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   BPatG, 16.06.2003 - 25 W (pat) 216/01   

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BPatG, 16.06.2003 - 25 W (pat) 216/01 (https://dejure.org/2003,39813)
BPatG, Entscheidung vom 16.06.2003 - 25 W (pat) 216/01 (https://dejure.org/2003,39813)
BPatG, Entscheidung vom 16. Juni 2003 - 25 W (pat) 216/01 (https://dejure.org/2003,39813)
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  • BPatG, 19.10.2000 - 25 W (pat) 89/96

    Verwechslungsgefahr bei Markenserie mit kennzeichnungskräftigen Stammbestandteil

    Auszug aus BPatG, 16.06.2003 - 25 W (pat) 216/01
    Dabei ist von einer Wechselwirkung der Beurteilungsfaktoren, nämlich der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszugehen, so dass zB trotz eines geringeren Grades der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen bei einem höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, wie auch umgekehrt im Falle eines geringeren Grades der Markenähnlichkeit bei einem höheren Grad der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit oder der Kennzeichnungskraft (zur ständigen Rspr vgl BGH MarkenR 2002, 332, 333 - DKV/OKV; BPatG GRUR 2001, 513, 515 - CEFABRAU-SE/CEFASEL - jeweils mwN).
  • BGH, 31.01.1975 - I ZR 14/74

    Benutzung eines mit einem Importvermerk eingetragenen Warenzeichens durch den

    Auszug aus BPatG, 16.06.2003 - 25 W (pat) 216/01
    Zunächst stellt die Festlegung auf einen Vertriebsweg grundsätzlich keine gegenständliche Einschränkung der Waren dar, sondern nur die Angabe einer Vertriebsmodalität, die sich nicht zwangsläufig aus objektiven Merkmalen der Waren selbst ergibt (BGH GRUR 1975, 258 - Importvermerk; BPatGE 27, 138 -MAGTOXIN).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 22/93

    "Puma"; Kostenregelung nach Rücknahme des Widerspruchs gegen eine IR-Marke;

    Auszug aus BPatG, 16.06.2003 - 25 W (pat) 216/01
    Es liegt insoweit nicht anders als in dem umgekehrten Fall einer vollständigen oder teilweisen Zurücknahme des Widerspruchs, die ebenfalls - ähnlich einer Klagerücknahme im Zivilprozess - noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung (bis zur Rechtskraft des verfahrensabschließenden Beschlusses) zulässig ist (vgl § 82 Abs. 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO; BGH GRUR 1998, 818 "Puma").
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