 8/13
    Anhaltspunkte für den Ausnahmefall einer darüber hinausgehenden Nichtangriffspflicht aufgrund eines fortwirkenden besonderen Treueverhältnisses (vgl. BGH GRUR 1965, 135 - Vanal-Patent; GRUR 1989, 39, 40 - Flächenentlüftung) sind weder ersichtlich noch von dem Beklagten dargelegt.
  • BGH, 02.06.1987 - X ZR 97/86

    Entwässerungsanlage; Rechte eines Arbeitnehmer-Erfinders nach Beendigung des

    Auszug aus BPatG, 16.04.2015 - 2 Ni 8/13
    Denn die Nichtigkeitsklage desjenigen "Strohmanns" ist zulässig, der zugleich ein ins Gewicht fallendes eigenes gewerbliches Interesse an der Vernichtung des Streitpatents hat (BGH, GRUR 1987, 900 [903] - Entwässerungsanlage; GRUR-RR 2010, 136 -Behälterschließvorrichtung).
  • BGH, 14.07.1964 - Ia ZR 195/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 16.04.2015 - 2 Ni 8/13
    Anhaltspunkte für den Ausnahmefall einer darüber hinausgehenden Nichtangriffspflicht aufgrund eines fortwirkenden besonderen Treueverhältnisses (vgl. BGH GRUR 1965, 135 - Vanal-Patent; GRUR 1989, 39, 40 - Flächenentlüftung) sind weder ersichtlich noch von dem Beklagten dargelegt.
  • BGH, 13.01.1998 - X ZR 82/94

    "Bürstenstromabnehmer"; Erhebung der Nichtigkeitsklage

    Auszug aus BPatG, 16.04.2015 - 2 Ni 8/13
    Ausnahmsweise ist eine Nichtigkeitsklage unzulässig, wenn sich ihre Erhebung etwa unter dem Gesichtspunkt eines arglistigen Verhaltens als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 22 Rdn. 43 ff. m. w. N.; BGH GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer; GRUR 1963, 253, 254 -Bürovorsteher).
  • BGH, 15.10.1957 - I ZR 99/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 16.04.2015 - 2 Ni 8/13
    Angesichts des Charakters der Nichtigkeitsklage als einer Popularklage bedarf es für deren Unzulässigkeit aber ganz besonderer Umstände (vgl. BGH GRUR 1958, 177, 178 - Aluminiumflachfolien), für deren Vorliegen der Patentinhaber die Beweislast trägt.
  • BGH, 24.01.2011 - X ZB 33/08

    Deformationsfelder

    Auszug aus BPatG, 16.04.2015 - 2 Ni 8/13
    Dies erscheint bereits in Hinblick auf in § 2 des Vertrages vereinbarten und die ausschließliche Lizenz beeinträchtigenden eigenen Benutzungsrechte des Beklagten in Bezug auf die lizenzierten Patente sowie die eingeräumten und auch während der Vertragsdauer bestehenden Benutzungsrechte Dritter zweifelhaft, zumal auch in diesem Zusammenhang der Umstand, dass vertraglichen Nichtangriffsabreden kartellrechtlich Grenzen gesetzt sind, nicht unbeachtet bleiben kann (vgl. dazu BGH GRUR 2011, 409 Tz. 11 - Deformationsfelder).
  • BGH, 10.01.1963 - Ia ZR 174/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 16.04.2015 - 2 Ni 8/13
    Ausnahmsweise ist eine Nichtigkeitsklage unzulässig, wenn sich ihre Erhebung etwa unter dem Gesichtspunkt eines arglistigen Verhaltens als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 22 Rdn. 43 ff. m. w. N.; BGH GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer; GRUR 1963, 253, 254 -Bürovorsteher).
  • BPatG, 14.12.2004 - 3 Ni 48/01
    Auszug aus BPatG, 16.04.2015 - 2 Ni 8/13
    Auf Grundlage des von den Parteien vorgetragenen Sach- und Streitstandes lässt sich auch nicht ohne weiteres feststellen, dass die Lizenznehmerin aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten und eines damit verbundenen besonderen Vertrauensverhältnisses, insbesondere aufgrund des in § 2 des Patentlizenzvertrages vom 15. Juni 2011 vereinbarten ausschließlichen und territorial unbeschränkten Lizenzrechts, unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung an einem Angriff gehindert war (vgl. dazu BPatG 3 Ni 48/01 v. 14.12 2004; Keukenschrijver, a. a. O., Rdnr. 146).
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