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   BPatG, 16.07.2015 - 8 W (pat) 10/06   

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https://dejure.org/2015,32448
BPatG, 16.07.2015 - 8 W (pat) 10/06 (https://dejure.org/2015,32448)
BPatG, Entscheidung vom 16.07.2015 - 8 W (pat) 10/06 (https://dejure.org/2015,32448)
BPatG, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 8 W (pat) 10/06 (https://dejure.org/2015,32448)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • damm-legal.de

    Ist der Aufenthaltsort eines Patentanmelders unbekannt, wird öffentlich zugestellt / § 127 Abs. 2 PatG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung einer Beschwerdegebühr; Voraussetzungen für eine Hemmung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gem. § 134 PatG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Wiedereinsetzung in den früheren Stand, wenn die Beschwerdegebühr für ein Patent zu spät eingezahlt wurde

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Ist der Aufenthaltsort eines Patentanmelders unbekannt, wird öffentlich zugestellt / § 127 Abs. 2 PatG

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BPatG, 16.07.2015 - 8 W (pat) 20/13

    Anordnung der öffentlichen Zustellung eines Beschlusses aufgrund der

    Auszug aus BPatG, 16.07.2015 - 8 W (pat) 10/06
    Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt von A... durch den Senat vom 28. November 2014 im weiteren rechtshängigen Beschwerdeverfahren des Anmelders zum Aktenzeichen 8 W (pat) 20/13 hat ergeben, dass er dort von Amts wegen am 13. März 2014 nach unbekannt abgemeldet worden ist.
  • BGH, 11.01.2017 - X ZA 2/15

    Antrag des Patentanmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

    Ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs hat sich das Patentgericht insoweit darauf gestützt, dass der Anmelder mit dem Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe und eine im Verfahren 8 W (pat) 10/06 abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden könne.

    Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu rechtlichem Gehör liegt aber auch nicht hinsichtlich der Hilfserwägung des Patentgerichts vor, wonach, auch wenn die im Verfahren 8 W (pat) 10/06 abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren herangezogen würde, es jedenfalls an einer Vorlage der für eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Anlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Anmelders innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gefehlt habe.

    Die versäumte Gebührenzahlung ist nur dann innerhalb der Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG i. V. m. § 134 PatG nachgeholt, wenn bis dahin neben dem Verfahrenskostenhilfeantrag auch sämtliche erforderlichen Anlagen eingereicht worden sind (Benkard/Schäfers, aaO Rn. 3d; Busse/Keukenschrijver, aaO Rn. 9), was nach den Feststellungen des Patentgerichts im Verfahren 8 W (pat) 10/06 nicht der Fall gewesen ist.

  • BGH, 11.01.2017 - X ZA 3/15

    Antrag des Patentanmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur

    Ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs hat sich das Patentgericht insoweit darauf gestützt, dass der Anmelder mit dem Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe und eine im Verfahren 8 W (pat) 10/06 abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren nicht herangezogen werden könne.

    Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu rechtlichem Gehör liegt aber auch nicht hinsichtlich der Hilfserwägung des Patentgerichts vor, wonach, auch wenn die im Verfahren 8 W (pat) 10/06 abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das vorliegende Verfahren herangezogen würde, es jedenfalls an einer Vorlage der für eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Anlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Anmelders innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gefehlt habe.

    Die versäumte Gebührenzahlung ist nur dann innerhalb der Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG i.V.m. § 134 PatG nachgeholt, wenn bis dahin neben dem Verfahrenskostenhilfeantrag auch sämtliche erforderlichen Anlagen eingereicht worden sind (Benkard/Schäfers, aaO Rn. 3d; Busse/Keukenschrijver, aaO Rn. 9), was nach den Feststellungen des Patentgerichts im Verfahren 8 W (pat) 10/06 nicht der Fall gewesen ist.

  • BGH, 11.01.2017 - X ZA 4/15

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des

    Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2015 - 8 W(pat) 10/06 -.
  • BPatG, 16.07.2015 - 8 W (pat) 20/13
    Mit weiterem Schriftsatz vom 19. März 2015 für alle zu diesem Zeitpunkt vor dem Bundespatentgericht anhängigen Verfahren (u. a. 8 W (pat) 9/06, 8 W (pat) 10/06, 8 W (pat) 12/06) beantragt er, alle laufenden Fristen auszusetzen, und zugleich, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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