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   BPatG, 16.07.2012 - 27 W (pat) 535/11   

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https://dejure.org/2012,20617
BPatG, 16.07.2012 - 27 W (pat) 535/11 (https://dejure.org/2012,20617)
BPatG, Entscheidung vom 16.07.2012 - 27 W (pat) 535/11 (https://dejure.org/2012,20617)
BPatG, Entscheidung vom 16. Juli 2012 - 27 W (pat) 535/11 (https://dejure.org/2012,20617)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "NEUSTADT SummerSounds (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Wort-/Bildmarke "NEUSTADT SummerSounds" für Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Tonträger, Shirts und Durchführung von Live-Musik-Veranstaltungen

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "NEUSTADT SummerSounds (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "NEUSTADT SummerSounds (Wort-Bild-Marke)" - keine Unterscheidungskraft - Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 16.07.2012 - 27 W (pat) 535/11
    Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nrn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).

    Der Senat orientiert sich insoweit an der Entscheidung des BGH in dem Verfahren FUSSBALL WM 2006 (GRUR 2006, 850, Rn. 32, 46), in der das Gericht die Unterscheidungskraft dieser Marke u. a. für die Waren "Bekleidung; Hemden, T-Shirts mit der Begründung verneint hat, das Publikum werde die Bezeichnung "FUSSBALL WM 2006" als beschreibende Angabe im Sinne eines Hinweises auf das Sportereignis als solches und nicht auf den Hersteller der so gekennzeichneten Waren verstehen.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist veranlasst, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BGH GRUR 2010, 1100 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 - Marlene - Dietrich - Bildnis) auch geboten ist, wenn nicht ein Bild allgemeiner Art oder ein Wort, sondern eine Wortfolge eingetragen werden soll, der das Publikum lediglich den Hinweis auf eine Veranstaltung entnehmen wird (BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 16.07.2012 - 27 W (pat) 535/11
    Bei Marken, die aus Wort- und Bildbestandteilen kombiniert sind, hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit darauf zu erstrecken, ob die Marke in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (BGH BlPMZ 2001, 397 - antiKALK).

    An diese Ausgestaltung sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK).

  • BGH, 31.03.2010 - I ZB 62/09

    Marlene-Dietrich-Bildnis II

    Auszug aus BPatG, 16.07.2012 - 27 W (pat) 535/11
    Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 1100, Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 - Marlene - Dietrich - Bildnis) kommt dies nur in Betracht, wenn das Zeichen nicht unmittelbar beschreibend ist, was hier jedoch der Fall ist.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist veranlasst, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BGH GRUR 2010, 1100 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 - Marlene - Dietrich - Bildnis) auch geboten ist, wenn nicht ein Bild allgemeiner Art oder ein Wort, sondern eine Wortfolge eingetragen werden soll, der das Publikum lediglich den Hinweis auf eine Veranstaltung entnehmen wird (BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 115/08

    TOOOR!

    Auszug aus BPatG, 16.07.2012 - 27 W (pat) 535/11
    Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 1100, Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 - Marlene - Dietrich - Bildnis) kommt dies nur in Betracht, wenn das Zeichen nicht unmittelbar beschreibend ist, was hier jedoch der Fall ist.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist veranlasst, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob und inwieweit die großzügige Beurteilung der Möglichkeiten zur unterscheidungskräftigen Benutzung (BGH GRUR 2010, 1100 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 - Marlene - Dietrich - Bildnis) auch geboten ist, wenn nicht ein Bild allgemeiner Art oder ein Wort, sondern eine Wortfolge eingetragen werden soll, der das Publikum lediglich den Hinweis auf eine Veranstaltung entnehmen wird (BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006).

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 16.07.2012 - 27 W (pat) 535/11
    Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Auszug aus BPatG, 16.07.2012 - 27 W (pat) 535/11
    Dies gilt auch für die Groß- und Zusammenschreibung der Wörter Summer und Sounds (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 - AntiVir/AntiVirus).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 2/97

    Radio von hier

    Auszug aus BPatG, 16.07.2012 - 27 W (pat) 535/11
    Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH BlPMZ 2000, 161 - Radio von hier).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 16.07.2012 - 27 W (pat) 535/11
    Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nrn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
  • BPatG, 04.04.2019 - 30 W (pat) 511/17
    Danach wird der Verkehr in einer (Veranstaltungs-)Bezeichnung wie reggae jam angesichts der ihm bekannten Verwendungsmöglichkeit von Bekleidungsstücken als Merchandisingartikel z.B. für Musikveranstaltungen nicht nur bei einer Verwendung z.B. als Schriftzug auf Vorder- und Rückseite der jeweiligen Bekleidungsstücke, sondern unabhängig von der konkreten Präsentation der Bezeichnung und damit auch bei einer Verwendung auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der Waren naheliegend nur einen beschreibenden Hinweis auf die so bezeichnete Veranstaltung erkennen; er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis z.B. auf den Hersteller der so gekennzeichneten Bekleidungsstücke sehen (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 30 - TOOOR!; ferner BPatG 27 W (pat) 535/11 v. 16. Juli 2012 - Neustadt Summer Sounds, veröffentlicht in juris sowie auf der Internetseite des BPatG).
  • BPatG, 12.12.2022 - 28 W (pat) 525/20
    bbb) Bei dem einleitenden Wortbestandteil "SUMMER" handelt es sich um das zum englischen Grundwortschatz gehörende, der deutschen Übersetzung ähnelnde und damit auch den inländischen Verkehrskreisen geläufige Hauptwort für die Jahreszeit "Sommer" (Langenscheidt Grundwortschatz Englisch, 2000, S. 272; BPatG 24 W (pat) 18/06 - SUMMER DAY; 27 W (pat) 535/11 - NEUSTADT summer sounds).
  • BPatG, 16.03.2016 - 26 W (pat) 540/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "DERBÜROEINRICHTER Konsequent das Bessere

    Weder die vier parallel angeordneten Schrägstriche (vgl. BPatG 24 W (pat) 23/04 - ; 30 W (pat) 140/01 - ) noch der Fettdruck des Wortes " BÜRO "(vgl. BPatG 28 W (pat) 58/12 - ; 30 W (pat) 101/10 -  ) oder die zweizeilige Anordnung (vgl. BPatG 27 W (pat) 535/11 - ; 27 W (pat) 607/10 - ) noch die lückenlose Aneinanderreihung von Großbuchstaben gehen über einfache werbeübliche Gestaltungselemente hinaus.
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